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Décision

RRB Nr. 787/2020

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme, Änderung, Schreiben an das VBS

19 août 2020Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2020

787. Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen

Erwägungen

Informationssysteme (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Vernehmlassungsunterlagen zur Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (SR 510.91) zur Stellungnahme. Das VBS betreibt verschiedene, insbesondere militärische Informa- tionssysteme, in denen Personendaten bearbeitet werden. Die Bedürf- nisse im Zusammenhang mit der für eine optimale Aufgabenerfüllung notwendigen Bearbeitung von Personendaten in diesen Informations- systemen haben sich – insbesondere auch wegen der erfolgten «Weiter- entwicklung der Armee» – verändert. Mit der Vorlage ist vorgesehen, die rechtlichen Grundlagen für die zur Aufgabenerfüllung notwendi- gen Bearbeitungen von Personendaten den veränderten Bedürfnissen anzupassen und zugleich die für die Bearbeitung von Personendaten und Persönlichkeitsprofilen datenschutzrechtlich notwendigen gesetz- lichen Grundlagen zu schaffen. Der Kanton Zürich begrüsst diese Än- derungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an alain.anderhub@vtg.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 haben Sie uns die Vernehmlassungs- unterlagen zur Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91) zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Änderungen des MIG mit dem Ziel, die notwendi- gen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen bzw. anzupassen, um die erfor- derliche Bearbeitung von Personendaten in den Informationssystemen des VBS zu ermöglichen. Unseres Erachtens bedarf der Gesetzesent- wurf allerdings einer Anpassung in folgendem Bereich:

Art. 17 MIG regelt die Aufbewahrungsfristen für die im Personal- informationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) erfassten Daten. Abs. 1–4quater enthalten Aufbewahrungsfristen für bestimmte Daten bzw. Datensätze. Abs. 5 sieht für die übrigen, nicht von den vor- angehenden Absätzen des Art. 17 MIG erfassten PISA-Daten eine ge- nerelle Aufbewahrungsdauer nach der Entlassung aus der Militär- oder Schutzdienstpflicht von längstens fünf Jahren vor. In einzelnen Fällen reichen diese fünf Jahre nicht aus. Dies ist beispielsweise bei Durchdie- nern der Fall, die nach der Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht ins Aus- land umziehen und nach fünf Jahren wieder in die Schweiz zurückkehren. In diesen Fällen werden regelmässig aufwendige Recherchen notwen- dig. Wir beantragen daher, die Aufbewahrungsdauer gemäss Art. 17 Abs. 5 MIG auf längstens zehn Jahre zu erweitern. Es sollten keine Daten unterdrückt oder gelöscht werden, solange sie die Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a MIG noch benö- tigen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli