RRB Nr. 866/2016
Konservatorium Winterthur, Beitragsberechtigung, Abweisung
14 septembre 2016Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2016
866. Konservatorium Winterthur (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Das Musikkollegium Winterthur ist als Verein organisiert und bildet die Trägerorganisation sowohl des Konservatoriums Winterthur als auch des Orchesters Musikkollegium Winterthur. Die Trägerorganisation ist auch Eigentümerin der Liegenschaften, die sowohl das Konservatorium Winterthur als auch die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) nutz- ten. Mit dem Wegzug der ZHdK ins Toni-Areal wurde die Berufsausbil- dung vom Konservatorium Winterthur nach Zürich verlegt, wodurch dem Konservatorium Winterthur die Einnahmen der ZHdK für Dienstleis- tungen und Gebäudemiete wegfielen. Der Regierungsrat anerkannte mit Beschluss Nr. 8/2013 den Verein Mu- sikkollegium Winterthur für den Betrieb des Konservatoriums Winterthur ab 1. Januar 2013 bis Ende 2015 als staatbeitragsberechtigt. Er sicherte zu- gleich für 2013 einen Kostenanteil von Fr. 900 000, für 2014 von Fr. 825 000 und für 2015 von Fr. 750 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7406, Zürcher Fachhochschule, zu. Diese Übergangsfinanzie- rung war bis zum Inkrafttreten eines neuen Musikschulgesetzes für den Kanton Zürich mit einem neuen Finanzierungsmodus vorgesehen und wurde auf drei Jahre beschränkt. Da sich der Auszug der ZHdK um ein Jahr verzögerte, wurde die dreijährige Übergangsfinanzierung erst ab Schuljahr 2014/2015 umgesetzt.
B. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat am 4. Februar 2015 einen Ent- wurf für ein Musikschulgesetz unterbreitet (Vorlage 5166). Der Kantons- rat trat auf das Musikschulgesetz mit Beschluss vom 14. März 2016 jedoch nicht ein.
C. Die Trägerschaft des Konservatoriums Winterthur hat den Antrag gestellt, die Übergangsfinanzierung ab Schuljahr 2017/2018 zu verlän- gern, bis im Rahmen einer neuen gesetzlichen Regelung die Finanzie- rung der durch das Konservatorium Winterthur erbrachten Leistungen gewährleistet ist.
D. Ein Anspruch auf die Weiterführung der bisherigen Übergangs- finanzierung und die Erteilung bzw. Erneuerung der Beitragsberech- tigung besteht nicht. Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 legte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 236/2016 Massnahmen zur Erreichung des mittelfristigen Ausgleichs 2013–2020 fest. Damit wurden Massnahmen zur Kompensation der übrigen Mehrbelastungen 2017–2019 der Direk- tionen festgelegt. Die Bildungsdirektion kompensiert die übrigen Mehr-
belastungen unter anderem mit dem Wegfall des Beitrages an das Kon- servatorium Winterthur 2017–2019 und die Musikschule Konservatorium Zürich ab 2018 (Leistungsgruppe Nr. 7406), was zu einer Verbesserung von gesamthaft 2,1 Mio. Franken gegenüber dem KEF 2016–2019 führt. Die Weiterführung der Übergangsfinanzierung bzw. die Erneuerung der Beitragsberechtigung ist deshalb abzulehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gesuch des Vereins Musikkollegium Winterthur um Erneue- rung der Staatsbeitragsberechtigung für den Betrieb des Konservatori- ums Winterthur wird abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verein Musikkollegium Winterthur (Präsident: Dr. Heinrich Hempel, Rychenbergstrasse 94, 8400 Winterthur [R]), das Konservatorium Winterthur (Direktor: Dr. Valentin Gloor, Tössertobel- strasse 1, 8400 Winterthur [R]) sowie an die Finanzdirektion und die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi