Verein Diakonie Nidelbad, Vertrag über Teilerlass des Darlehens für das Krankenheim Erlenhof, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014
830. Verein Diakonie Nidelbad, Teilerlass des Darlehens
Erwägungen
für das Krankenheim Erlenhof Der Kantonsrat gewährte mit Beschluss vom 18. April 1977 (Vorlage 2154) dem Verein Diakonie Nidelbad (damaliger Name: Diakonenhaus St. Ste- phanus, Nidelbad) an den Neubau des Pflegezentrums Erlenhof (damali- ger Name: Pflegeheim für Chronischkranke Erlenhof) einen Staatsbei- trag von Fr. 7 420 000 als unverzinsliches, durch Grundpfandverschreibung zu sicherndes Darlehen. Der Beschluss sieht vor, dass das Darlehen nach 20 Jahren durch Regierungsratsbeschluss erlassen werden kann. In der Folge schloss der Kanton Zürich mit dem Verein Diakonie Nidel- bad einen entsprechenden Darlehensvertrag ab, der mit RRB Nr. 4276/ 1977 genehmigt wurde. Gemäss Ziff. 3 des Vertrages kann das Darlehen nach 20 Jahren ganz oder teilweise erlassen werden. Der Neubau erfolgte planungsgemäss. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 beantragte der Verein, es sei das Darlehen zu erlassen. Mit Schreiben vom 20. März 2005 und vom 16. Sep- tember 2008 trat die Gesundheitsdirektion einstweilen nicht auf diesen Antrag ein mit der Begründung, es müsse die Revision des KVG zu den Bestimmungen der Pflegefinanzierung abgewartet werden. Diese Revi- sion ist erfolgt. Der Antrag des Vereins ist daher erneut zu prüfen. Seit Gewährung des Darlehens sind mehr als 36 Jahre vergangen. Die Frist von 20 Jahren für einen Erlass, die sowohl der Kantonsratsbeschluss als auch der Vertrag vorsehen, ist somit längst abgelaufen. Weder Be- schluss noch Vertrag sagen, unter welchen Voraussetzungen der Regie- rungsrat den Erlass vornehmen kann. Das Ermessen des Regierungs- rates ist deshalb gross. Auf den 1. Januar 2009 wurde die Staatsbuchhaltung auf IPSAS um- gestellt. Dabei wurden Investitionsausgaben, die vor 1981 erfolgten, als abgeschrieben angesehen und nicht in die Anlagebuchhaltung aufge- nommen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in den Jahren 1977 bis 1980. Das Darlehen ist daher buchhalterisch abgeschrieben und wird in den Büchern des Kantons nicht mehr geführt. Ein Erlass des Darlehens hätte deshalb keine Auswirkungen auf die Staatsbuchhaltung.
Das Anliegen des Vereins ist nach den Bestimmungen der Verord- nung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV, LS 813.205) zu beurteilen. Das Vorgehen nach InUV entspricht den neuen Grundsätzen der leistungsgerechten Finanzierung und Abgeltung von Spitälern und ist unter Berücksichtigung der besonderen Regeln der Pflegefinanzierung auf die Verhältnisse der noch mit Staatsgeldern mitfinanzierten Pflegeheime zu übertragen. Im Gegensatz zu den Spitä- lern enthalten die Pflegetarife nach KVG jedoch keine Investitionskos- tenanteile. Die Investitionskosten fallen seit Erlass des Pflegegesetzes vom 27. September 2010 (LS 855.1) grundsätzlich den Heimbewohne- rinnen und -bewohnern an, soweit sie nicht von den Gemeinden über- nommen werden. Anders als bei den nach der InUV in Darlehen umge- wandelten Staatsbeiträgen sieht die Gesetzgebung für die seinerzeitigen Staatsbeitragsleistungen an Pflegeheime keine Verzinsung und Amorti- sation vor. Das Darlehen an den Verein Diakonie Nidelbad ist somit rechnerisch zwar analog der InUV abzuschreiben und lediglich noch im nicht abgeschriebenen Umfang als Darlehen weiterzuführen; auf eine Verzinsung und Amortisation ist jedoch zu verzichten. Ein Teil des damaligen Darlehens an den Erlenhof von Fr. 535 958 wurde für die Errichtung verschiedener Dienstbarkeiten auf dem Grund- stück eingesetzt. Grundstücke und damit auch Dienstbarkeiten werden buchhalterisch nicht abgeschrieben. Der darauf entfallende Teil des Dar- lehens ist daher als Darlehen stehenzulassen. Im darüber hinausgehen- den Umfang sind die mit dem Darlehen getätigten Investitionen nach den Regeln der InUV vollständig abgeschrieben und werden in der Staatsbuchhaltung nicht mehr geführt. In diesem Umfang ist daher der Antrag des Vereins Diakonie Nidelbad gutzuheissen. In analoger Anwen- dung der Regeln der InUV, die in der Regel auf eine grundbuchliche Sicherung verzichtet, ist zudem die bestehende Grundpfandverschrei- bung vollständig zu löschen. Für das ursprüngliche Darlehen hatten der Kanton und der Verein Diakonie Nidelbad einen Vertrag abgeschlossen. Der Teilerlass des Dar- lehens und die Löschung der Grundpfandverschreibung sind daher eben- falls in der Form des Vertrages vorzunehmen. Die entsprechende Ver- einbarung vom 22. Juli 2014 liegt zur Genehmigung vor. Darin einigen sich die Gesundheitsdirektion für den Kanton und der Verein Diakonie Nidelbad darauf, das Darlehen auf Fr. 535 958 herabzusetzen und als un- verzinsliches, nicht weiter zu amortisierendes Darlehen stehen zu lassen. Der Verein wird berechtigt erklärt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuerstatten, und die Grundpfandverschreibung kann gelöscht werden. Die Abmachungen sind zweckmässig und entsprechen den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der Vertrag ist deshalb zu ge- nehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertrag vom 22. Juli 2014 zwischen dem Kanton Zürich und dem Verein Diakonie Nidelbad wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Schweizerischen Diakonieverein, Eggrainweg 3, 8803 Rüschlikon (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi