RRB Nr. 832/2017
Schwerverkehrsabgabeverordnung, Änderung, Schreiben an das EFD
20 septembre 2017Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017
832. Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV), Änderung,
Erwägungen
Vernehmlassung Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 unterbreitete das Eidgenössische Finanz- departement den Entwurf zur Revision der Schwerverkehrsabgabever- ordnung (SVAV, SR 641.811) zur Stellungnahme. Mit der Revision sollen die Bestimmungen für interoperable Erhe- bungsdienste (Europäischer Elektronischer Mautdienst; EETS [European Electronic Toll Service]) in die SVAV aufgenommen werden. Ausländi- schen Transporteuren wird so ermöglicht, die interoperablen Erfassungs- geräte, die für LKW von EU- und EWR-Mitgliedern seit 2012 verpflich- tend sind, für die Erfassung und Deklaration der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zu verwenden. Die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen wird dadurch vereinfacht. Die Verwendung des EETS ist für die ausländischen Abgabepflichtigen freiwillig. Inländische Fahrzeuge sind vom EETS nicht betroffen. Weitere Anpassungen betreffen die Vereinheitlichung und Vereinfa- chung der LSVA-Erhebungsprozesse sowie die Aufhebung von nie ange- wandten SVAV-Bestimmungen. Die vorgesehenen Änderungen der SVAV sollen in erster Linie zur Ver- einfachung der LSVA-Erhebung beitragen. Gemäss Erläuterndem Be- richt sind keine signifikanten Mehr- oder Mindereinnahmen zu erwarten, sodass die Kantone mit gleichbleibenden LSVA-Einnahmen rechnen kön- nen. Gegen die Verordnungsänderung bestehen deshalb keine Einwände.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse: Oberzolldirektion, Sektion LSVA ausländische Fahrzeuge, PSVA, Vi- gnette, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an lsvaausland@ezv.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 haben Sie uns den Entwurf zur Ände- rung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV, SR 641.811) zur Stel- lungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äus- sern uns wie folgt:
Die vorgesehenen Änderungen der SVAV sollen in erster Linie zur Ver- einfachung der LSVA-Erhebung beitragen. Gemäss Erläuterndem Be- richt sind keine signifikanten Mehr- oder Mindereinnahmen zu erwarten, sodass die Kantone mit gleichbleibenden LSVA-Einnahmen rechnen kön- nen. Gegen die Verordnungsänderung bestehen deshalb keine Einwände.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi