RRB Nr. 817/2013
Strassen, Winterthur, Untere Vogelsangstrasse, Projektgenehmigung
10 juillet 2013Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2013
817. Strassen (Winterthur, Untere Vogelsangstrasse)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt Untere Vogelsangstrasse, Neubau Fussgängerübergang (Objekt Nr. 11 427), Winterthur, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechen- barkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, auf der Unteren Vogelsangstrasse im Bereich der Liegenschaft Nr. 124 einen neuen Fussgängerübergang mit Mittel- insel (Fussgängerstützpunkt) zu erstellen. Damit soll das Überqueren der vielbefahrenen Strasse sicherer und der Zugang zum Naherholungs- gebiet Eschenbergwald verbessert werden. Für den Bau der Mittelinsel (Fussgängerstützpunkt) ist eine örtliche Aufweitung der Fahrbahn not- wendig. Die erforderlichen Massnahmen können in der bestehenden Strassenparzelle umgesetzt werden. Die Ausführung des Bauvorhabens ist für das Jahr 2013 vorgesehen. Mit Begehrensäusserung vom 13. November 2012 hat das AFV dem Vorhaben zugestimmt. Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten ist durch einen Pflanzenrückschnitt zu gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit der Unteren Vogelsangstrasse wird durch die baulichen Massnahmen nicht beeinträchtigt. Da es sich um eine bauliche Anpassung von untergeordneter Bedeu- tung handelt, hat die Stadt Winterthur auf eine Mitwirkung der Bevöl- kerung nach § 13 StrG sowie auf eine Planauflage gemäss §§ 16/17 StrG verzichtet. Das Vorhaben wurde mit Stadtratsbeschluss vom 3. April 2013 festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für den Neubau des Fussgängerübergangs betra- gen voraussichtlich Fr. 200 000 (einschliesslich Verwaltungskosten). Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale belastet wer- den. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Winterthur auf der Unteren Vogelsang- strasse für den Neubau des Fussgängerübergangs (Objekt Nr. 11 427) in der Stadt Winterthur wird gemäss den Erwägungen im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadt- verwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Post- fach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi