RRB Nr. 797/2016
Kantonsapotheke Zürich, Künftige Trägerschaft, Auftrag
24 août 2016Allemand6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
797. Kantonsapotheke Zürich, Künftige Trägerschaft
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) wurde 1809 durch einen Beschluss des Grossen Rates gegründet. Hauptaufgabe der KAZ ist heute die Ver- sorgung des Universitätsspitals Zürich (USZ), des Kantonsspitals Win- terthur (KSW) und der psychiatrischen Institutionen im Kanton Zürich mit Arzneimitteln. Sie unterstützt zudem diese Spitäler bei der Patienten- behandlung mit pharmazeutischem Knowhow. Darüber hinaus ist die KAZ Partnerin zahlreicher weiterer Krankenhäuser und Institutionen im Kanton Zürich und stellt in besonderen und ausserordentlichen La- gen die Heilmittelversorgung des Kantons Zürich sicher. Um ihre Auf- gabe zu erfüllen, beschafft, bewirtschaftet und lagert die KAZ nicht nur Medikamente. Sie stellt auch selber für die Patientenbehandlung uner- lässliche Arzneimittel nach international gültigen Standards her, die in dieser Form nicht oder nicht mehr auf dem freien Markt erhältlich sind oder die auf konkrete Patientinnen und Patienten abgestimmt herge- stellt werden müssen. Die KAZ ist derzeit ein Amt der Gesundheitsdirektion. Im Unterschied zu den übrigen Ämtern der Gesundheitsdirektion (Kantonales Labor, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Veterinäramt) handelt es sich bei der KAZ allerdings nicht um eine mit hoheitlichen Funktionen aus- gestattete Vollzugsbehörde, sondern um einen Produktions- bzw. Dienst- leistungsbetrieb. Für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Zürcher Bevölkerung ist die KAZ von grosser Bedeutung. Ein Betrieb der KAZ durch den Kanton ist aber nicht zwingend. Wie bereits in der Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 59/2016 be- treffend Ausgliederung der Kantonsapotheke Zürich aus der Verwal- tung ausgeführt, wurde im März 2016 die Firma B,S,S. Volkswirtschaft- liche Beratungen AG (B,S,S.) mit der Erstellung eines Analyseberichts beauftragt, in dem mögliche Lösungen für die künftige Trägerschaft der KAZ aufgezeigt und vertieft beurteilt werden sollten, wobei die Fach- leute dazu aufgefordert wurden, bezüglich künftiger Trägerschaft eine Empfehlung abzugeben.
B. Bericht zur künftigen Trägerschaft der KAZ Der Bericht der B,S,S. liegt inzwischen vor. Er beruht auf mit 19 betrof- fenen Akteuren geführten Interviews (Vertreterinnen und Vertreter der heutigen Kundinnen und Kunden und von möglichen Neukundinnen und -kunden, Bewilligungsbehörden, der für ausserordentliche Lagen zustän- digen Stellen sowie der Kantonsapotheke selbst). Ziel der Gespräche war eine qualitative Beurteilung der aktuellen Situation sowie der denkbaren Alternativen. Dabei wurden neben dem Status quo die Varianten Verkauf an mehrere Spitäler, Verkauf an das USZ, Umwandlung in eine öffent- lich-rechtliche Anstalt und Verkauf an Private zur Diskussion gestellt. Die Auswertung der Befragungen zeigt, dass der Status quo schlecht ab- schneidet und die Varianten Verkauf an mehrere Spitäler und Umwand- lung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt die grösste Unterstützung fin- den. Die Variante Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt hat allerdings den gewichtigen Nachteil, dass die beiden Hauptkunden USZ und KSW dieser Variante kritisch gegenüberstehen. Vor diesem Hinter- grund und nach eigener Abwägung der Stärken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken der verschiedenen Lösungen empfiehlt die B,S,S. die Variante Verkauf an mehrere Spitäler weiterzuverfolgen, wobei die KAZ vorgängig in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln wäre. An die- ser AG sollten sich mindestens zwei und höchstens fünf Spitäler beteili- gen, da bei noch mehr beteiligten Spitälern die Gefahr besteht, dass die Abstimmungsprozesse komplex und langsam werden. Diese Lösung schneidet nicht nur bei den befragten heutigen Kundinnen und Kunden und den potenziellen Neukundinnen und -kunden, sondern auch bei den befragten Vertretungen der KAZ am besten ab. Die grössten Stärken dieser Lösung sieht die B,S,S. in der Flexibilität (z. B. Erleichterung von strategischen Investitionen in neue Geschäftsfelder einschliesslich Schaf- fung der hierfür erforderlichen neuen Stellen), der Kohärenz zur Entwick- lung bei den Spitälern (Spitäler sind bereits den gleichen Weg gegan- gen), der Aufhebung von Rollenkonflikten des Kantons (die ebenfalls beim Kanton angesiedelte Heilmittelkontrolle inspiziert Spitalapothe- ken, die in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zur KAZ stehen), der Stärkung des Commitments der über die Trägerschaft eingebundenen Kundinnen und Kunden und in den verstärkten Anreizen zur Effizienz. Bei dieser (wie auch bei allen anderen Alternativen zum Status quo) wird künftig die Funktion der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothe- kers vom Betrieb der Kantonsapotheke zu trennen sein. Die Funktion der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers umfasst seit der 2010 erfolgten Aufteilung der ursprünglichen Kantonsapotheke in eine Kantonsapotheke im engeren Sinn (Produktions- und Dienstleistungs- betrieb) und eine Heilmittelkontrolle (Bewilligungs- und Aufsichtswe-
sen) im Wesentlichen die Wahrnehmung der Interessen des Kantons im Bereich Heilmittel in kantonalen, interkantonalen und eidgenössischen Gremien (z. B. Kantonsapothekervereinigung Schweiz [KAV]). Diesbe- züglich wird vorgeschlagen, diese Funktion neu bei der Kantonalen Heil- mittelkontrolle anzusiedeln und damit mit den in deren Zuständigkeit fallenden hoheitlichen Funktionen (Erteilung der vom Bundesrecht vor- gesehenen heilmittelrechtlichen Bewilligungen und Beaufsichtigung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber) zusammenzuführen, wie dies in den meisten Kantonen der Fall ist. Zudem werden zur Absicherung der bisher von der KAZ im Bereich ausserordentliche Lagen erbrachten Vor- halteleistungen (Lagerhaltung von Arzneimitteln) und Notfallleistungen (Leistungen während einer Katastrophenlage wie z. B. einer Pandemie) künftig Leistungsvereinbarungen z. B. mit der neu organisierten Kantons- apotheke abzuschliessen sein.
C. Würdigung Die Schlussfolgerungen des Berichts der B,S,S. sind nachvollziehbar und überzeugend. Die empfohlene künftige Trägerschaft – Aktiengesell- schaft in der Hand mehrerer Spitäler – entspricht der Lösung, die mit Bezug auf die Zentralwäscherei Zürich (ZWZ) vor ein paar Jahren er- folgreich umgesetzt wurde. Die Gesundheitsdirektion ist deshalb zu be- auftragen, die zur Umsetzung erforderlichen Schritte vorzubereiten. Die Versorgungssicherheit wird durch die Umwandlung der KAZ in eine AG nicht beeinträchtigt. Wie im Bericht B,S,S. überzeugend dargelegt, wird der Kanton mittels Leistungsvereinbarungen sicherzustellen haben, dass die zur Gesundheitsversorgung erforderlichen Vorhalteleistungen und Leistungen in einer Katastrophenlage durch Dritte erbracht werden. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, welche Rechtsgrundlage für die Umwandung erforderlich sein wird. Die Umwandlung der Zentral- wäscherei in eine AG erfolgte durch einfachen Beschluss des Regierungs- rates. Für die Umwandlung des Kantonsspitals Winterthur (öffentlich- rechtliche Anstalt) in eine AG unterbreitete der Regierungsrat dem Kan- tonsrat einen Gesetzesentwurf. Die Frage wird insbesondere mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung zu beantwor- ten sein. Die betriebsnotwendigen Anlagen der Kantonsapotheke befinden sich im Verwaltungsvermögen des Kantons. Sie werden nach der Umwand- lung in eine Aktiengesellschaft zum Buchwert ins Finanzvermögen über- tragen. Es liegt deshalb keine Ausgabe im finanzrechtlichen Sinn vor. In einem weiteren Schritt werden die Sachanlagen der Kantonsapotheke nach Verkehrswert bewertet. Als Massstab für die Bewertung nach Ver-
kehrswert wird der Verkaufspreis der Aktien der Kantonsapotheke ge- nommen. Bei einer Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert wird eine Wertberichtigung bzw. Wertaufholung vorgenommen. Diese Wertberich- tigung bzw. -aufholung ist auch bei einer reinen Umwandlung in eine AG ohne den anschliessenden Verkauf erforderlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, die Umwandlung der Kantonsapotheke Zürich in eine Aktiengesellschaft und den Verkauf an zwei bis fünf Kunden sowie die Integration der Funktion der Kantons- apothekerin bzw. des Kantonsapothekers in die Kantonale Heilmittel- kontrolle vorzubereiten.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi