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Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021

795. Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen

Erwägungen

von Regulierungskosten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 28. April 2021 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungs- kosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) zur Vernehmlassung. Ziel dieses Gesetzes ist der Abbau von administrativen Belastungen und die Senkung von Regulierungskosten für Unternehmen. Der Vorent- wurf des Bundesgesetzes beruht auf sechs Eckpunkten: Erstens werden Grundsätze für gute Regulierungen des Bundes formuliert; zweitens wird die Verwaltung verpflichtet, Vereinfachungsmassnahmen für Unterneh- men systematisch zu prüfen; drittens müssen für neue Regulierungen die Regulierungskosten verbindlich ermittelt werden; viertens wird ein Moni- toring der Belastungen und Entlastungen eingeführt; fünftens muss der Bund regelmässig im Rahmen von «Bereichsstudien» einzelne Regulie- rungsbereiche bestehenden Rechts evaluieren; sechstens wird eine gesetz- liche Grundlage für eine zentrale elektronische Plattform zur erleichter- ten Abwicklung von Kontakten zwischen Unternehmen und Behörden im Rahmen der E-Government-Strategie Schweiz geschaffen. Gemäss verschiedenen Untersuchungen und Indikatoren hat die Regu- lierungsdichte in der Schweiz in den letzten Jahren tendenziell zugenom- men. Das gilt auch für den Kanton Zürich, wie eine Unternehmensbefra- gung im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft von 2018 zeigt. Diese Entwicklung verringert die Produktivität der Unternehmen und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bzw. des Kantons Zürich. Der Regierungsrat setzt sich für den Abbau von administrativen Be- lastungen und Regulierungskosten für Unternehmen ein und unterstützt daher das Ziel und die Stossrichtung des vorgelegten Entwurfs im Grund- satz, äussert jedoch einige Vorbehalte.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassung.regulierung@seco.admin.ch): Sie haben uns mit Schreiben vom 28. April 2021 den Entwurf des Bun- desgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskos- ten zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für diese Ge- legenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen Ziel und Stossrichtung des vorgelegten Entwurfs im Grundsatz, haben jedoch zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzes einige Vorbehalte. Zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen, regelmässig durchzuführen- den Bereichsstudien möchten wir anmerken, dass aus einer Überprüfung des geltenden Rechts im Kanton Zürich in den Jahren 2011 bis 2014 nur verhältnismässig wenig konkrete Anpassungen resultierten. Dennoch dürfte es hilfreich sein, einzelne Bereiche von Zeit zu Zeit auf Optimie- rungspotenzial hin zu überprüfen. Wir regen jedoch an, im Sinne eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses nicht zu viele solche Überprüfungen vorzunehmen. Weiter ist gemäss dem erläuternden Bericht und dem vorliegenden Ge- setzesentwurf das Zusammenspiel zwischen den bestehenden Richtlinien des Bundesrates für die Regulierungsfolgenabschätzung bei Rechtset- zungsvorhaben des Bundes und dem neuen Unternehmensentlastungs- gesetz nicht vollständig nachvollziehbar. Beide Instrumente sollten klar aufeinander abgestimmt werden. Hinsichtlich der zentralen elektronischen Plattform des Staatssekre- tariats für Wirtschaft zur erleichterten Abwicklung von Kontakten zwi- schen Unternehmen und Behörden weisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17. März 2021 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG) hin (RRB Nr. 265/ 2021). Wir haben uns dort gegen eine Kostenbeteiligung der Kantone für eine verpflichtende Nutzung von elektronischen Behördendiensten ausgesprochen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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