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Décision

RRB Nr. 860/2009

Abstimmungszeitung, Terminplanung, Zeitpunkt der Anordnung von Volksabstimmungen

27 mai 2009Allemand4 min

Source zh.ch

Abstimmungszeitung, Terminplanung, Zeitpunkt der Anordnung von Volksabstimmungen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009

860. Abstimmungszeitung, Terminplanung, Zeitpunkt der Anordnung

Erwägungen

von Volksabstimmungen Mit Beschluss Nr. 1284/2005 hat der Regierungsrat das Verfassen der Beleuchtenden Berichte für die kantonalen Volksabstimmungen geregelt. Die Staatskanzlei wurde mit der Herstellung der Abstimmungszeitung beauftragt, während die Antragstellung für die Anordnung der Volks- abstimmungen durch den Regierungsrat der Direktion der Justiz und des Innern obliegt. Für jeden Blanko-Abstimmungstermin erstellt die Staatskanzlei einen Muster-Terminplan für die Abfassung der Beleuch- tenden Berichte. Sobald eine Vorlage definitiv der Volksabstimmung zu unterbreiten ist, wird dafür ein separater Terminplan ausgearbeitet. In diesen Terminplänen wird auch das voraussichtliche Datum der Anordnung der Volksabstimmung durch den Regierungsrat aufgenom- men. Dieses Datum wird bei Volksinitiativen dem Initiativkomitee nach der Schlussabstimmung über die Vorlage im Kantonsrat schriftlich mit- geteilt. In diesem Schreiben wird das Initiativkomitee eingeladen, für den Beleuchtenden Bericht den Standpunkt der Initiantinnen und Ini- tianten einzureichen. Gleichzeitig wird das Initiativkomitee darauf auf- merksam gemacht, dass die Initiative bis zur Anordnung der Volksab- stimmung durch den Regierungsrat zurückgezogen werden kann (§ 137 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003, GPR, und § 66 Abs. 1 Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004, VPR). Gemäss bisheriger Praxis ordnet der Regierungsrat die Volksabstim- mung an, wenn der Beleuchtende Bericht vollständig ausgearbeitet ist; das heisst rund zwölf Wochen vor dem Abstimmungstermin. Ein Initiativ- komitee hat somit die Möglichkeit, mit dem Entscheid für einen Rück- zug bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. Wird dann der Rückzug tat- sächlich erklärt, liegt der Beleuchtende Bericht fertig vor, wird aber nicht mehr benötigt. In Anbetracht des Aufwandes für die Herstellung der Beleuchtenden Berichte ist diese Situation unbefriedigend. Künftig soll daher die Anordnung der Volksabstimmungen rund sechs Wochen früher erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt kann die Herstellung eines Beleuchtenden Berichts noch ohne grossen Aufwand gestoppt werden. Zurückgerechnet vom Abstimmungstermin ergibt sich je nach Kalenderkonstellation (Feiertage, Ferien) für das Verfassen und die Her- stellung der Abstimmungszeitung ein Zeitbedarf von rund 16–18 Wochen.

Dieser so berechnete Termin für die Schlussabstimmung im Kantonsrat bei obligatorisch der Volksabstimmung unterliegenden Vorlagen bzw. der Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums (ohne Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) be- zeichnet das letztmöglich Datum, um eine Vorlage für diesen Abstim- mungstermin noch berücksichtigen zu können. Von diesen vier bis fünf Monaten sind die ersten vier Wochen für das Einholen der Stellungnahme des Initiativ- bzw. Referendumskomitees und die Minderheitsmeinung des Kantonsrates reserviert. Gleichzeitig soll diese mindestens vier- wöchige Frist (falls bei einer Vorlage früher definitiv feststeht, dass eine Volksabstimmung zwingend durchzuführen ist, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend) dem Initiativkomitee Gelegenheit geben zu entscheiden, ob die Volksinitiative zurückgezogen werden soll. Ansons- ten haben die Initiantinnen und Initianten während dieser vier Wochen Zeit, den Standpunkt des Initiativkomitees für die Abstimmungszeitung auszuarbeiten. Eine frühere Anordnung der Volksabstimmungen entspricht auch einem Bedürfnis der politischen Parteien nach möglichst frühzeitiger Bekanntgabe der Vorlagen, die an einem Datum zur Abstimmung gelangen. Diesem Anliegen wird heute wenigstens teilweise mit einer zweifachen Medieninformation Rechnung getragen. Rund vier bis fünf Monate vor dem Abstimmungstermin wird die Öffentlichkeit über die mutmasslichen Abstimmungsvorlagen informiert, nach Anordnung der Volksabstimmung durch den Regierungsrat über die definitiv zur Ab- stimmung gelangenden Geschäfte. Diese Änderung des Arbeitsablaufs bedingt keine Anpassungen des geltenden Rechts. Sie kann daher bereits für den Abstimmungstermin vom 29. November 2009 umgesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anordnung der Volksabstimmung durch den Regierungsrat erfolgt in der Regel vier Wochen nach der Schlussabstimmung im Kan- tonsrat.

II. Diese Regelung gilt erstmals für eine Volksabstimmung am 29. No- vember 2009.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi