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Décision

RRB Nr. 765/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Fischenthal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

13 mai 2009Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Fischenthal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2009

765. Gemeindeordnung (Fischenthal)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Fischenthal ha- ben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kantonsverfassung (insbesondere die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums), die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane und die Schaffung von zwei neuen Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (Sozialbehörde und Kommis- sion Alters- und Pflegeheim Geeren). Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Fischen- thal am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Fischenthal, Gemeindeverwal- tung, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi