RRB Nr. 813/2022
Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Allgemeine Fondsmittel, Soforthilfe für die Ukraine
1 juin 2022Allemand5 min
Source zh.ch
Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Allgemeine Fondsmittel, Soforthilfe für die Ukraine
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juni 2022
813. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Allgemeine Fondsmittel, Soforthilfe für die Ukraine)
Erwägungen
1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Geneh- migung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlos- sen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf- lagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirk- samkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Ge- währung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützi- gen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorha- ben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Aus- land (sogenannte Soforthilfe). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2022 be- reits Beiträge von insgesamt Fr. 10 846 000 bewilligt (RRB Nrn. 72/2022, 74/2022, 357/2022 und 720/2022), wovon ein Beitrag von 1,8 Mio. Franken noch der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
2. Soforthilfe für die Ukraine Am 24. Februar 2022 hat Russland mit einem Überfall auf die Ukraine begonnen. Russische Truppen versuchen seither sowohl durch Angriffe aus der Luft als auch mit Bodentruppen, Teile des Landes unter ihre Kon- trolle zu bringen. Die gesamte Ukraine befindet sich im Kriegszustand. Über sieben Millionen Menschen flohen bereits, nur mit dem Nötigsten ausgestattet, in die Nachbarländer. Weitere Millionen sind innerhalb der Ukraine auf der Flucht.
Die Folgen des anhaltenden und sich verschärfenden Konflikts sind für die Zivilbevölkerung dramatisch und der Bedarf an humanitärer Hilfe vervielfacht sich. Die ukrainische Bevölkerung lebt seit Kriegsbeginn mit Alarmsirenen, Ausgangssperren und Bombenangriffen. Vor der dro- henden Gefahr schützen sich die Menschen in Luftschutzbunkern und – in der Hauptstadt – in U-Bahn-Stationen. Viele Menschen aus ländlichen Gegenden haben ihre Geschäfte geschlossen und sind in die Städte ge- flüchtet, wo es sicherer ist. Insbesondere in den umkämpften Gebieten werden das Leid der Bevölkerung und der Bedarf an Hilfsgütern immer grösser. Am 29. April 2022 gelangte die Beauftragte für Aussenhilfe des ukrai- nischen Präsidenten und Mitglied des Parlaments in Kharkiv im Namen der Emerland Charitable Foundation über das Europa Institut an der Uni- versität Zürich an den Kanton Zürich mit der Bitte um Unterstützung u. a. für dringend benötigte Medikamente, Matratzen, Schlafsäck usw. Die 2021 gegründete Emerland Charitable Foundation mit Sitz in Sviatogirsk im Osten der Ukraine (Donezk) hat ihre Aufgaben neu struk- turiert und ist nun an der Bereitstellung humanitärer Hilfe und von Entwicklungsprojekten in der Ukraine beteiligt. Die Organisation leis- tet auf Wunsch mithilfe aus zahlreichen Partnerländern (z. B. Schweiz, Grossbritannien, Deutschland, Niederlande, Italien, Türkei, Polen usw.) gezielte humanitäre Hilfe für die Ukrainerinnen und Ukrainer. Sie arbeitet transparent und unter der Leitung sowie Aufsicht von Vertrete- rinnen und Vertretern des Parlaments («Verkhovna Rada») der Ukraine.
3. Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Emerland Charitable Foundation Der Regierungsrat beabsichtigt, die Betroffenen dieser humanitären Krise mit einem Soforthilfebeitrag von Fr. 100 000 an die Emerland Cha- ritable Foundation zu unterstützen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Emerland Charitable Foundation, Sviatogirsk, wird für Hilfs- massnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine Fr. 100 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
II. Die Gewährung erfolgt unter der Auflage, dass die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, trifft sowie unter der Bedingung, dass die Empfängerin der Fondsverwaltung die Erfül- lung der Auflage zusichert.
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Disposi- tiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflage gemäss Dis- positiv II auszubezahlen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Emerland Charitable Foundation (durch die Fi- nanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslot- terie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantons- rates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli