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Décision

RRB Nr. 826/2024

Liquidation der Sport-Toto-Gesellschaft, Verwendung des Liquidationserlöses

21 août 2024Allemand3 min

Source zh.ch

Liquidation der Sport-Toto-Gesellschaft, Verwendung des Liquidationserlöses

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024

826. Liquidation der Sport-Toto-Gesellschaft

Erwägungen

(Verwendung des Liquidationserlöses) Die Sport-Toto-Gesellschaft (STG) war ein 1938 gegründeter Verein mit Sitz in Basel. Die STG bezweckte die Beschaffung von Mitteln zur Unter- stützung und Mitfinanzierung des Sportes. Sie leitete die ihr zufliessen- den Mittel der beiden Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Ro- mande an nationale Sportorganisationen weiter. Als eines der Ergebnisse der Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51) wurde die öffentlich- rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz gegründet. Diese übernahm anstelle der STG ab dem 1. Januar 2023 die Verteilung der Lotteriegelder an den nationalen Sport. Als Folge davon beschloss die Generalversamm- lung der STG am 1. September 2023 einstimmig deren Auflösung und die Verteilung des Liquidationserlöses gemäss Art. 20 der Statuten der STG vom 15. Dezember 2006. Danach werden die bei der Liquidation verblei- benden Aktiven des Vereins zu 25% an die Swiss Olympic Association und zu 75% an die beteiligten Kantone (nach Massgabe der jeweiligen Wohnbevölkerung) aufgeteilt. Die Liquidation der STG ist mittlerweile abgeschlossen. Gemäss Schreiben der Liquidatoren der STG vom 20. Juni 2024 beträgt der Anteil des Kantons Zürich am Liquidationserlös Fr. 3 960 701 (mit dem 30. Sep- tember 2023 als Stichtag für die Wohnbevölkerung). Dieser Betrag wurde dem Kanton Zürich am 26. Juni 2024 überwiesen. Die weitere Verwendung des Liquidationserlöses durch die Kantone ist in den Statuten der STG nicht geregelt. Über die Verwendung des Anteils des Kantons Zürich hat deshalb gemäss § 49 Abs. 2 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) der Regierungs- rat zu beschliessen. Der Hauptzweck der STG bestand gemäss Art. 2 ihrer Statuten darin, Mittel zur Unterstützung und Mitfinanzierung des Sportes, insbeson- dere der sportlichen Betätigung der Jugend, zu beschaffen. Die zu vertei- lenden Mittel wurden vollumfänglich von der STG erarbeitet, einerseits durch Land- und Liegenschaftsverkäufe und anderseits durch Leistungen bei der Umsetzung der unternehmerischen und politischen Anliegen des nationalen Sports. Ohne die Auflösung der STG wären deren Mittel so- mit für den Sport eingesetzt worden. Es drängt sich deshalb auf, auch den Erlös aus der Liquidation der STG vollumfänglich für den Sport einzu- setzen. Diese Zweckbindung kann am besten dadurch gewährleistet wer-

den, dass der Erlös dem Sportfonds zugewiesen wird, dessen Mittel ge- mäss § 3 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) für gemeinnützige Zwecke im Bereich Sport verwendet werden. Da die Sport-Toto-Gesellschaft ein privatrechtlicher Verein war, der seine Auflösung freiwillig beschloss, handelt es sich beim Liquidations- anteil des Kantons Zürich um eine freiwillige Zuwendung Privater, die der Regierungsrat gemäss § 2 Abs. 2 LFG dem Sportfonds zuweisen kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Erlös von Fr. 3 960 701 aus der Liquidation der Sport-Toto- Gesellschaft wird dem Sportfonds zugewiesen.

II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Übertragung der ent- sprechenden Mittel zu veranlassen.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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