Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Übergangsregelung der Personalkompetenzen
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Januar 2018
80. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich
Erwägungen
(Übergangsregelung der Personalkompetenzen) Der Kantonsrat beschloss am 11. September 2017 das Gesetz über die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG). Die Referendumsfrist war am 14. November 2017 verstrichen, und der Regierungsrat setzte es mit Beschluss Nr. 895/2017 auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) als selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt grundsätzlich öffentlich-rechtlich sind (§ 17 PUKG). Um ausser- ordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden. Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staats- personal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann da- von abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Gemäss § 12 Abs. 2 lit. h PUKG erlässt der Spitalrat der PUK das Per- sonalreglement, das vom Regierungsrat genehmigt werden muss (§ 8 lit. e PUKG). Die Zuständigkeiten des Spitalrates und der Spitaldirektion im Bereich von Personalgeschäften ergeben sich nicht direkt aus dem für die Verwaltung und die unselbstständigen Anstalten konzipierten kantona- len Personalrecht und müssen in einem besonderen, für die PUK gelten- den Personalreglement festgelegt werden. Mit Beschluss vom 11. September 2017 genehmigte der Kantonsrat die Wahl des Spitalrates des Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Vor- lage 5364a). Dieses Organ hat mit erst dem Inkrafttreten des PUKG seine Funktion aufgenommen. Da der Spitalrat als neu geschaffenes Organ bis- her noch keine Regelungen zum Personalrecht erlassen hat, entsteht für die Zeit zwischen der Inkraftsetzung des PUKG und dem Erlass des Per- sonalreglements eine Regelungslücke. Um die Rechtsgültigkeit von Ent- scheiden des Spitalrates und der Spitaldirektion im Bereich von Perso- nalgeschäften sicherzustellen, ist es angezeigt, dass der Regierungsrat – im Einvernehmen mit der Spitaldirektion der PUK – aufsichtsrechtlich (§ 8 lit. a PUKG) die Kompetenzen des Spitalrates und der Spitaldirektion bei Personalgeschäften übergangsmässig festsetzt. Die PUK befindet sich als universitäre Klinik und selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts weitgehend in derselben Position wie das Uni- versitätsspital (USZ). Die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen weitgehend den im Wesentlichen identischen Spezialgesetze. Insbesondere ist das kantonale Personalrecht für beide Spitäler im gleichen Umfang an- wendbar. Zwar unterscheiden sich die Leistungsaufträge bezüglich des
Fachgebietes; in ihrer Struktur, die durch die Verschränkung von Gesund- heitsversorgung und universitärer Lehre und Forschung charakterisiert ist, sind sie für die beiden Spitäler jedoch ebenfalls gleichartig. Aus diesen Gründen liegt es nahe, für die PUK bis zum rechtsgültigen Erlass und Inkrafttreten des eigenen Personalreglements das Personal- reglement des USZ als vorübergehend sinngemäss anwendbar zu erklä- ren. Um eine zeitverzugslose Schliessung der dargestellten Regelungslücke sicherzustellen, ist es unerlässlich, dem Lauf der Rechtmittelfrist und der Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschie- bende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Bis zum rechtsgültigen Erlass und Inkrafttreten des Personalregle- ments der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wird das Per- sonalreglement des Universitätsspitals Zürich in der jeweils gültigen Fas- sung vorübergehend für die PUK als sinngemäss anwendbar erklärt.
II. Der Spitalrat der PUK wird eingeladen, das Personalreglement der PUK so rasch wie möglich zu erlassen und dem Regierungsrat zur Ge- nehmigung zu unterbreiten.
III. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V. Veröffentlichung von Dispositiv I, III und IV im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an Dr. Renzo Simoni, Präsident des Spitalrates der PUK, Im Veltlin 10, 8706 Meilen, Erich Baumann, Spitaldirektor der PUK, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi