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Décision

RRB Nr. 842/2025

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Gossau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

27 août 2025Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Gossau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025

842. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Gossau, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gossau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Gossau beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten teilweise am 1. November 2025 und teilweise am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderungen umfassen insbesondere die Reduktion der Anzahl Mitglieder der Schulpflege so- wie die Einführung einer Leitung Bildung.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gossau am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hin- wil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli