RRB Nr. 809/2021
Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Limmattal, neue Statuten, Genehmigung
14 juillet 2021Allemand6 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Limmattal, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2021
809. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Limmattal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden des Bezirks Dietikon bilden seit 1978 einen regionalen Planungszweckverband (RRB Nr. 2597/1978). Anläss- lich der Urnenabstimmung vom 17. November 2019 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statu- ten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Limmattal enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens (am 1. Januar 2020) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 12. November 2009.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 32 Abs. 2 Ziff. 1 der Statuten regelt, dass die Standortförderung mittels Vorstandsbeschluss an Dritte delegiert werden kann. Will ein Zweckverband eine ihm obliegende öffentliche Aufgabe im Sinne von § 63 Abs. 2 lit. b GG auf einen Dritten im Sinne von § 65 GG ausgliedern, gelten für den Zweckverband die analogen Regelungen, wie sie für die politische Gemeinde gelten (vgl. § 73 Abs. 4 GG). Will der Zweckver- band Zürcher Planungsgruppe Limmattal somit eine öffentliche Aufgabe an einen Dritte im Sinne einer Ausgliederung übertragen, hat der Zweck- verband dies in einem Erlass zu regeln. Über Ausgliederungen von er- heblicher Bedeutung beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne (vgl. § 69 Abs. 1 GG). Sind Ausgliederungen nicht von erheblicher Be- deutung, ist in aller Regel die Delegiertenversammlung unter dem Vor- behalt des Referendums dafür zuständig. Der Vorstand darf allerdings im Einzelfall einen Dritten beauftragen, unter seiner Aufsicht eine Stand-
ortförderung zu betreiben. Art. 32 Abs. 2 Ziff. 1 kann somit im Einklang mit dem Gemeindegesetz dergestalt ausgelegt werden, dass der Verbands- vorstand die Aufgabe der Standortförderung im Auftragsverhältnis an eine externe Organisation delegieren kann. b) In Art. 37 der Statuten wird zwar die Zusammensetzung der Rech- nungsprüfungskommission geregelt. Hingegen fehlt eine Bestimmung zur Offenlegungspflicht ihrer Mitglieder. Diese gilt auch für sie (vgl. § 42 Abs. 2 GG sowie Art. 33 Abs. 2 Musterstatuten). Da bereits Art. 31 der Statuten für die Offenlegungspflicht der Mitglieder des Verbandsvor- stands auf diejenige der Delegiertenversammlung gemäss Art. 21 der Sta- tuten verweist, rechtfertigt es sich, dass sich auch diejenige für die Mit- glieder der Rechnungsprüfungskommission danach richtet. Die Statuten sind diesbezüglich somit so auszulegen, dass die Offenlegungspflicht gemäss Art. 21 der Statuten auch für die Mitglieder der Rechnungsprü- fungskommission gilt. c) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Verhält- nis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Not- wendigkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung (LS 131.11). Die Beteiligungs- verhältnisse der Trägergemeinden am Eigenkapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. Art. 49 Abs. 1 der Statuten definiert das Beteiligungsverhältnis nach den per 1. Januar 2020 oder später einge- brachten Werten. Das Beteiligungsverhältnis lehnt sich somit an die Sach- einlage der Verbandsgemeinden im Zeitpunkt der Einführung des eige- nen Haushalts an. Daraus lässt sich zurzeit kein Verhältnis berechnen, da bei den Verbandsgemeinden keine Investitionsbeiträge vorhanden sind, welche als Sacheinlage auf den Zweckverband übertragen werden können. Das Beteiligungsverhältnis wäre somit null. Die Regelung ist aber insofern berechtigt, als nicht auszuschliessen ist, dass der Zweck- verband inskünftig über Vermögen verfügt. Bis dahin haben die Verbands- gemeinden ihre Beteiligung am Zweckverband im Sinne einer Lücken- schliessung im Verhältnis auszuweisen, das im Rahmen der Auflösung des Zweckverbands zur Anwendung gelangen würde (vgl. Art. 54 der Sta- tuten, wonach hierbei die Finanzierungsquote für die Betriebskosten relevant ist). d) Die neuen Statuten sehen in Art. 57 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Januar 2020 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2009 ablösen. Weil der Zweckverband die Unterlagen für die Genehmi- gung seiner neuen Statuten erst im April 2021 einreichte, können diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden. Die Geneh- migung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttre- ten der neuen Zweckverbandsstatuten, aber das rückwirkende Inkraft- treten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vorliegend liegen zwischen
dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung und der Genehmigung der neuen Statuten eineinhalb Jahre. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Zweckverband die neuen Statuten bereits vollzogen (und insbesondere den eigenen Haushalt eingeführt) hat und auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkraft- tretens der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Januar 2020 spre- chen, zumal die Abstimmungen bereits 2019 stattgefunden haben, wäre es unverhältnismässig, dies nicht zuzulassen. An dieser Stelle wird der Verbandsvorstand aufgefordert, dem Regie- rungsrat weitere Änderungen der Zweckverbandsstatuten inskünftig zeit- gerecht zur Genehmigung vorzulegen. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. f) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Erwägung 3 angebrachten Bemerkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Lim- mattal werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zürcher Planungsgruppe Limmattal, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, – Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, – Oberengstringen, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen, – Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat, – Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon, – Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, – Weiningen, Badenerstrasse 15, Postfach, 8104 Weiningen,
– die Stadträte der Politischen Gemeinden – Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, – Schlieren, Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli