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Décision

RRB Nr. 775/2015

Verordnung über die Unfallversicherung, Schreiben an das EDI

19 août 2015Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2015

775. Verordnung über die Unfallversicherung; Änderung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern (EDI) die Anhörung zu einer Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung für Selbstständig- erwerbende sowie für deren mitarbeitende Familienangehörige setzt einen in Art. 138 UVV festgelegten Mindestverdienst voraus. Dieser Min- destverdienst wurde eingeführt, damit auch bei kleinen Einkommen den durch einen Unfall verursachten Kosten (Heilungskosten, Erwerbsaus- fall) eine entsprechende Prämie gegenübersteht. Der Mindestwert beträgt derzeit für Selbstständigerwerbende die Hälfte des in Art. 22 Abs. 1 UVV festgelegten Höchstbetrags des versi- cherten Verdienstes von Fr. 126 000, also Fr. 63 000. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Mindestwert ein Drittel, also Fr. 42 000. Am 5. November 2014 beschloss der Bundesrat, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung auf den 1. Januar 2016 von Fr. 126 000 auf Fr. 148 200 zu erhöhen. Diese Anpassung hat zur Folge, dass sich auch der Mindestwert des versicherten Verdienstes in der frei- willigen Versicherung diesen Regeln entsprechend verändert, und zwar für Selbstständigerwerbende auf Fr. 74 100 und für mitarbeitende Fami- lienangehörige auf Fr. 49 400. Die Einkommen haben sich in den letzten zehn Jahren nicht für alle Einkommensklassen gleichmässig entwickelt. Aus der Lohnstrukturer- hebung für das Jahr 2012 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2013) geht hervor, dass die Löhne im 10%-Perzentil zwischen 2002 und 2012 nur um 9,5% gestiegen sind, während die Löhne im 90%-Perzentil in der gleichen Periode um 22,5% zugenommen haben. Die tiefen Einkommen sind also vergleichsweise schwach gestiegen. Die Einkommenssituation von Selbstständigerwerbenden unterschei- det sich von derjenigen der unselbstständigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die AHV-Einkommensstatistik zeigt, dass mehr als 60% der Selbstständigerwerbenden ein Einkommen aufweisen, das unter dem gegenwärtig versicherbaren Minimum von Fr. 63 000 liegt (AHV-Ein- kommensstatistik 2014 für 2009). Für viele stellt deshalb bereits das be- stehende versicherbare Minimum einen verhältnismässig hohen Wert dar. Die deutliche Anhebung des Schwellenwertes würde dazu führen, dass sich weniger Personen in der freiwilligen Versicherung nach UVG ver-

sichern lassen könnten oder aber zur Finanzierung einer Überversiche- rung gezwungen würden, indem sie höhere Prämien für ein Einkommen zahlen müssten, das sie tatsächlich nicht erreichen. Die Rechtsprechung lässt dies mit Rücksicht auf die üblichen Schwankungen beim Verdienst von Selbstständigerwerbenden in einer gewissen Bandbreite zu. Besonders Einzelunternehmer und deren Familienmitglieder aus Be- rufsgruppen oder Regionen mit tieferen Einkommen hätten Mühe, die durch eine deutliche Erhöhung der Eintrittsschwelle sich ergebende Prä- mienerhöhung zu tragen. Sofern sie hierzu nicht bereit und in der Lage sein sollten, verlören sie den bisherigen Versicherungsschutz nach UVG. Auch überwiegend von Frauen besetzte Berufszweige (mit typischer- weise tiefen Einkommen) würden zusätzlich belastet. Junge Selbststän- digerwerbende, die sich auf den Aufbau ihres Geschäftes ausrichten, wür- den ebenfalls überproportional belastet. Allenfalls müsste ein Wechsel in eine Unfallversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) mit wesentlich geringerem Leistungsumfang ins Auge ge- fasst werden. Um diese Konsequenzen soweit möglich zu vermeiden und den Ver- sicherungsschutz nach UVG in der freiwilligen Versicherung auf dem heutigen Stand halten zu können, muss der in Art. 138 UVV verankerte Anpassungsmodus des minimal versicherten Verdienstes geändert werden. Daher sollen die Schwellenwerte für die Selbstständigerwerbenden neu mit einem Betrag von 45% und für die mitarbeitenden Familienmitglie- der mit einem Betrag von 30% des Höchstbetrages des versicherten Ver- dienstes definiert werden. Bei einem Höchstbetrag des versicherten Ver- dienstes von neu Fr. 148 200 ab 1. Januar 2016 entspricht dies Fr. 66 690 für Selbstständigerwerbende (zurzeit Fr. 63 000) und Fr. 44 460 für mit- arbeitende Familienmitglieder (zurzeit Fr. 42 000). Damit dürfte sich die befürchtete Verunmöglichung eines Versiche- rungsschutzes nach UVG bzw. der Zwang zu einer Überversicherung ver- hindern lassen. Auch bei zukünftigen Anpassungen des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes dürften die neu festgelegten Prozentanteile zu angemessenen Schwellenwerten führen. Gestützt auf die vorgesehene Anpassung des minimal versicherten Ver- dienstes in der freiwilligen Unfallversicherung soll Art. 138 UVV neu wie folgt lauten: «Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertrags- abschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwer- benden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht we- niger als 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.»

Die Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die vorgesehene Anpassung ist zweckmässig und verhältnismässig.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, Sektor Unfallversicherung, Hessstrasse 27E, 3003 Bern; auch per E-Mail an susanne.pillergugler@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 haben Sie uns zur Stellungnahme zu einer Änderung von Art. 138 der Verordnung über die Unfallversicherung eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äus- sern uns wie folgt: Es besteht ein öffentliches Interesse, den Versicherungsschutz nach UVG einem möglichst grossen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung zu- gänglich zu machen, soweit dies nach versicherungsmathematischen Re- geln vertretbar und möglich ist. Die vorgesehene Anpassung von Art. 138 UVV an die neuen Gegebenheiten von Art. 22 Abs. 1 UVV ist in dieser Hinsicht zweckmässig und verhältnismässig.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi