RRB Nr. 865/2014
Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich, Amtsdauer 2014-2018, Wahl
20 août 2014Allemand4 min
Source zh.ch
Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich, Amtsdauer 2014-2018, Wahl
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014
865. Fachbeirat zum individuellen Sonderlastenausgleich (Amtsdauer vom 1. September 2014 bis 31. August 2018, Wahl)
Erwägungen
1. a) Laut Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (FAG, LS 132.1) ist der individuelle Sonderlastenausgleich ein Instrument des Finanz- ausgleichs. Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im Aus- gleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem Aus- gleichssteuerfuss (1,3-Fachen des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse) liegt. Der individuelle Sonderlastenausgleich (ISOLA) gleicht besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die von ihr nicht beeinflusst werden können und weder vom demografischen noch vom geografisch- topografischen Sonderlastenausgleich abgegolten werden. Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlas- tenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen mit den Budgetentwürfen der zuständigen Direktion (Direk- tion der Justiz und Innern) ein (vgl. § 26 FAG). Da bei der Beitragsfestsetzung ein Ermessensspielraum besteht, wurde das neue Institut des Fachbeirates geschaffen. Der Fachbeirat wird in § 27 FAG und in §§ 34–37 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 2011 (FAV, LS 132.11) geregelt. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 FAG unterbreitet die Direktion bzw. das Gemeindeamt den Vorschlag für die endgültige Festlegung des Beitrags dem Fachbeirat zur Stellungnahme. Das Gemein- deamt ist jedoch an die Auffassung des Fachbeirates nicht gebunden, da die Zuständigkeit zur Verfügung in der Sache beim Gemeindeamt liegt. Der Fachbeirat hat beratende Funktion (vgl. § 34 Abs. 5 FAV). b) Der Regierungsrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Kan- tons und der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG für eine Amtsperiode von vier Jahren (§ 35 Abs. 1 FAV), Letztere auf Vorschlag des Gemeinde- präsidentenverbands. Die Vertreterin und die Vertreter ihrerseits wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vor- sitzenden des Beirats (§ 27 Abs. 3 FAG). Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden konstituiert sich der Fach- beirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Jah- ren gewählt (§ 35 Abs. 2 FAV).
2. a) Als Vertreterin bzw. Vertreter der Gemeinden schlägt der GPV Katharina Kull-Benz, Gemeindepräsidentin in Zollikon, und Martin Farner, Gemeindepräsident in Oberstammheim, vor. b) Als Kantonsvertreter sind Christian Zünd, Generalsekretär der Direktion der Justiz und des Innern, und August Danz, Abteilungsleiter Stab Finanzverwaltung, vorgesehen. Da Christian Zünd bis zum 13. Oktober 2014 abwesend ist, ist bis zu diesem Zeitpunkt Andreas Müller, Teamleiter im Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern, als Fachbeiratsmitglied vorgesehen.
3. Die Amtsperiode der vorstehend erwähnten Personen wie auch jene der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden dauert gemäss § 35 Abs. 1 FAV vom 1. September 2014 bis 31. August 2018.
4. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Ge- meinden sind gehalten, die Wahl der oder des Vorsitzenden gemäss § 27 Abs. 3 FAG umgehend vorzunehmen und dem Regierungsrat davon und von der Annahme der Wahl durch die oder den Vorsitzenden Mitteilung zu machen. Ebenso hat der Fachbeirat dem Regierungsrat seine Konsti- tuierung gemäss § 35 Abs. 2 FAV und die gemäss § 35 Abs. 4 FAV zu er- lassende Geschäftsordnung mitzuteilen.
5. a) Nach § 37 Abs. 1 FAV führt das Gemeindeamt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirats. Das Gemein- deamt ist durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des Fachbeirats mit beratender Stimme vertreten. Die Benennung der Vertretung gemäss § 37 Abs. 1 FAV erfolgt durch die Direktion der Jus- tiz und des Innern. b) Die Entschädigungen gemäss § 36 Abs. 1 und 2 FAV werden durch die Direktion der Justiz und des Innern festgesetzt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Mitglieder des Fachbeirats zum individuellen Sonderlastenaus- gleich werden für die Amtsdauer vom 1. September 2014 bis 31. August 2018 gewählt: a) als Vertreterin bzw. Vertreter der Gemeinden – Katharina Kull-Benz, Gemeindepräsidentin Zollikon, – Martin Farner, Gemeindepräsident Oberstammheim,
b) als Vertreter des Kantons – Andreas Müller, Direktion der Justiz und des Innern (bis 31. Oktober 2014) – Christian Zünd, Direktion der Justiz und des Innern (ab 1. November 2014) – August Danz, Finanzdirektion.
II. Mitteilung an Katharina Kull-Benz, Blumenrain 26, 8702 Zollikon, Martin Farner, Büelweg 9, 8477 Oberstammheim, Andreas Müller und Christian Zünd, Direktion der Justiz und des Innern, August Danz, Finanz- direktion, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi