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Décision

RRB Nr. 771/2016

Spielbankenverordnung, Änderung von Art. 69, Schreiben an das EJPD

24 août 2016Allemand2 min

Source zh.ch

Spielbankenverordnung, Änderung von Art. 69, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016

771. Änderung von Art. 69 der Spielbankenverordnung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 unterbreitete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens eine Änderung von Art. 69 der Spielbankenverordnung vom 24. Septem- ber 2004 (VSBG, SR 935.521) zur Stellungnahme. Mit der Änderung soll den Spielbanken, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die mit Rentabilitätsproblemen konfrontiert sind, erlaubt werden, ihre Tischspiele neu während längs- tens 270 Tagen im Jahr zu schliessen. Die geltende Regelung ermöglicht lediglich die Schliessung während 60 Tagen im Jahr. Mit dieser Mass- nahme sollen die Spielbanken in Davos und St. Moritz unterstützt wer- den, die vor finanziellen Schwierigkeiten stehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Ver- sion an cornelia.perler@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 unterbreiteten Sie uns im Rahmen einer Vernehmlassung die Änderung von Art. 69 der Spielbankenver- ordnung zur Stellungnahme. Wir danken für diese Gelegenheit und äus- sern uns wie folgt: Da es sich bei der Neuregelung um eine Übergangslösung zur Unter- stützung der Spielbanken in Davos und St. Moritz bis zum Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, in denen die künftigen Rahmenbedingungen für die Spielbanken festge- schrieben werden, handelt, erheben wir gegen die vorliegende Verord- nungsänderung keine Einwände.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi