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Décision

RRB Nr. 805/2020

Agglomerationsprogramme Zürich 4. Generation, Mitwirkungsverfahren, Auftrag

26 août 2020Allemand17 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2020

805. Agglomerationsprogramme Zürich 4. Generation (Mitwirkungsverfahren)

Erwägungen

1. Allgemeines

Programm Agglomerationsverkehr des Bundes Der Bundesrat leitete 2001 die Agglomerationspolitik auf der Grundlage der Erkenntnis ein, dass das hohe Verkehrsaufkommen in den Agglomerationen nur bewältigt werden kann, wenn der Bund die Verkehrsvorhaben der Kantone und Gemeinden mitfinanziert. Die ent- sprechende Verfassungsgrundlage wurde im Rahmen der Neugestal- tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen geschaffen. Mit dem Infrastrukturfonds wurde vorerst eine bis 2027 zeitlich befristete Finanzierung von Infrastrukturen des Agglomerationsverkehrs geschaffen. Mit dem Bundesbeschluss vom 30. September 2016 schufen die eidgenössischen Räte den unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF). Mit dem gleichzeitigen Erlass des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG, SR 725.13) war die Aufhebung des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 2006 verbunden und damit die Finanzierung des Pro- gramms Agglomerationsverkehr (PAV) zeitlich unbefristet gesichert. Im Rahmen des PAV fördert der Bund in den Agglomerationen eine kohärente Verkehrs- und Siedlungsplanung über kommunale, kantona- le und nationale Grenzen hinweg, indem er sich finanziell an Verkehrs- infrastrukturen von Städten und Agglomerationen beteiligt. Voraus- setzung ist ein Agglomerationsprogramm, das die Verkehrs- und Sied- lungsentwicklung wirkungsvoll aufeinander abstimmt. Agglomerationsprogramme Die gesetzlichen Grundlagen für die Erarbeitung, Prüfung und Um- setzung der Agglomerationsprogramme sind im NAFG, im Bundesge- setz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweck- gebundener Mittel (MinVG, SR 725.116.2), in der Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mine- ralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV, SR 725.116.21) sowie in der Verordnung des UVEK

vom 20. Dezember 2019 über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV, SR 725.116.214) enthalten. Mit den Mitteln des NAF werden Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsver- kehrs finanziert (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b NAFG). Der Bundesrat bean- tragt der Bundesversammlung in der Regel alle vier Jahre je einen Ver- pflichtungskredit für diese Beiträge (Art. 7 Bst. b NAFG). Agglomerationsprogramme sind längerfristig ausgelegte Planungen (Horizont 2030 oder 2040) zur Abstimmung in den Bereichen Verkehr, Siedlung und Landschaft. Sie sind Voraussetzung für die Mitfinanzie- rung von Infrastrukturvorhaben durch den Bund. Der Bund leistet Bei- träge an Verkehrsinfrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs, soweit sie zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 und 2 MinVG). Der Bund gibt mit seinen Richtlinien Programm Agglomerations- verkehr (RPAV) vom 3. Februar 2020 die Anforderungen an die Er- arbeitung, Prüfung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme vor. Als Grundanforderungen gelten der Einbezug der betroffenen Ge- bietskörperschaften und der Bevölkerung, die Existenz einer ausgewie- senen Trägerschaft, das Agglomerationsprogramm als Ergebnis einer stimmigen Gesamtplanung (bestehend aus Ist- und Trendanalysen, Zu- kunftsbild, Handlungsbedarf, Teilstrategien und priorisierte Massnah- men), die Kohärenz über die verschiedenen Generationen hinweg so- wie eine koordinierte Umsetzung. Die Massnahmen des Agglomerationsprogramms sind nach unter- schiedlicher Priorität geordnet: A-Massnahmen sind vom Bund grund- sätzlich mitfinanzierbare Massnahmen mit hoher erwarteter Wirkung und fortgeschrittener Planungsreife, mit deren Umsetzung innerhalb von sechs Jahren ab Einreichen des Programms begonnen werden kann. Als B-Massnahmen gelten Massnahmen, die erst mittelfristig bau- und finanzreif sein werden, d. h. später als sechs Jahre nach Ein- reichung des Programms, oder deren Kosten-Nutzen-Verhältnis bis zur nächsten Beurteilung verbessert werden kann. C-Massnahmen weisen entweder ein ungenügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis oder einen un- genügenden Reifegrad auf, sodass eine eingehendere Überprüfung der Wirkung gar nicht möglich ist. Sie bedürfen weiterer Abklärungen und Konkretisierungen. Eigenleistungen sind Massnahmen, die bei der Wirksamkeitsbeurteilung der Agglomerationsprogramme zwar be- rücksichtigt werden, für die jedoch keine Mitfinanzierung durch den Bund beantragt werden kann. Dazu zählen Massnahmen im Bereich Siedlung und Landschaft sowie kleinere Massnahmen im Bereich Ver- kehr. Die Trägerschaften haben die Umsetzung dieser Massnahmen

dennoch sicherzustellen, da sie für die Gesamtwirkung der Agglome- rationsprogramme von Bedeutung sind und damit in der Beurteilung des Bundes mitberücksichtigt werden. Die Agglomerationsprogramme werden in «Generationen» erarbei- tet und dabei weiterentwickelt: 2007 wurde die erste Generation dem Bund eingereicht, 2012 die zweite und 2016 die dritte. Die Einreichung der 4. Generation ist für Mitte 2021 vorgesehen. Nach Einreichung prüft der Bund die Programme und legt für die anerkannten A-Mass- nahmen die Höhe des Bundesbeitrags fest. Der Beitragssatz liegt zwi- schen 30% und 50% der anrechenbaren Kosten je Massnahme. Nach Beschluss der eidgenössischen Räte wird die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Trägerschaft abgeschlossen. Danach beginnt die Umsetzungsfrist. Für die A-Massnahmen der ersten beiden Generatio- nen muss der Baubeginn bis Ende 2027 erfolgt sein, für die 3. Genera- tion bis Ende 2025 und für die 4. Generation bis Ende 2028. Der Um- setzungsstand der Vorgängergenerationen beeinflusst massgeblich die Höhe des Bundesbeitrags der nächstfolgenden Generationen. Für jedes Agglomerationsprogramm ist eine Trägerschaft vorzuse- hen, in deren Verantwortung einerseits die Erarbeitung des Pro- gramms, anderseits die Koordination der Umsetzung liegt. Dabei hat die Trägerschaft gegenüber dem Bund den Nachweis zu erbringen, dass die zuständigen Organe aller beteiligten Gemeinwesen dem Agglome- rationsprogramm zugestimmt und sich im Rahmen ihrer Zuständigkei- ten zur Umsetzung des Agglomerationsprogramms verpflichtet haben.

2. Bisherige Agglomerationsprogramme Zürich

Programme und Trägerschaft Die Agglomerationsprogramme Zürich wurden bislang in drei Ge- nerationen erarbeitet und dem Bund eingereicht. Die erste Generation wurde als Gesamtprogramm ausgestaltet, das die Planungsregionen Zürich, Limmattal, Glattal sowie Winterthur und Umgebung erfasste. In der zweiten und dritten Generation wurden die vier separaten Pro- gramme Stadt Zürich – Glattal, Limmattal, Winterthur und Umgebung sowie Zürcher Oberland erarbeitet. Zusätzlicher Bestandteil ist ein Dachkonzept. Durch diese Aufteilung konnten die Inhalte besser auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Regionen angepasst und eine stärkere Verankerung in den Regionen erzielt werden. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Verkehr (AFV), ist Träger der Agglomerationsprogramme. Für das Programm Limmattal besteht eine gemeinsame Trägerschaft mit dem Kanton Aargau. Der Kanton Zürich ist im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei den Trägerver- einen «Agglo Obersee» (RRB Nr. 1026/2009) und «Verein Agglomera-

tionsprogramm Schaffhausen» (RRB Nr. 1426/2006) auch Mitträger der Agglomerationsprogramme Obersee bzw. Schaffhausen. Agglomerationsprogramm Zürich der 1. Generation Mit RRB Nr. 1697/2007 wurde das erste Agglomerationsprogramm dem Bund eingereicht. Aufgrund der Programmwirkung hat der Bund einen Beitragssatz von 35% festgelegt. Zusätzlich wurde die Durch- messerlinie als dringliche Massnahme mit 50% mitfinanziert. Insge- samt wurden für 13 Massnahmen bzw. Massnahmenpakete Bundesbei- träge von bis zu 403 Mio. Franken in Aussicht gestellt. Agglomerationsprogramme Zürich der 2. Generation Die vier Programme und das Dachkonzept wurden mit RRB Nr. 576/2012 dem Bund eingereicht. Aufgrund der Programmwirkung hat der Bund Beitragssätze von 35% (Stadt Zürich – Glattal, Limmat- tal) und 40% (Winterthur, Zürcher Oberland) festgelegt. Für die ins- gesamt 71 Massnahmen(pakete) sind damit Bundesbeiträge von bis zu 319 Mio. Franken reserviert worden. Wichtige Ausbauprojekte sind die Tramverbindung Hardbrücke, die Limmattalbahn 1. Etappe sowie die

3. Etappe der 4. Teilergänzung der S-Bahn. Daneben werden Massnah- men zur Umgestaltung belasteter Ortsdurchfahrten und Massnahmen im Bereich Velo- und Fussverkehr (z. B. neue Veloquerung Nord am Bahnhof Winterthur, «Fil Bleu» entlang der Glatt zwischen Dübendorf und Opfikon) mitfinanziert. Agglomerationsprogramme Zürich der 3. Generation Die Programme der zweiten Generation wurden weiterentwickelt und aktualisiert. Sie und das dazugehörige Dachkonzept wurden mit RRB Nr. 1158/2016 festgelegt und eingereicht. Aufgrund der Pro- grammwirkung wurde ein Beitragssatz von 40% (Stadt Zürich – Glat- tal, Zürcher Oberland) bzw. 35% (Winterthur, Limmattal) an die mit- finanzierten Massnahmen(pakete) festgelegt. Der Bund stellt für 120 A-Massnahmen Bundesbeiträge von bis zu 327 Mio. Franken in Aus- sicht. Die kostenmässig bedeutendsten Massnahmen umfassen die

2. Etappe der Limmattalbahn, den Ausbau der Engstringer Kreuzung in Schlieren als wichtigen Teil der Gesamtverkehrslösung im Limmat- tal sowie die Elektrifizierung der Buslinien 69 und 80 in der Stadt Zü- rich. Daneben werden zahlreiche kleinere Massnahmen mitfinanziert, z. B. eine Gleisquerung in Bülach und eine grosse Veloabstellanlage am Bahnhof Stadelhofen. Umsetzung Die Agglomerationsprogramme Zürich der ersten bis dritten Gene- ration enthalten knapp 700 Massnahmen (einschliesslich Teilmassnah-

men aus Massnahmenpaketen). Für etwa 370 Verkehrsmassnahmen hat der Bund einen Höchstbetrag von knapp 1,05 Mrd. Franken zugesi- chert. Neben dem Kanton Zürich selbst sind eine Reihe von Städten, Gemeinden, Planungsregionen und Transportunternehmen als Mass- nahmenträger für die Planung und Umsetzung verantwortlich. Die Pla- nung und Umsetzung erfolgen auf der Grundlage der bestehenden Strassen- und Eisenbahngesetzgebung. Vor jeder Programmeinrei- chung bestätigen die Exekutiven der Massnahmenträger, die in ihrer Verantwortung liegenden Massnahmen bis zur Bau- und Finanzie- rungsreife weiterzuverfolgen. Diese Exekutivbeschlüsse gelten als ver- bindliche Absichtserklärung der Massnahmenträger und sind die Vor- aussetzung für die Einreichung der Agglomerationsprogramme durch den Kanton an den Bund. Die Beschlüsse stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Entscheide der gesetzlich zuständigen Entschei- dungsträger im Bau- und Kreditbewilligungsverfahren auch gefällt werden. Für jede bau- und finanzreife Massnahme (Bau- und Kredit- bewilligung liegt rechtskräftig vor) schliesst der Kanton mit dem Bund eine Finanzierungsvereinbarung ab. Ab der dritten Generation stehen für kleinere Massnahmen mit Investitionskosten bis 5 Mio. Franken pauschale Bundesbeiträge zur Verfügung, für die keine einzelnen Fi- nanzierungsvereinbarungen mehr abgeschlossen werden müssen. Über die Gewährung dieser Beiträge entscheidet der Kanton. Mit RRB Nr. 506/2019 wurde die Handhabung der pauschalen Bundesbeiträge festgelegt. Pauschale Beiträge sind für die Kategorien Verkehrssystem- management, Langsamverkehr, Aufwertung und Sicherheit des Stras- senraums und künftig auch öV-Haltestellen möglich. Etwa die Hälfte der zugesicherten Beiträge wurde bisher ausbezahlt oder über Finanzierungsvereinbarungen gesichert. Der überwiegende Teil der bisher beanspruchten Bundesgelder ist wenigen grossen Schie- neninfrastrukturen gewidmet. Jüngst konnte die Finanzierungsverein- barung betreffend die Limmattalbahn 2. Etappe über 175 Mio. Franken Bundesbeitrag unterzeichnet werden. Die Massnahmen, die nach Stras- senrecht projektiert und bewilligt werden, weisen meist geringere In- vestitionskosten auf. Sie erfahren aufgrund von Einsprachen und Be- schwerden, Umprojektierungen (infolge geänderter gesetzlicher Rah- menbedingungen und Rechtsprechung) sowie geänderter politischer Prioritäten häufig Verzögerungen in der Umsetzung. Für Massnahmen, die bis Ende 2025 bzw. 2027 die Bau- und Finanzreife nicht erreichen, verfällt der Anspruch auf Bundesbeiträge. Zurzeit sind rund 240 Fi- nanzierungsvereinbarungen noch nicht abgeschlossen und damit rund 300 Mio. bis 350 Mio. Franken an Bundesbeiträgen noch nicht bean- sprucht.

Das AFV ist zuständig für die Koordination der Umsetzung, kann diese aber als ausschliesslich planendes Amt nicht direkt beeinflussen. Das AFV erfüllt dabei einerseits die Vorgaben des Bundes hinsichtlich periodischer Umsetzungskontrolle, Budgetierung, Prognose der Bud- getausschöpfung, Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen, Pro- jektänderungen, Ersatzmassnahmen usw. Anderseits unterstützt es die Massnahmenträger und motiviert zur Umsetzung. Weitergehende Handlungsmöglichkeiten bestehen aber nicht.

3. Agglomerationsprogramme Zürich der 4. Generation

3.1 Allgemeines Die Erarbeitung der Agglomerationsprogramme der 4. Generation begann Mitte 2019 unter der Federführung des AFV. Eng einbezogen sind die inhaltlich betroffenen Stellen des Kantons, einzelne Städte und Gemeinden und die berührten regionalen Planungsgruppen. Zielsetzung und Grundlagen Mit den Agglomerationsprogrammen der 4. Generation soll die Ab- stimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung weiter gestärkt werden. Massgeblich dafür sind einerseits die Festlegungen des kanto- nalen Richtplans und der regionalen Richtpläne, des Gesamtverkehrs- konzepts 2018 (RRB Nr. 25/2018), anderseits auch die wesentlichen sek- toralen Strategien und Konzepte (Konzept S-Bahn 2G, kantonaler Ve- lonetzplan, Massnahmenplan Fussverkehr usw.) sowie Massnahmen mit genügend weit fortgeschrittenem Planungsstand. Zudem sind die besonderen konzeptionellen Vorgaben des Bundes (insbesondere Um- setzungsstand und daraus folgender Handlungsbedarf, Generationen- kohärenz, Abstimmung mit nationalen Planungen, Stärkung des The- mas Landschaft) und die inhaltlichen Themenvorgaben (insbesondere Schnittstellen Strassennetze, Güterverkehr, Klimawandel, E-Mobili- tät) bestmöglich zu erfüllen. Perimeter Die Programmperimeter sind gegenüber der 3. Generation ange- passt. Einerseits wird der Perimeter des Agglomerationsprogramms Stadt Zürich – Glattal um die Gemeinden Embrach und Regensdorf erweitert. Anderseits wird auf ein Agglomerationsprogramm Winter- thur und Umgebung verzichtet, da bei der Stadt Winterthur grosser Nachholbedarf bei der Planung und Umsetzung von Schlüsselprojekten aus der 2. und 3. Generation besteht (Zentrumserschliessung Neuhegi- Grüze, Querung Grüze, öV-Hochleistungskorridor, Veloschnellrouten usw.). Dieser Verzicht wurde mit der Stadt Winterthur, den betroffenen Gemeinden und der Regionalplanung Winterthur und Umgebung ver-

einbart, nachdem 2018 bis 2019 ein regionales Gesamtverkehrskonzept erarbeitet worden war, um zusätzlichen Handlungsbedarf zu erkennen. Bei entsprechenden Planungsfortschritten und ausgewiesenem Hand- lungsbedarf wird in der 5. Generation wiederum ein Agglomerations- programm erarbeitet. Aufbau Der Aufbau der Agglomerationsprogramme orientiert sich an den Vorgaben der RPAV und beruht weitgehend auf dem Programm der

3. Generation. Das Zukunftsbild stellt in bildhafter und textlich erläu- ternder Form den in der Programmregion für das Jahr 2030 angestreb- ten Zustand der Siedlung, der Landschaft und des Verkehrssystems dar. Die Zukunftsbilder wurden eng mit den regionalen Raumord- nungskonzepten (Regio-ROK) abgestimmt. Die Regio-ROK werden derzeit im Rahmen der Gesamtüberarbeitung der regionalen Richt­ pläne von den regionalen Planungsgruppen entwickelt. Neben dem Zu- kunftsbild ist die Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risi- ken der Programmregionen ein wesentlicher Baustein jedes Agglome- rationsprogramms. Aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs und des Zukunftsbildes werden die Teilstrategien Verkehr, Siedlung und Landschaft bestimmt und daraus die notwendigen Massnahmen abge- leitet. Trägerschaft Das bisherige Trägerschaftsmodell hat sich bewährt und wird beibe- halten. Für die Agglomerationsprogramme Stadt Zürich – Glattal und Zürcher Oberland übernimmt wiederum der Kanton Zürich die Trä- gerschaft. Für das Agglomerationsprogramm Limmattal besteht wei- terhin die interkantonale Trägerschaft der Kantone Zürich und Aar- gau. Bearbeitungsstand Die Agglomerationsprogramme liegen im Entwurf vor. Die Pro- gramme wurden im Rahmen einer kantonsinternen Ämterkonsultation sowie mit den betroffenen Planungsregionen und einzelnen Städten und Gemeinden abgestimmt. Die zu den einzelnen Massnahmen aus- gewiesenen Kosten beruhen auf Schätzungen, deren Genauigkeit je nach Planungsstand unterschiedlich ist. Zudem liegen für einige Mass- nahmen noch keine Kostenangaben vor. Die Programme werden bis zu Beginn der öffentlichen Mitwirkung im September 2020 schrittweise ergänzt und bereinigt.

3.2 Dachkonzept Wie in der 2. und 3. Generation wird wiederum ein Dachkonzept er- arbeitet, das die gesamtkantonal gültigen Zielsetzungen darstellt, die von allen Agglomerationsprogrammen zu berücksichtigen sind. Es zeigt zudem den Aufbau, die Organisation, Verfahren und Kompeten- zen der Raum- und Verkehrsplanung im Kanton Zürich. Es gibt einen Überblick über die Agglomerationspolitik des Kantons, die bisher er- arbeiteten Programme sowie die Abläufe und Zuständigkeiten. Das Dachkonzept wird wiederum zusammen mit den drei Agglomerations- programmen dem Bund eingereicht. Es ist nicht Gegenstand der öffent- lichen Mitwirkung, wird aber Gegenstand des Einreichungsbeschlusses sein (vgl. Abschnitt 6).

3.3 Agglomerationsprogramm Limmattal Der Perimeter des Agglomerationsprogramms Limmattal umfasst acht Gemeinden des Kantons Zürich (Schlieren, Dietikon, Urdorf, Oberengstringen, Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil, Oetwil an der Limmat) und vier Gemeinden des Kantons Aargau (Bergdietikon, Spreitenbach, Killwangen, Würenlos). Das Limmattal erlebte in den letzten Jahren ein erhebliches Wachstum an Einwohnerinnen und Ein- wohnern und Beschäftigten. Im Zeitraum 2000 bis 2018 stieg die Be- völkerungszahl von 80 000 auf 102 000 und die Beschäftigtenzahl von 46 000 auf 60 000 an. Der Agglomerationsraum besteht aus unter- schiedlichen Raumabfolgen und einer vielfältigen Nutzungsstruktur, die in sehr unterschiedlicher Ausprägung erlebbar sind. Grosse Wir- kung werden neben der Limmattalbahn auch die umgesetzten Mass- nahmen im Bereich Siedlung (wie beispielsweise das Stadtentwick- lungskonzept Schlieren) haben. Der grösste Handlungsbedarf besteht heute in der Stärkung des Fuss- und Veloverkehrs. Die Massnahmen aus den Programmen der 2. und 3. Generation und zahlreiche weitere Eigenleistungen leisten dazu einen substanziellen Beitrag. Der Fokus der 4. Generation liegt weiterhin auf der Verbesserung der Vernetzung und Erreichbarkeit für den Fuss- und Veloverkehr. Zu den A-Massnahmen mit den höchsten Kosten gehören (Kosten- genauigkeit je nach Massnahme zwischen ±20% und 50%): Veloschnellroute, Abschnitt Schlieren–Dietikon 55 Mio. Franken Veloschnellroute, Abschnitt Dietikon–Kantonsgrenze 25 Mio. Franken Dietikon: Knotenertüchtigung Anschluss Silbern zur Busbeschleunigung 8 Mio. Franken Dietikon: Ausbildung Maien-Boulevard Niderfeld 8 Mio. Franken Oberengstringen: Zürcherstrasse im Zentrum, Betriebs- und 8 Mio. Franken Gestaltungskonzept Weiningen: Umgestaltung alte Niederholzstrasse, Fahrweid, Etappe Süd 4 Mio. Franken

3.4 Agglomerationsprogramm Stadt Zürich – Glattal Das Agglomerationsprogramm Stadt Zürich – Glattal umfasst die Kernstadt Zürich, das Glattal mit seinen mehrheitlich städtisch gepräg- ten Gemeinden, das dynamische Unterländer Regionalzentrum Bülach einschliesslich Bachenbülach sowie neu Embrach und Regensdorf. Die Stadt Zürich (Raum Zürich Nord) und das Glattal sind über weite Stre- cken zu einem Siedlungsgebiet zusammengewachsen. Die Agglomera- tion Stadt Zürich – Glattal ist Wohnort von knapp 640 000 Personen (Stand 2018) und Arbeitsort von rund 640 000 Beschäftigten (Stand 2016). Wichtige Herausforderungen im Gebiet sind die Bewältigung des grossen prognostizierten Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachs- tums, die Ausrichtung der neuen Entwicklungsgebiete auf den öffent- lichen Verkehr und den Fuss- und Veloverkehr, die Erhaltung der ho- hen Qualität des öV-Angebots, die Steigerung des öV-Anteils im Glat- tal, die Stärkung des Veloverkehrs sowie allgemein die bessere Ver- knüpfung zwischen Glattal und Stadt Zürich. Das Programm zeichnet sich aufgrund zweier Grossprojekte des öffentlichen Verkehrs sowie vieler Veloprojekte durch ein sehr hohes Investitionsvolumen aus. Zu den A-Massnahmen mit den höchsten Kosten gehören (Kosten- genauigkeit je nach Massnahme zwischen ±20% und 50%): Stadtbahn-Verlängerung Flughafen – Kloten Industrie und Velohaupt- 300 Mio. Franken verbindung Kloten–Bassersdorf Etappe 1 (einschliesslich Hochwasser- schutz, der nicht beitragsberechtigt ist) Tramnetzergänzung Zürich-Affoltern 264 Mio. Franken Velohauptverbindung Baltenswil–Dietlikon 50 Mio. Franken Seilbahn Stettbach – Zoo Zürich 24 Mio. Franken Veloverbindung Zürich Stadtkreise 4 und 5 17 Mio. Franken Regensdorf, Anpassungen Wehntalerstrasse 14 Mio. Franken

3.5 Agglomerationsprogramm Zürcher Oberland Der Perimeter umfasst den dichter besiedelten Teil der Planungs­ region Zürcher Oberland ohne das ländlich geprägte Tösstal. Das Zür- cher Oberland ist eine vorwiegend durch die Landschaft und die Topo- grafie geprägte Region mit starken Kontrasten zwischen städtischen und dörflichen Strukturen. 2016 hatten die 15 Gemeinden des Analyse- perimeters 146 000 Einwohnerinnen und Einwohner und 67 000 Be- schäftigte. Die Verkehrsprobleme konzentrieren sich auf wenige Schwerpunkte in den regionalen Zentren und entlang der Hauptach- sen, beeinträchtigen dort allerdings durch ihre Auswirkungen auf das Strassenumfeld das Funktionieren des regionalen Verkehrssystems. Der hohe Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei allen Ver- kehrsbeziehungen ist zudem mitverantwortlich für die Überlastungen des Strassennetzes in den Nachbarregionen, insbesondere im Glattal.

Das Programm knüpft mit dem Ausbau der Fuss- und Veloverkehrsin- frastrukturen, der siedlungsverträglichen Gestaltung von Strassenräu- men, dem Ausbau von multimodalen Drehscheiben und Massnahmen zur Busbevorzugung an die bewährten Stossrichtungen der Vorgänger- generation an. Zu den A-Massnahmen mit dem höchsten Kosten gehören (Kosten- genauigkeit je nach Massnahme zwischen ±20% und 50%): Pfäffikon: Ausbau Bushof 8 Mio. Franken Fehraltorf: Umgestaltung und Nordanschluss Allmendstrasse 6 Mio. Franken Seegräben: Fuss- und Radwegbrücke Aathal 6 Mio. Franken Uster: Bahnhofzentrum Bushof 4 Mio. Franken

4. Abstimmung mit den Agglomerationsprogrammen Obersee und Schaffhausen Das Agglomerationsprogramm Zürcher Oberland der 4. Generation ist mit dem ebenfalls in Erarbeitung befindlichen kantonsübergreifen- den Agglomerationsprogramm Obersee abgestimmt. Die Gemeinden Bubikon, Dürnten und Rüti nehmen gleichzeitig an den Agglomera- tionsprogrammen Zürcher Oberland und Obersee teil. Die in den drei Gemeinden vorgeschlagenen Massnahmen werden im Rahmen des Agglomerationsprogramms Obersee dem Bund eingereicht. Das AFV wirkt an der Erarbeitung des Programms mit und begleitet auch die Umsetzung der Massnahmen auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Agglomerationsprogramm Schaffhausen umfasst auch die Zür- cher Gemeinden Flurlingen und Feuerthalen. Die Gemeinden sind nicht Teil eines der Zürcher Agglomerationsprogramme, sodass kein besonderer Abstimmungsbedarf besteht. Das AFV wirkt an der Er- arbeitung des Agglomerationsprogramms Schaffhausen mit und sorgt dafür, dass geeignete Massnahmen der berührten Zürcher Gemeinden und des Kantons in das Programm aufgenommen werden.

5. Mitwirkungsverfahren Gemäss der RPAV ist den betroffenen kantonalen Stellen, den Städ- ten und Gemeinden, den Interessengruppen und der Bevölkerung die Möglichkeit einzuräumen, an der Erarbeitung der Programme mitzu- wirken. Vom 14. September bis zum 6. November 2020 wird daher in sämtlichen Programmregionen ein Mitwirkungsverfahren durchge- führt. Die Städte, Gemeinden, Planungsregionen, Nachbarkantone und die Bevölkerung werden eingeladen, zu den Programmen Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Mitwirkung werden zum ersten Mal auch die kantonalen Stellen zur Stellungnahme eingeladen. Die Volkswirt-

schaftsdirektion ist zu beauftragen, das Mitwirkungsverfahren durch- zuführen und den Regierungsrat über das Ergebnis zu informieren.

6. Weiteres Vorgehen Bis Dezember 2020 werden die Stellungnahmen aus dem Mitwir- kungsverfahren ausgewertet und gegebenenfalls in die Programme ein- gearbeitet. Die endbereinigten Programme werden im Januar 2021 den betroffenen Städten, Gemeinden und Planungsregion zur Fassung der Exekutivbeschlüsse bis März 2021 übermittelt. Der Regierungsrat wird voraussichtlich im Mai 2021 die Einreichung der Schlussfassungen der Programme beschliessen können. Bis 15. Juni 2021 sind die Programme dem Bund einzureichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, für die drei Agglo- merationsprogramme (Zürcher Oberland, Limmattal und Stadt Zürich – Glattal) ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli