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Décision

RRB Nr. 865/2021

Schweizerische Textilfachschule, gebundene Ausgabe

25 août 2021Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021

865. Schweizerische Textilfachschule (Kostenanteil)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Schweizerische Textilfachschule Zürich (STF) erteilt zurzeit Be- rufsfachschulunterricht in den Berufen Textiltechnologe/in EFZ und Textilpraktiker/in EBA. Sie bildet diese Berufe im Rahmen eines inter- kantonalen Fachkurses für 20 Kantone aus und verfügt dazu über eine Leistungsvereinbarung mit dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Im Rahmen der Neuregelung der Berufszuteilung an den Berufsfach- schulen teilte der Bildungsrat mit Beschluss vom 3. Februar 2020 den Be- ruf Fachfrau/-mann Textilpflege EFZ ab dem Schuljahr 2021/2022 neu ebenfalls der STF zu. Der Beruf wurde bisher an der Allgemeinen Be- rufsschule Zürich ausgebildet. Von der Verschiebung an die STF werden Synergien und eine Steigerung der Ausbildungsqualität erwartet. Die STF wurde mit RRB Nr. 859/2020 von Beginn Schuljahr 2021/2022 bis Ende Schuljahr 2024/2025 als beitragsberechtigt anerkannt.

B. Kostenanteile für die beruf‌liche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 Verordnung über die Finanzierung von Leistun- gen der Berufsbildung [VFin BBG, LS 413.312]). Es handelt sich um Kos- tenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Ler- nenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es sich um die beruf‌liche Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kosten- losen Unterricht handelt, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Nach der Zusicherung der Kostenanteile wird das Mittelschul- und Berufsbildungsamt gestützt auf § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG mit der STF eine Leistungsvereinbarung abschliessen.

C. Finanzielles Gestützt auf die Budgetwerte für das Schuljahr 2021/2022 ist der STF unter Berücksichtigung der spezifischen Kostensituation und einschliess- lich einer Reserve von 10% pro Kalenderjahr ein Beitrag von höchstens Fr. 278 000 auszurichten. Für die Periode vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2025 ist mit höchstens Fr. 1 112 000 zu rechnen. Beiträge für die beruf‌liche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebun- dene Ausgaben. Die Ausgabe erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Ausgabe ist im Budget 2021 sowie in den Planjahren 2022 bis 2024 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2021–2024 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Schweizerischen Textilfachschule Zürich wird an die ungedeck- ten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsma- turitätsunterrichts vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2025 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 1 112 000, zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schweizerische Textilfachschule, Hallwylstrasse 71, 8004 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli