RRB Nr. 854/2019
Kollektivanlagengesetz, Änderung, Schreiben an das EFD
18 septembre 2019Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2019
854. Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified
Erwägungen
Investor Fund; L-QIF); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 hat das Eidgenössische Finanzdeparte- ment einen Entwurf zu einer Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31) zur Stellungnahme unterbreitet. Der Fondsplatz Schweiz ist ein wichtiger Teilmarkt des Schweizer Fi- nanzplatzes, dessen volkswirtschaftliche Bedeutung es zu bewahren gilt. Im Bereich der alternativen und innovativen Fondsprodukte bestehen heute im Ausland häufig attraktivere rechtliche Rahmenbedingungen als in der Schweiz: Verschiedene EU-Staaten haben in den letzten Jahren Fondstypen eingeführt, die keiner Genehmigung und Bewilligung durch eine Aufsichtsbehörde bedürfen, womit diese rasch und kostengünstig auf den Markt gebracht werden können. Mit der vorliegenden Änderung des KAG soll neu auch in der Schweiz eine Kategorie von Anlagefonds geschaffen werden, der von der Bewilli- gungs- und Genehmigungspflicht durch die FINMA befreit ist: der «Li- mited Qualified Investor Fund» (L-QIF). Diese neue Fondskategorie soll eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten dar- stellen und steht nur qualifizierten Anlegern wie Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen offen. Mithin richtet sie sich an Marktteilnehmende, die fachlich qualifiziert sind, professionell beraten werden oder wegen ihrer Vermögenssituation keines besonderen Schutzes bedürfen. Diese Markteilnehmenden dürfen bereits heute in unbeaufsichtigte ausländi- sche Anlagefonds investieren. Ein weiteres wichtiges Element des Anle- gerschutzes besteht darin, dass zwar nicht die L-QIF selber der Aufsicht der FINMA unterstehen, aber die für die Verwaltung derselben zustän- digen Institute. Die neuen Bestimmungen senken die Markteintrittshürden für alter- native und innovative Fondsprodukte aus der Schweiz und stärken damit die Konkurrenz- und Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz. Durch die Erweiterung der Produktepalette für qualifizierte Anlegerin- nen und Anleger können in Zukunft auch vermehrt Schweizer Fonds- produkte angeboten werden. Dies wird sich positiv auf Wertschöpfung, Arbeitsplätze und das Steuersubstrat auswirken. Zürich als grösster Fi- nanzplatz der Schweiz wird von dieser Erweiterung des Angebotes pro- fitieren können.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 haben Sie uns den Entwurf der Ände- rung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investor Fund; L-QIF) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Vorlage vollum- fänglich unterstützen. Auf eine eingehende Stellungnahme verzichten wir.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli