RRB Nr. 801/2014
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenkasse, Änderung, Schreiben an das EDI
9 juillet 2014Allemand3 min
Source zh.ch
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenkasse, Änderung, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2014
801. Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich
Erwägungen
in der Krankenkasse (Anhörung) Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) einen Entwurf zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA, SR 832.112.2) in die Anhörung gegeben. Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2014 den Risikoausgleich ohne Befristung im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verankert und eine zusätzliche Verfeinerung des Risikoaus- gleichs beschlossen (BBl 2014, 2861–2863). Während nach dem gelten- den Recht neben Alter und Geschlecht nur der «Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr» als Indikator für ein erhöhtes Krank- heitsrisiko gilt, kann neu der Bundesrat in der Verordnung weitere ge- eignete Indikatoren der Morbidität festlegen. Der Bundesrat möchte mittelfristig den Risikoausgleich mit pharmazeutischen Kostengruppen als zusätzlichen Morbiditätsindikator ergänzen. Da die Einführung die- ses neuen Indikators jedoch eine längere Vorlaufzeit bedingt, ist eine Übergangslösung erforderlich. Es ist deshalb vorgesehen, die VORA in zwei Phasen zu revidieren. Mit der vorliegenden Revision der VORA tritt die Übergangslösung in Kraft. Zusätzlich zum Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim im Vorjahr werden auch die Bruttoleistungen im Vor- jahr für Arzneimittel, sofern die Kosten über einem Schwellenwert von Fr. 5000 liegen, berücksichtigt um festzustellen, ob ein erhöhtes Krank- heitsrisiko besteht. Dabei werden alle von der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (OKP) vergüteten Arzneimittel berücksichtigt, die nicht Bestandteil einer Pauschale sind. Der Einbezug des neuen Indika- tors erlaubt es, auch kostenintensive Versicherte, die keinen stationären Aufenthalt im Vorjahr aufweisen, zu erkennen und die Versicherer ent- sprechend zu entlasten. Der Anreiz von Krankenversicherern zur Risiko- selektion bei Versicherten, die besonders von der Risikoselektion betrof- fen sind, kann damit gesenkt werden. Da die vorgesehenen Massnahmen als zielführend und sinnvoll zu bewerten sind, kann den vorgeschlage- nen Änderungen der Verordnung zugestimmt werden.
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2014 eine Stellungnahme verabschiedet. Der Vorstand der GDK stimmt den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen der Verord- nung über den Risikoausgleich zu. Auf diese Stellungnahme soll in der Antwort des Kantons Zürich verwiesen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail an corinne.erne@bag.admin.ch und monika.schuler@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf für eine Teilrevision der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Stellung zu neh- men. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Wir begrüssen die Verfeinerung des Risikoausgleichs durch die Einführung eines neuen Morbiditätsindikators. Wir stimmen der entsprechenden Änderung zu. Ergänzend verweisen wir auf die Stellungnahme des Vor- standes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren (GDK) vom 26. Juni 2014, dessen Aus- führungen wir uns anschliessen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi