RRB Nr. 868/2012
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bäretswil, Wasserversorgungsgenossenschaft Allmann, Übernahme durch den Kanton
29 août 2012Allemand5 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bäretswil, Wasserversorgungsgenossenschaft Allmann, Übernahme durch den Kanton
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. August 2012
868. Gemeindewesen (Übernahme einer Genossenschaft)
Erwägungen
1. Ab 1967 bestand unter dem Namen Wasserversorgungsgenossen- schaft (WVG) Allmann eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. des Obligationenrechts (OR). Ihr Versorgungsgebiet erstreckte sich über die Politischen Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil und Wald. Weil sich die WVG Allmann ausserstande sah, ihre Versorgungs- aufgabe langfristig weiter wahrzunehmen, wurde ihre Übernahme durch die Politische Gemeinde Bäretswil in die Wege geleitet. Am 20. Oktober 2009 beschloss der Gemeinderat Bäretswil, die WVG Allmann mit ihrem Vermögen und ihren Anlagen auf den 1. Januar 2010 in die Wasser- versorgung der Politischen Gemeinde Bäretswil überzuführen. Am 18. November 2009 fasste die Generalversammlung der WVG Allmann einstimmig den Beschluss, dass am 1. Januar 2010 sämtliche Aktiven und Passiven unter Verzicht auf die Liquidation im Sinn von Art. 915 Abs. 1 OR auf die Politische Gemeinde Bäretswil übergehen. Die Ge- meindeversammlung der Politischen Gemeinde Bäretswil genehmigte am 16. Dezember 2009 den Übernahmevertrag zwischen ihrer Gemeinde und der WVG Allmann. Gleichzeitig stimmte die Gemeindeversammlung dem Konzessionsvertrag zwischen der Politischen Gemeinde Bäretswil als Konzessionsnehmerin und der Politischen Gemeinde Bauma, der Wasserversorgungsgenossenschaft Fischenthal, der Politischen Gemeinde Hinwil und der Wasserversorgungsgenossenschaft Bachtelberg als Konzessionsgeberinnen zu. Mit diesem Konzessionsvertrag wird der Politischen Gemeinde Bäretswil das Recht erteilt, das Konzessions- gebiet, d. h., das Versorgungsgebiet der WVG Allmann, mit Wasser zu versorgen und das Grundeigentum der Konzessionsgeberinnen für die Erstellung der dazu erforderlichen Leitungen und Anlagen unentgeltlich zu benützen. Am 5. November 2010 stellte der Gemeinderat Bäretswil bei der Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), das Gesuch um eine Garantieerklärung des Kantons im Sinn von Art. 915 Abs. 1 OR, die für die Löschung der Genossenschaft im Handelsregister notwendig ist. Am 20. Dezember 2011 übermittelte das AWEL das ent- sprechende Gesuch an das Gemeindeamt.
2. Gemäss Art. 915 Abs. 1 OR kann die Liquidation einer Genossen- schaft unterbleiben, wenn ihr Vermögen unter Garantie des Kantons von einer Gemeinde übernommen wird. Der Vermögensübergang vollzieht sich auf dem Weg der Universalsukzession, die Genossenschaft wird ohne Liquidation aufgelöst.
Das gesetzliche Erfordernis der Garantie durch den Kanton dient den Gläubigerinteressen. Die Kantonsgarantie muss eine materielle Garantie in dem Sinn sein, dass der Kanton sich verpflichtet, für die bei der Vermögensübernahme im Genossenschaftsvermögen befindlichen Schulden aufzukommen, sofern die übernehmende Gemeinde dazu selbst nicht mehr imstande sein sollte (vgl. Max Gutzwiller, Kommentar zu Art. 915 OR, N. 7; RRB Nr. 2616/1991; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 14. Oktober 1997 [ARGVP 1997, S. 44]). Die Interessen der Gläubiger sind genügend gewahrt, wenn sie den Kanton subsidiär in Anspruch nehmen können, sofern sie von der übernehmenden Gemeinde die Erfüllung der Verpflichtung nicht errei- chen können.
3. Die Politische Gemeinde Bäretswil ersucht um die Garantie- erklärung, um die Löschung der WVG Allmann im Handelsregister ohne Liquidationsverfahren erwirken zu können. Die Gemeinde ist gemäss § 27 des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) verpflichtet, die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebiets sicherzustellen. In der Weisung zur Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2009, die den Übernahmevertrag zwischen der Politischen Gemeinde Bäretswil und der WVG Allmann zum Gegenstand hat, wird auf den technischen Bericht des Ingenieurbüros Hetzer, Jäckli und Partner AG vom 7. Dezem- ber 2007 verwiesen, wonach die etwa 40 Jahre alten Anlagen und Lei- tungen der VWG Allmann gut erhalten seien. In den nächsten 20 Jahren sei mit einem geringen Aufwand für ihre Werterhaltung zu rechnen. Die Weisung führt aus, dass die Übernahme der WVG Allmann mittelfristig keine Gebührenerhöhung erforderlich mache. Der technische Bericht geht für die Haupt- und Erschliessungsleitungen und die Wassergewin- nungsanlagen von einer Nutzungsdauer von 80 Jahren aus und schätzt den Verkehrswert der Anlagen und des Netzes auf etwa 51% des Wieder- beschaffungswerts. Der Bilanzwert der Anlagen betrage etwa 1% des Wiederbeschaffungswerts. Die Schlussbilanz der WVG Allmann vom 31. Dezember 2009 weist Passiven von Fr. 342 255.94 aus, die sich aus Kreditoren von Fr. 5 332.85, Investitionsreserven von Fr. 82 648.35 und Betriebsreserven von Fr. 254 274.74 zusammensetzen. Unter den Aktiven ist ein Verlust von Fr. 40 533.60 verbucht. Der Kanton müsste aufgrund der subsidiären Natur der Garantie- erklärung nur bei Zahlungsunfähigkeit der Politischen Gemeinde Bärets- wil für Schulden der WVG Allmann einstehen. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht über die Verpflichtung hinaus, die der Kanton gemäss § 149 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (LS 131.1) ohnehin trägt. Obwohl die Garantieerklärung des Kantons eine Eventualverpflichtung darstellt,
erübrigt sich angesichts der vorliegenden Verhältnisse die Bewilligung einer Ausgabe. Dem Ersuchen des Gemeinderates Bäretswil ist deshalb zu entsprechen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Finanzdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Kanton Zürich übernimmt zugunsten der Politischen Gemeinde Bäretswil im Sinn von Art. 915 Abs. 1 des Obligationenrechts die Ga- rantie für die Erfüllung aller Verpflichtungen der durch die Gemeinde übernommenen Wasserversorgungsgenossenschaft Allmann.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bäretswil (ES), Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi