RRB Nr. 831/2024
Verein peribass, Winterthur, Projekt «beni», Beitragsberechtigung
21 août 2024Allemand3 min
Source zh.ch
Verein peribass, Winterthur, Projekt «beni», Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024
831. Verein Peribass, Winterthur, Projekt «beni» (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Auf- gaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Sub- ventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gelten gemäss § 40 Abs. 2 KJHG insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Schreiben vom 23. März 2023 ersucht der Verein Peribass, Winter- thur, für das Projekt «beni» um eine Beitragsberechtigung während der Projektdauer von 2023 bis 2026.
B. Würdigung Der Verein Peribass wurde im Januar 2022 gegründet. Er besteht aus rund 20 Einzel- und Kollektivmitgliedern aus den Bereichen Pädiatrie, Gynäkologie, Pädagogik, Soziale Arbeit, Psychologie, Gesundheit, Recht, Forschung und Politik. Ziel des Vereins ist die Durchführung und Unter- stützung von präventiven Familienschutzprojekten im Bereich Unterstüt- zung und Begleitung von Familien mit Kindern im Übergang von Schwan- gerschaft zur Elternschaft bis zur Einschulung der Kinder. Eine hohe psychosoziale Belastung in der Schwangerschaft und in den ersten Lebensmonaten kann ein erhebliches Entwicklungsrisiko für das Kind darstellen. Solche Risiken wahrzunehmen und einzuschätzen, ist eine notwendige Voraussetzung, damit so früh wie möglich geeignete Unterstützung für die Schwangeren und ihre Familien angeboten werden kann. Der Verein Peribass leistet mit Beratungsangeboten in interdis- ziplinär zusammengesetzten Teams und mit einer besonderen Appli- kation einen Beitrag zur Früherkennung von Risikofaktoren und zum
präventiven Kindesschutz. Im Verein sind qualifizierte Projektleitungs- erfahrungen vorhanden und der Verein arbeitet mit bewährten Partnern wie der Gynäkologie des Kantonsspitals Winterthur oder der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammen. Mit seinen Vor- haben trägt der Verein Peribass zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilfeangebots im Bereich der frühen Kindheit bei, so wie dies § 40 KJHG vorsieht.
C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein Peribass erfüllt die Voraussetzungen für eine Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes rückwirkend ab 2024 für die Dauer von drei Jahren erteilt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsge- setzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Peribass, Winterthur, wird mit Bezug auf das Projekt «beni» rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 als beitragsberechtigt an- erkannt. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2026.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verein Peribass, c/o Musivo Genossenschaft, General-Guisan-Strasse 47, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirek- tion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli