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Décision

RRB Nr. 818/2009

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Brüttisellen, Auflösung

27 mai 2009Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009

818. Zivilgemeinde (Auflösung)

Erwägungen

1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsver- fassung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unter- stehen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der auf- gelösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemeinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).

2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Brüttisellen be- schloss am 26. November 2008 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen per 1. Januar 2010. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Ge- meinde Wangen-Brüttisellen abgesprochen. Die Zivilgemeinde Brütti- sellen ist somit auf den 1. Januar 2010 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflich- ten der aufgelösten Zivilgemeinde Brüttisellen auf die Politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen über. Dementsprechend ist die Zivil- vorsteherschaft Brüttisellen zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Brüttisellen der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen zu übergeben. Schliesslich ist der Be- zirksrat Uster zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zivilgemeinde Brüttisellen wird per 1. Januar 2010 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen vereinigt.

II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Brüttisellen auf die Politische Gemeinde Wangen-Brüttisellen über.

III. Die Zivilvorsteherschaft Brüttisellen wird verpflichtet, die Proto- kolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Brüttisellen der Politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen zu übergeben.

IV. Der Bezirksrat Uster wird verpflichtet, den Vollzug zu überwachen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Brüttisellen, Geschäftsstelle Gemeindewerke, Zürichstrasse 22, 8306 Brüttisellen (E), den Gemein- derat Wangen-Brüttisellen, 8306 Brüttisellen (E), den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi