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Décision

RRB Nr. 854/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Zivilschutz Zimmerberg, neue Statuten, Genehmigung

25 août 2021Allemand4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Zivilschutz Zimmerberg, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021

854. Gemeindewesen (Zweckverband Zivilschutz Zimmerberg)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Adliswil, Horgen, Kilchberg, Langnau a. A., Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Thalwil und Wädenswil bil- den seit 2016 einen Zweckverband für den Betrieb einer regionalen Zi- vilschutzorganisation (RRB Nr. 369/2016). Anlässlich der Urnenabstim- mung vom 7. März 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsge- meinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechts- mittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Zivil- schutz Zimmerberg enthalten die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Januar 2016.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 43 der Statuten wird betreffend Finanzhaushalt und Rech- nungslegung auf die Verordnung über den Gemeindehaushalt verwiesen. Die Regelungen zum Rechtsschutz wurden mit der Einführung des revi- dierten Gemeindegesetzes per 1. Januar 2018 in die Gemeindeverordnung (LS 131.11) verschoben und die Verordnung über den Gemeindehaushalt aufgehoben. Im Sinne einer zeitgemässen Auslegung ist in Art. 43 der Sta- tuten die Verweisung als auf die Gemeindeverordnung leitend zu lesen. b) Art. 55 Abs. 4 der Statuten besagt, dass das Verhältnis der Inves- titionsbeiträge die Quote gemäss den Betriebskosten ergebe, zu der die

Verbandsgemeinden zum Zeitpunkt der Einführung des eigenen Haus- halts am Eigenkapital des Zweckverbands beteiligt seien. Diese For- mulierung ist dem Wortlaut nach inhaltlich nicht verständlich. Wie der Zweckverband bestätigt, sollen sich die Beteiligungen der Verbandsge- meinden zum Zeitpunkt der Einführung des eigenen Haushalts aus- schliesslich nach den effektiv geleisteten Investitionsbeiträgen der Ver- bandsgemeinden, und nicht nach Einwohnerzahlen, richten. Der Ein- schub «gemäss Art. 44 Abs. 1 dieser Statuten» ist somit fälschlicherweise in Art. 55 Abs. 4 der Statuten vermerkt. Folglich ist Art. 55 Abs. 4 der Statuten dahingehend auszulegen, dass die Verbandsgemeinden zum Zeitpunkt der Einführung des eigenen Haushalts im Verhältnis der eingebrachten Investitionsbeiträge am Eigenkapital des Zweckverbands beteiligt sind. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Zivilschutz Zimmerberg werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zivilschutz Zimmerberg, Einsiedlerstrasse 533, 8810 Horgen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil,

– die Stadträte der Politischen Gemeinden – Adliswil, Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil, – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli