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Décision

RRB Nr. 780/2021

Teilrevision des Gaststaatgesetzes, Schreiben an das EDA

7 juillet 2021Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021

780. Teilrevision des Gaststaatgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Die Gaststaatpolitik ist ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Aussen- politik. Sie trägt dazu bei, die Schweiz attraktiver und wettbewerbsfähi- ger zu machen und optimale Niederlassungs- und Arbeitsbedingungen für internationale Akteure zu schaffen. Das Gaststaatgesetz (GSG; SR 192.12) regelt die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterun- gen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) ist eine inter- nationale Institution mit einem Sitzabkommen, das seine rechtliche Stel- lung in der Schweiz festlegt (SR 0.192.122.50). Am 27. November 2020 wurde dieses Abkommen geändert, um die Unabhängigkeit und Hand- lungsfähigkeit des IKRK zu stärken. Aufgrund des Wandels in der Per- sonalstruktur und beim Personalmanagement des IKRK mussten insbe- sondere die Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit angepasst werden. Der Vernehmlassungsentwurf zur Teilrevision des GSG sieht eine spezifische, ausdrücklich auf das IKRK beschränkte Regelung für die beruf‌liche Vorsorge vor. Die vorgeschlagene Regelung legt die Kom- petenz des Bundesrates fest, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, in Ab- weichung von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruf‌liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung versichert sind, der Gesetzgebung über die be- ruf‌liche Vorsorge zu unterstellen. Der Entwurf berücksichtigt die spezi- fischen Bedürfnisse einer Organisation, die international eine führende Rolle beim Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte spielt. Die Sonder- regelung für das IKRK wird mit dessen Stellung als wichtigster Partner der Schweiz im humanitären Bereich sowie der engen historischen Ver- bindung zur Schweiz begründet. Die vorgeschlagenen Anpassungen ha- ben keine Auswirkungen auf den Kanton Zürich.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für auswärtige An- gelegenheiten, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an dv-dipl-konsl-recht@eda.admin.ch): Mit Schreiben vom 31. März 2021 haben Sie uns zur Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Gaststaatgesetzes (SR 192.12) eingeladen. Wir unterstützen die Anpassungen in Zusammenhang mit der Schweizer Gast- staatpolitik sowie der besonderen Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in der Schweiz und haben keine weiteren Bemerkun- gen anzubringen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli