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Décision

RRB Nr. 843/2009

Geschäftsreglement des kantonalen IT-Teams, KITT-Reglement, Genehmigung

27 mai 2009Allemand4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009

843. Geschäftsreglement des Kantonalen IT-Teams (KITT-Reglement, Genehmigung)

Erwägungen

1. Allgemeines Mit Beschluss Nr. 1700/2003 hat der Regierungsrat die neue Informa- tikstrategie (NIS) genehmigt. Danach wird dem Kantonalen IT-Team (KITT) «die Verantwortung für die direktionsübergreifenden Informa- tikbelange übertragen». Der Beschluss sieht vor, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit in der übergreifenden Informatik in einem vom Regierungsrat zu ge- nehmigenden Geschäftsreglement geregelt werden. Es erschien zweck- mässig, die Regelung auf zwei Erlasse aufzuteilen: a) In der KITT-Verordnung (KITT-VO), welche der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1820/2005 erlassen hat, wurden die wesentlichen Grund- sätze der Organisation und der Zuständigkeiten mit Einschluss der sich daraus ergebenden Pflichten und Verbindlichkeiten für die Direktionen und Verwaltungseinheiten festgelegt. b) In einem zweiten Schritt sollen nun im Geschäftsreglement die in- terne Organisation und die Arbeitsabläufe innerhalb des KITT näher umschrieben werden.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen § 1. Kern- und Verwaltungsgeschäfte Die Geschäfte des KITT werden in Kern- und in Verwaltungsgeschäf- te eingeteilt. In den Kerngeschäften wird die direktionsübergreifende Informatik geregelt. Weil dadurch die Selbstständigkeit der Direktionen eingeschränkt wird, müssen solche Festlegungen grundsätzlich einstim- mig beschlossen werden (§ 9 Abs. 2 KITT-VO). Bei den Verwaltungsge- schäften beschliesst das KITT mit der Mehrheit seiner Mitglieder (§ 9 Abs. 1 KITT-VO). Abschliessende Beschlüsse in Kerngeschäften, also über die Festlegung der direktionsübergreifenden Informatik, müssen immer allen Direk- tionen und der Staatskanzlei mitgeteilt werden. Bei Verwaltungs- geschäften kann das KITT über Art und Empfänger von Mitteilungen entscheiden.

§ 5. Vernehmlassungen Die Frage, ob eine Stellungnahme der Generalsekretärenkonferenz (GSK) einzuholen und allenfalls ein Regierungsratsbeschluss nötig ist, wird durch die Unterscheidung in Kern- und Verwaltungsgeschäfte nicht beantwortet. Auch Verwaltungsgeschäfte können eine grosse poli- tische oder finanzielle Tragweite haben, beispielsweise die Leistungs- vereinbarung mit einem Servicezentrum. § 8. Teilnahme von Sachverständigen Die Begleitung gemäss Abs. 1 kann beispielsweise eine sachbearbei- tende Person sein, die sich vertieft mit der Sache befasst hat oder die ein Projekt mit Auswirkungen auf die direktionsübergreifende Informatik vorstellt (§ 3 Abs. 2 KITT-VO), oder eine Führungsperson, welche die grundsätzliche Bedeutung eines Vorhabens für die Direktion aufzeigen will. § 13. Tragweite der Beschlussfassung Die Frage, ob ein Kern- oder ein Verwaltungsgeschäft vorliegt, ist we- sentlich für das erforderliche Quorum (§ 9 KITT-VO). Dagegen ent- scheidet sich nach anderen Kriterien, ob Einvernehmen mit der GSK bestehen muss und ein RRB nötig ist. Abs. 2 stellt sicher, dass die allenfalls erforderliche Einstimmigkeit nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass eine Mehrheit beschliesst, das Geschäft beeinflusse Umfang und Inhalt der direktionsübergreifen- den Informatik nicht. § 14. Mitteilung der Beschlüsse Beschlüsse über die Festlegung, Änderung oder Aufhebung von direk- tionsübergreifenden IT-Dienstleistungen, -Prozessen und -Standards verpflichten die Direktionen zur entsprechenden Umsetzung. Deshalb müssen sie informiert werden (§ 8 Abs. 2 lit. g KITT-VO). Dabei soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Mitteilung nicht nur eine Ori- entierung der Direktionen ist, sondern für sie eine Verpflichtung bedeu- tet, wie sie in § 3 Abs. 1 KITT-VO umschrieben ist. § 15. Protokoll Die Bestimmung, dass in der Regel nur die wesentlichen Argumente im Protokoll festgehalten werden, nicht aber, wer sie vorgetragen hat (§ 15 Abs. 1 und 2; vgl. auch § 17 Ziff. 3 des Reglements), soll die offene Meinungsäusserung und unvoreingenommene Willensbildung begün- stigen.

3. Genehmigung Das KITT hat das Geschäftsreglement am 9. November 2007 bzw. 26. Februar 2009 verabschiedet. Entsprechend RRB Nr. 1700/2003 ist es dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Gemäss KITT-Verordnung ist für Vorhaben, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, vor der Beschlussfassung eine Stellung- nahme der Generalsekretärenkonferenz einzuholen. Die Generalse- kretärenkonferenz empfiehlt in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 die Genehmigung des Geschäftsreglements.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Geschäftsreglement für das Kantonale IT-Team (KITT-Regle- ment) wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei und das KITT.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi