RRB Nr. 844/2016
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017, Änderung, Schreiben an das UVEK
7 septembre 2016Allemand18 min
Source zh.ch
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2016
844. Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ein Verordnungspaket mit vier Verordnungen des Umweltrechts zur Vernehmlassung unterbreitet. Die vier zu ändernden Verordnungen sind: – Verordnung vom 10. November 2004 zum Rotterdamer Übereinkom- men über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnis- setzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC- Verordnung, ChemPICV, SR 814.82), – Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV, SR 814.680), – Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fische- rei (VBGF, SR 923.01), – Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201). Das Inkrafttreten der revidierten GSchV ist auf den 1. Januar 2017 und der übrigen Verordnungsänderungen auf den 1. Mai 2017 geplant. Die vom Bund vorgelegten Vorschläge sind sachgerecht und setzen die gesetzge- berischen Vorgaben zweckmässig um. Den Vorlagen kann im Wesentli- chen zugestimmt werden.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion Politische Geschäfte, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 haben Sie uns eingeladen, zum Ver- ordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen dafür und äussern uns wie folgt:
A. Zur PIC-Verordnung
1. Allgemeines In der ChemPICV, die das Übereinkommen von Rotterdam (PIC-Kon- vention) über den internationalen Handel mit verbotenen oder beschränk- ten Chemikalien für die Schweiz umsetzt, sollen die Listen mit den betrof- fenen Stoffen dem geltenden Regelungsstand angepasst werden. Ausser-
dem wird vorgeschlagen, die Anforderungen bei der Ausfuhr für jegliche gefährlichen Chemikalien von der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV, SR 813.11) in die ChemPICV zu verschieben. Die ChemPICV betrifft besonders geregelte Stoffe, die dem interna- tionalen PIC-Verfahren unterstellt sind. Mit der vorliegenden Verord- nungsänderung sollen die Bestimmungen über die Ausfuhr für alle gefähr- lichen Chemikalien, d. h. auch für solche, die nicht vom PIC-Verfahren betroffen sind, von der ChemV (bisheriger Art. 13) in die ChemPICV (neuer Art. 5 Abs. 1 Bst. a) verschoben werden. Der Titel der ChemPICV deckt jedoch nur einen Teil der Regelungsinhalte ab und spricht daher nicht alle betroffenen Adressaten an. Wir regen an, eine Anpassung des Verordnungstitels analog zur Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Ein- fuhr gefährlicher Chemikalien zu prüfen. Eventualiter sind der Klarheit halber sowohl in der ChemV als auch in der ChemPICV entsprechende gegenseitige Verweisungen einzufügen. Antrag: Der Titel der ChemPICV sollte dahingehend angepasst wer- den, dass er den Geltungsbereich, namentlich bezüglich der betroffenen Chemikalien bei der Ausfuhr, besser abbildet. Den vorliegenden Änderungsvorschlag nehmen wir zum Anlass, die Anwendung grundlegender Umgangsvorschriften nach der ChemV auch auf Chemikalien, die eingeführt, ausschliesslich umetikettiert und wie- der ausgeführt werden, zu beantragen. Um sicherzustellen, dass während des Umgangs mit den Chemikalien in der Schweiz keine Exposition ent- steht, sollten die Bestimmungen über die Aufbewahrung und die Pflicht zur Meldung bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen gemäss geltender ChemV auch auf diese Produkte angewendet werden.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. h Der neue Bst. c von Art. 2 Abs. 1 ChemPICV verweist bezüglich des Gefährlichkeitsbegriffs auf Art. 3 ChemV. So werden indirekt auch die Begriffe der «Stoffe und Zubereitungen» im Sinne der ChemV einge- bracht. Diese umfassen jedoch ohne entsprechende Präzisierung die in der ChemPICV mitgeregelten Biozidprodukte und Pflanzenschutzmit- tel (allenfalls auch deren «Wirkstoffe») nicht. Weil auch an weiteren Stellen der ChemPICV Stoffe und Zuberei- tungen in Verbindung mit Art. 3 ChemV angesprochen werden (z. B. in Art. 2a Bst. a und b sowie Art. 5), ergibt sich dort die gleiche Problematik. Mit einer Begriffsdefinition für «Chemikalien» in Art. 2a, die alle betrof- fenen Produktarten umfasst, könnten diese in der Folge wo erforderlich einfacher und gesamthaft angesprochen werden.
Antrag: Art. 2 Abs. 1 Bst. c ChemPICV ist wie folgt zu ergänzen: c. sonstige gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, Biozidpro- dukte und Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 3 der Chemika- lienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV). Im übrigen Text der ChemPICV ist jeweils zu überprüfen, ob mit der Verwendung der Begriffe Stoffe und Zubereitungen alle betroffenen Che- mikalien angesprochen werden. Die Einführung eines Begriffs «Chemikalien» im neu vorgeschlagenen Art. 2a ist in diesem Sinne zu prüfen. Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz Da nach der vorgeschlagenen Verordnungsänderung nicht nur Aufga- ben im Sinne einer nationalen Behörde nach dem Rotterdamer Überein- kommen, sondern auch die Überwachung der Ausfuhrbestimmungen be- treffend Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt auf Grundlage der ChemPICV wahrzunehmen ist, sollte ausgeführt und klargestellt werden, wer für deren Vollzug zuständig ist. Auch für diese Ausfuhrbestimmungen soll der Bund zuständig sein. Antrag: Art. 8 ChemPICV ist wie folgt zu ergänzen: Die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 4 der PIC-Konven- tion ist für die Schweiz das BAFU. Es vollzieht, soweit nicht anderweitig erwähnt, diese Verordnung.
3. Änderung bestehenden Rechts Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV, SR 813.11) Nach der Auslegungshilfe des Bundes zur geltenden ChemV sind ge- fährliche Chemikalien, die eingeführt, umetikettiert und wieder ausge- führt werden, mit Ausnahme des nun zur Verschiebung in die ChemPICV vorgeschlagenen Art. 13 ChemV über die Kennzeichnung bei der Aus- fuhr, von den Bestimmungen der ChemV ausgenommen, weil keine Ex- position bestehe. Damit dies der Fall ist, sollten mindestens die grundlegenden Aufbewah- rungsvorschriften der ChemV auch für diese Chemikalien gelten, insbe- sondere weil es sich hier, zumindest bei den Chemikalien nach Anhang 1 und 2 der ChemPICV, um besonders problematische Stoffe handeln kann. Dabei geht es etwa um den Schutz vor dem Zugang Unbefugter oder um die gemeinsame Lagerung mit anderen Produkten (Lebensmittel, Heil- mittel usw.). Im Weiteren ist es zweckmässig, auch die Benachrichtigung der Behör- den bei irrtümlichem Inverkehrbringen in der Schweiz und bei Diebstahl oder Verlust vorzuschreiben.
Mit der Beibehaltung und Ergänzung von Art. 1 Abs. 6 ChemV soll klar- gestellt werden, dass jegliche anderen Umgangsformen, wie etwa das Um- füllen oder Umformulieren, zu einer vollständigen Unterstellung unter die ChemV führen würden. Antrag: Auf einen neuen Bst. f in Art. 1 Abs. 5 ChemV ist zu verzich- ten. Stattdessen soll der bisherige Art. 1 Abs. 6 ChemV beibehalten und wie folgt ergänzt werden: 6 Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, ausschliess-
lich umetikettiert und wieder ausgeführt werden, gelten Artikel 57, 62 und
67. Für die Ausfuhr gilt die PIC-Verordnung vom 10. November 2004. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP, SR 813.12) Mit der gleichen Begründung wie im Rahmen der ChemV erläutert, beantragen wir, den Art. 1a Abs. 3 Bst. f VBP neu zu formulieren. Antrag: Art. 1a Abs. 3 Bst. f VBP ist wie folgt neu zu formulieren: f. Für Biozidprodukte, die eingeführt, ausschliesslich umetikettiert und wieder ausgeführt werden, gelten Artikel 42 und 45. Für die Ausfuhr gilt die PIC-Verordnung vom 10. November 2004. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) Der zur Vernehmlassung unterbreitete Änderungsvorschlag umfasst keine Anpassung der PSMV. Die in der ChemV und der VBP enthaltenen Ausschlüsse bzw. Verweisungen sind jedoch auch in der PSMV erforder- lich. Antrag: Art. 2 Abs. 4 PSMV ist wie folgt neu zu formulieren: 4 Für Pflanzenschutzmittel, die zur Durchfuhr oder ausschliesslich zur
Ausfuhr bestimmt sind, gelten Artikel 63 und 65. Für die Ausfuhr gilt die PIC-Verordnung vom 10. November 2004.
B. Zur Altlasten-Verordnung Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung äussern wir uns wie folgt: Art. 9 Abs. 2 Bst. a Art. 9 Abs. 2 Bst. a AltlV soll präzisiert werden, indem der Zusatz «in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze» hinzugefügt wird. Das ist aus altlastenrechtlicher Hinsicht zu begrüssen, da damit eine sinnvol- lere Messgrösse für den Vollzug zur Verfügung steht. Gemäss dem bisher gültigen Verordnungstext musste ein Standort als sanierungsbedürftig beurteilt werden, wenn Stoffe vom Standort in der Grundwasserfassung nachweisbar waren (Nachweisgrenze). Die Bestimmungsgrenze ist we-
sentlich sinnvoller. Bei dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass mit den heutigen Untersuchungsmethoden bereits kleinste Konzentrationen von Mikroverunreinigungen mengenmässig bestimmt werden können. Die Bestimmungsgrenzen liegen dabei im Bereich von wenigen Nanogramm pro Liter. Die Entwicklung der Analytik wird voranschreiten und in Zu- kunft zu einer weiteren Senkung der Bestimmungsgrenzen führen. In die- sem Sinne muss für eine Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Standorts auch das Gefährdungspotenzial des jeweiligen Stoffes beur- teilt und mitberücksichtigt werden. Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen Art. 11 AltlV soll durch einen Absatz zum Überwachungsbedarf er- gänzt werden. Wir begrüssen diese Ergänzung, da im altlastenrechtli- chen Vollzug im Kanton Zürich bei der Überschreitung von Konzentra- tionswerten gemäss Anhang 2 AltlV schon jetzt Überwachungsmassnah- men (Messungen im Innenraum) angeordnet wurden. Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz Mit der Präzisierung in Art. 21 Abs. 1 AltlV wird dem BAFU die Mög- lichkeit gegeben, die Prioritätenordnung der Kantone zu überprüfen und Verbesserungsmassnahmen zusammen mit den Kantonen umzusetzen. Aus Sicht des Kantons Zürich ist dies zu begrüssen, da für den Kanton schon vor Jahren eine Prioritätenordnung aufgestellt wurde. Diese Ge- nerationenaufgabe sieht vor, dass bis 2023 alle belasteten Standorte unter- sucht und beurteilt sind und – wo nötig – die unmittelbar gefährlichen Alt- lasten saniert oder gesichert werden. Wo erforderlich, wird die Überwa- chung fortgesetzt. Anhang 1 (Art. 9 und 10) Die Parameter Ammonium und Nitrit sollen gemäss Anhang 1 AltlV künftig nur noch für oberirdische Gewässer und nicht mehr für Grund- wasser herangezogen werden. Die beiden Konzentrationswerte bleiben unverändert. Beide Analyten (Ammonium und Nitrit) sind hervorragende Marker für Einflüsse von Altlasten auf das Grundwasser. Die bestehende Vor- schrift führt nicht zu einem unnötig hohen Sanierungsbedarf. Im Kanton Zürich weist keine der vom kantonalen Labor überwachten (rund 100) Grundwasserfassungen Werte in dieser Grössenordnung auf. Mit dem Weglassen dieser Kriterien für Grundwasserfassungen gingen wichtige und wertvolle Hinweise für eine sich anbahnende Verunreinigung des Grundwassers verloren.
Antrag: Die Verweisung «** Gilt nur für oberirdische Gewässer» ist wegzulassen. Der Konzentrationswert für Vinylchlorid soll von 0,1 µg/l auf 0,5 µg/l angehoben werden. Dies ist zu begrüssen, da Vinylchlorid oft als einziger Parameter für die Auslösung des Sanierungsbedarfs verantwortlich ist und der neue Konzentrationswert auch den gegenwärtigen humantoxikolo- gischen Bewertungen entspricht.
C. Zur Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung äussern wir uns wie folgt: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Anhang 3 Die Anpassung wird begrüsst. Die bisherigen drei Unterarten bzw. Öko- typen Salmo trutta lacustris, Salmo trutta trutta und Salmo trutta fario werden neu zu einer Art (Salmo trutta) zusammengefasst, die in die drei Lebensformen Bach-, See- und Meerlebensformen unterteilt wird. Die- selbe Unterscheidung zwischen Bach- und Seelebensform gilt für die in der Südschweiz vorkommende Art Salmo trutta marmoratus. Diese An- passungen erlauben weiterhin die Unterscheidung nach natürlichem Ein- zugsgebiet und Gefährdung. Durch die neue Taxonomie ergeben sich keine Änderungen an den Schonzeiten und den Fangmindestmassen. Auch die bisherige Beurteilung der Standortfremdheit von Fischen sowie bei der Überführung von Fischen innerhalb des gleichen Einzugsgebiets wird nicht grundsätzlich geändert. Die Kantone können weiterhin – z. B. für die Erhaltung lokaler Rassen – kleinere Bewirtschaftungseinheiten bestim- men. Der Anpassung der Taxonomie kann deshalb zugestimmt werden. Art. 11 Abs. 3 Die Elektrofischerei ist in der Schweiz für Bestandeserhebungen (Mo- nitoring), Bestandesbergung (z. B. Baustellenabfischungen, Verschmut- zungen), zu Forschungszwecken oder im Rahmen der Bewirtschaftung der Fischbestände erlaubt. Sie darf nur von entsprechend ausgebildeten Personen mit kantonaler Bewilligung ausgeübt werden. Neue wissen- schaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die heute eingesetzten, mit Impulsstrom betriebenen Elektrofanggeräte unter bestimmten Ein- satzbedingungen bei Fischen erhebliche körperliche Schädigungen ver- ursachen und die Sterblichkeitsziffer erhöhen können. Mit der vorgesehe- nen Verordnungsänderung werden Impulsstromgeräte verboten. Bei mit Gleichstrom betriebenen Elektrofischfanggeräten darf die Restwelligkeit (Unterschied zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Spannungs- wert) zukünftig höchstens 10% des arithmetischen Mittelwertes der Span- nung betragen. Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen an die neues- ten wissenschaftlichen Erkenntnisse ist daher sehr zu begrüssen.
Grundsätzlich sind die Gerätebesitzerinnen und -besitzer für die Über- einstimmung ihrer Ausrüstung mit den geltenden Vorschriften verant- wortlich. Bei der gemäss dem erläuternden Bericht vorgesehenen Kon- trolle alle fünf Jahre durch die Kantone ist darauf hinzuweisen, dass diese gegenwärtig nicht über das technische Fachwissen, die benötigten Prüf- geräte und die dafür notwendigen Mittel verfügen. Für die Geräteprüfung sind vertiefte elektromechanische Kenntnisse mit entsprechender Quali- fikation Voraussetzung. Es ist deshalb fraglich, ob die Kantone die Fach- kompetenz für die wiederkehrenden Prüfungen überhaupt erwerben kön- nen. Zudem beurteilt eine externe Prüfstelle die Geräte (auch kantons- eigene) neutraler und mit der entsprechenden fachlichen Qualität. Antrag: Der Bundesrat soll für die alle fünf Jahre stattfindende Über- prüfung der Elektrofischfanggeräte eine zentrale, unabhängige Prüfstelle bezeichnen, welche die Geräteprüfung in Zusammenarbeit mit den Kan- tonen übernimmt. Anhang 3 Die vermutlich in Ballastwassertanks grosser Transportschiffe einge- schleppten Schwarzmeergrundeln gelten wegen ihrer raschen Verbreitung, ihrer grossen Dichte und ihres Beutefangverhaltens gegenüber anderen Fischarten als invasiv und sie bedrohen insbesondere Substratlaicher. Mit der Aufnahme sämtlicher Arten, Rassen und Nebenformen von Schwarzmeergrundeln in Anhang 3 der Fischereiverordnung ist eine Be- willigungspflicht der Haltung in Teichanlagen und Aquarien sowie das Verbot der aktiven Verbreitung gegeben. Die Aufnahme in Anhang 3 ist deshalb auf jeden Fall sinnvoll, weil damit den Kantonen Handlungsmög- lichkeiten gegen diese Arten mit sehr grossem Schadenspotenzial gege- ben werden. Allerdings sind zusätzliche Massnahmen zu prüfen, um die Weiterverbreitung dieser invasiven Arten zu verhindern. Antrag: Es sind zusätzliche Massnahmen zu prüfen, um die Weiterver- breitung der Schwarzmeergrundeln zu verhindern.
D. Zur Gewässerschutzverordnung
1. Allgemeines Die zur Vernehmlassung unterbreiteten Änderungen der GSchV beim Gewässerraum wurden bereits im Rahmen der «Austauschplattform Ge- wässerraum», die auf Initiative der Bau-, Planungs- und Umweltdirekto- renkonferenz eingerichtet wurde, diskutiert. Die vorgeschlagenen Ände- rungen kommen somit nicht überraschend. Sie sind das Ergebnis eines breit abgestützten Findungsprozesses zwischen dem Bund und den Kan- tonen. Sie stellen einen Kompromiss dar zwischen einer gewünschten Fle- xibilisierung der Bestimmungen zum Gewässerraum mit der Schaffung
von Handlungsspielräumen einerseits und den Anliegen des Gewässer- schutzes und einer schweizweit einheitlichen Anwendung anderseits. Al- lerdings fällt auf, dass der Detaillierungsgrad der Regelungen in der GSchV mittlerweile eine Form angenommen hat, die den Handlungsspielraum der Kantone eher wieder einschränkt und den Vollzug aufgrund der spe- zifischen Regelungen in der Summe erschwert. Umgekehrt fehlen allge- mein gefasste Ausnahmetatbestände für Anlagen im öffentlichen Inte- resse. Es gibt insbesondere Verkehrsinfrastrukturanlagen, die im öffent- lichen Interesse liegen (z. B. Velowege zur besseren Erschliessung eines Gebiets mittels Langsamverkehr), für die aber keine Bewilligung im Ge- wässerraum möglich ist. Es wäre wünschenswert, wenn der Bund einer- seits nur insofern genaue Vorgaben machen würde, wie dies für einen einheitlichen Vollzug wirklich notwendig ist, und anderseits für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse die Ausnahmetatbestände allge- meiner fassen würde.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Art. 41a Abs. 4 Bereits bis anhin konnte der Gewässerraum in dicht überbauten Ge- bieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Neu soll der Ge- wässerraum auch den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnit- ten angepasst werden können, in denen das Gewässer den Talboden weit- gehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steil- heit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt. Die neue Bestimmung zur Anpassung des Gewässerraums bezieht sich auf Gewässerabschnitte in engen, mit steilen Wänden begrenzten Tälern, die in manchen Kantonen eher selten, in anderen Kantonen jedoch häufig vorkommen. Für steil eingeschnittene Bach- und Flussläufe bedeutet dies, dass der Gewässerraum nicht unnötigerweise über die Oberkante eines tief eingeschnittenen Tals hinaus festgelegt werden muss, wo dies aufgrund der Gewässermorphologie oder des Hochwasserschutzes nicht sinnvoll ist. Die neue Verordnungsbestimmung wird somit ausdrücklich begrüsst. Art. 41a Abs. 5 Bst. d Die Möglichkeit, für sehr kleine Gewässer auf eine Gewässerraumfest- legung verzichten zu können, war bereits in der Anhörung vom 22. De- zember 2014 zur Änderung der GSchV enthalten. Die Regelung bezüg- lich sehr kleiner Gewässer wurde infolge gegensätzlicher Stellungnahmen vonseiten der Kantone nicht auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
Gerade die sehr kleinen Gewässer machen in der Regel den grössten Anteil am Gewässernetz aus und ihnen kommt demzufolge eine wichtige ökologische Bedeutung und Vernetzungsfunktion zu. Zur Gewährleis- tung und Sicherstellung dieser Funktionen sind Gewässerräume grund- sätzlich unabdingbar. Gegen eine gewisse Flexibilisierung bei kleinen oberirdischen Gewäs- sern ist zwar nichts einzuwenden. Wichtig ist jedoch, dass die Kantone auf ihre eigenen kantonalen Gewässernetze abstellen können, da die Landes- karte 1:25 000 aus fachlicher Sicht nicht tauglich ist. Es muss vielmehr an das kantonale Wasserrecht angeknüpft werden. Die Kantone üben die Herrschaft über die öffentlichen Gewässer aus und verfügen regelmässig über Verzeichnisse der öffentlichen oberirdischen Gewässer. Diese Ver- zeichnisse müssen die Grundlage für die Gewässerraumfestlegung darstel- len. Eine Datenanalyse für den Kanton Zürich etwa hat gezeigt, dass das offizielle Gewässernetz auf der Landeskarte 1:25 000 (digitale Vektor- daten) schlecht mit dem Gewässernetz der öffentlichen Oberflächenge- wässer des Kantons Zürich übereinstimmt. Insbesondere bei den nicht offen geführten (eingedolten) Gewässern ergeben sich deutliche Unter- schiede. Auch das Netz der offenen Gewässer unterscheidet sich um rund 200 km. Die Unterschiede erklären sich daraus, dass als Grundlage des Gewässernetzes auf der Landeskarte Luftbilder dienen und nicht wie beim Kanton die Daten der Amtlichen Vermessung. Das kantonale Ge- wässernetz gründet auf den kantonalen Daten der Amtlichen Vermessung der Bodenbedeckung (offene Gewässerabschnitte) und der Einzelob- jekte (eingedolte Gewässer). Das kantonale Gewässernetz ist somit viel genauer als das Gewässernetz des Bundes. Zwar wurde nun im erläutern- den Bericht zur Änderung der GSchV ergänzt, dass der Kanton sich bei der Einstufung von sehr kleinen Gewässern auf die kantonalen Planungs- grundlagen (z. B. Bachkataster, kantonale Gewässernetze usw.) stützen wird. Allerdings fehlt ein Hinweis darauf, dass für Gewässer, die in einer kantonalen Planungsgrundlage enthalten sind, somit aufgrund ihrer Be- deutung in der Regel ein Gewässerraum festgelegt wird. Antrag: Die Erläuterungen zu Art. 41a Abs. 5 Bst. d sind wie folgt zu präzisieren: «(…) Er wird sich bei der Einstufung auf die kantonalen Pla- nungsgrundlagen (z. B. Bachkataster, kantonale Gewässernetze usw.) stüt- zen und kann so die Harmonisierung des Gewässerraums mit der Anwen- dung anderer Schutz- und Nutzungsbestimmungen optimieren. Ein Ein- trag in einer kantonalen Planungsgrundlage weist in der Regel darauf hin, dass für das Gewässer aufgrund seiner Bedeutung ein Gewässerraum fest- gelegt wird.»
Art. 41c Abs. 1 Bst. a bis und d Wir begrüssen die Möglichkeit, zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen in einer Reihe von mehreren Parzellen (d. h. in Baulücken) bewilligen zu können. Dies vergrössert den Handlungsspielraum im nicht dicht über- bauten Gebiet erheblich und führt nicht mehr zu stossenden Ungleichbe- handlungen. Auch die Möglichkeit, der Gewässernutzung dienende (pri- vate) Kleinanlagen ausserhalb des dicht überbauten Gebietes bewilligen zu können, wird ausdrücklich begrüsst. Allerdings bleibt das Problem be- stehen, dass z. B. neue private Bootshäuser, die zwar im Siedlungsgebiet, aber ausserhalb des dicht überbauten Gebietes zu stehen kämen, nicht bewilligt werden können. Art. 41c Abs. 4bis Die Möglichkeit, bei mindestens 4 m breiten Strassen mit Hartbelag oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern beim Gewässerraum landseitig Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV bewilligen zu können, wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings sollte die Breite des Randstreifens, der von der Ex- tensivierung ausgenommen werden kann, nicht starr auf 2 m beschränkt, sondern flexibilisiert werden. Damit könnten die Kantone die grösst- mögliche Breite des Randstreifens selber festlegen. Dies ermöglicht es, im Einzelfall die Breite des Randstreifens flexibel an die örtlichen Verhält- nisse anpassen zu können und dort von einer Extensivierung abzusehen, wo kein zusätzlicher Stoffeintrag ins Gewässer erfolgen kann. Damit können betroffene Landwirtinnen und Landwirte von unnötigen Bewirt- schaftungseinschränkungen entlastet werden, was die Akzeptanz für den Gewässerraum verbessern dürfte. Allerdings wird diese Bestimmung zu einem sehr grossen Vollzugsaufwand führen, da in jedem Einzelfall eine Ausnahmebewilligung erteilt werden muss. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwiefern diese Regelung nur für mindestens 4 m breite Strassen mit Hartbelag und nicht allgemein für mindestens 4 m breite Wege gel- ten soll. Wir können uns beide Varianten (mit oder ohne Hartbelag) vor- stellen. Antrag: Art. 41c Abs. 4bis ist neu wie folgt zu formulieren: Variante 1: «Reicht der Gewässerraum bei mindestens 4 m breiten Stras- sen mit Hartbelag oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern land- seitig nur wenig über die Verkehrsanlage hinaus, so kann (…).» Variante 2: «Reicht der Gewässerraum bei mindestens 4 m breiten Stras- sen und Wegen oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern land- seitig nur wenig über die Verkehrsanlage hinaus, so kann (…).»
Der neu vorgeschlagene Abs. 4bis bezieht sich nur auf die landwirtschaft- liche Nutzung. Es können sich jedoch in diesen Randstreifen auch An- passungen oder Erweiterungen an den betreffenden Eisenbahnlinien oder Strassen aufdrängen, z. B. zur Behebung von Unfallschwerpunkten, Anpassungen der Entwässerung oder zum Bau von Radwegen. Es ist zu prüfen, ob solche Anpassungen im öffentlichen Interesse in Randstreifen ebenfalls zugelassen werden können. Denkbar wäre auch, für die Abgren- zung des Gewässerraums auf bestehende Strukturen wie z. B. Eisenbahn- linien und Verkehrsanlagen Rücksicht zu nehmen und den Gewässer- raum nicht durch eine Verkehrsanlage zu führen. Antrag: Es ist zu prüfen, ob bauliche Massnahmen an Strassen und Eisenbahnlinien im öffentlichen Interesse im Randstreifen zugelassen werden können. Weiter ist zu klären, ob bei der Festlegung des Gewässer- raums grundsätzlich auf bestehende Infrastrukturen wie Eisenbahnlinien und Verkehrswege abzustellen ist. Art. 41c bis Abs. 2 Wir begrüssen die entsprechende Präzisierung mit Verweisung auf die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen in Bezug auf den Ersatz für ackerfähiges Kulturland, das für bauliche Massnahmen des Hochwasser- schutzes oder der Revitalisierung benötigt wird. Damit wird klargestellt, dass nur für gemäss Sachplan ausgewiesene Fruchtfolgeflächen Ersatz zu leisten ist. II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi