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Décision

RRB Nr. 768/2016

Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

24 août 2016Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016

768. Gemeindeordnung (Stadt Zürich)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zu- ständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 5. Juni 2016 eine Teilrevision der GO beschlossen. Die Änderung besteht zum einen darin, dass im Sinn von § 15a des Gemein- degesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) in der GO die erforderliche Rechts- grundlage für die neue selbstständige Gemeindeanstalt mit dem Namen «Kongresshaus-Stiftung Zürich» geschaffen worden ist. Zudem haben die Stimmberechtigten eine Regelung zum Ausstieg der Stadt Zürich aus der Kernenergie beschlossen. Die geänderten Bestimmungen geben zu kei- nen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 5. Juni 2016 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi