Stadt Uster, Unterführung Winterthurerstrasse, Ermächtigung zur Projektierung, Verweigerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2014
795. Stadt Uster, Unterführung Winterthurerstrasse;
Erwägungen
Ermächtigung zur Projektierung (Verweigerung) Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ersucht der Stadtrat Uster den Regie- rungsrat, ihm die Zuständigkeit für die Projektierung einer Unterführung der Winterthurerstrasse, die als Staatsstrasse klassiert ist, unter den SBB-Gleisen zu erteilen. Anlass des Gesuchs ist die von den Stimmbe- rechtigten der Stadt Uster am 24. November 2012 angenommene Volks- initiative, die vom Stadtrat die Ausarbeitung und Umsetzung eines solchen Projekts verlangt. Seither hat der Stadtrat ein entsprechendes Vorprojekt ausgearbeitet. Die Volkswirtschaftsdirektion nahm mit Schrei- ben vom 20. Dezember 2013 dazu und zum weiteren Vorgehen Stellung. Nach § 53 des Strassengesetzes (StrG) kann der Regierungsrat einer Gemeinde auf deren Gesuch die Projektierung, den Landerwerb, die Bau- leitung und die Bauausführung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet all- gemein oder im Einzelfall übertragen. Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrnehmung überkommunaler Interessen den- noch gesichert bleibt (Abs. 2). Projektierung und Bau der Vorhaben sind nach § 55 StrG vom Kanton zu finanzieren. Das Schreiben des Stadtrats Uster vom 5. Juni 2014 ist als Gesuch im Sinne von § 53 zu behandeln. Am 22. Oktober 2012 bewilligte der Kantonsrat einen Verpflichtungs- kredit von 21 Mio. Franken für die Erstellung der Strasse Uster West als neue Verbindung zwischen der Winterthurerstrasse und der Zürich- strasse (Vorlage 4818). Die Linienführung entspricht dem am 18. März 2014 festgesetzten kantonalen Richtplan. Die Strasse Uster West quert die SBB-Gleise mit einer Überführung. Die Winterthurerstrasse würde dadurch vom Durchgangsverkehr entlastet und ist im Richtplan zur Abklassierung zu einer Gemeindestrasse vorgesehen. Die beim Bahn- übergang der Winterthurerstrasse bestehende Stauproblematik wird durch Uster West behoben. Die Unterführung der Winterthurerstrasse steht somit in direkter Konkurrenz zum Projekt Uster West, solange es sich bei beiden Strassen um Kantonsstrassen handelt. Dass der Kanton beide Vorhaben umsetzt, ist somit undenkbar. Für eine Unterführung der Winterthurerstrasse besteht daher derzeit kein öffentliches kanto- nales Interesse. Dasselbe gilt auch für die Aufnahme von Projektierungs- arbeiten durch die Stadt Uster.
Auf der Grundlage des Vorprojekts wären als Nächstes förmliche Schritte nach dem im Strassengesetz vorgesehenen Projektierungsver- fahren einzuleiten (§§ 12 ff. StrG) und Verhandlungen mit Grundeigen- tümerinnen und -eigentümern aufzunehmen. Solche Schritte stünden in einem offenen Widerspruch zum Auftrag aus dem kantonalen Richt- plan und der Kreditbewilligung des Kantonsrates, unabhängig davon, ob sie vom Kanton selber oder von der Stadt Uster mit seiner Ermäch- tigung vorgenommen werden. Die kantonalen Interessen wären bei einer Übertragung der Zuständigkeit an die Stadt Uster nicht gewahrt, was nach § 53 Abs. 2 StrG aber Voraussetzung dafür ist. Das Gesuch des Stadtrats Uster ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gesuch des Stadtrats Uster vom 5. Juni 2014 zur Übertragung der Zuständigkeit für die Projektierung einer Unterführung der Winter- thurerstrasse gemäss § 53 des Strassengesetzes wird abgewiesen.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Gotthardweg 1, 8610 Uster (E), sowie an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi