RRB Nr. 868/2025
Opernhaus Zürich AG, Eigentümerstrategie, Festlegung
27 août 2025Allemand8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025
868. Opernhaus Zürich AG, Eigentümerstrategie, Festlegung
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Opernhaus Zürich AG (nachfolgend Opernhaus) ist eine gemischt- wirtschaftliche Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 762 OR (SR 220). Die Organisation und die Aufgaben des Opernhauses sind im Opern- hausgesetz (OpHG, LS 440.2), im Grundlagenvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Opernhaus (vom Kantonsrat genehmigt am 28. März 2011, Vorlage 4769, bzw. am 26. November 2018, Vorlage 5477) und in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Opernhaus (RRB Nrn. 40/2012, 1045/2019 und 954/2022) geregelt. Der Verwaltungsrat besteht aus elf Mitglieder, wovon sechs vom Regie- rungsrat gewählt werden (§ 2 Abs. 3 OpHG, Art. 12 Statuten vom 30. Ja- nuar 2023). Gemäss den Richtlinien über die Public Corporate Governance vom 29. Januar 2014 (PCG-Richtlinien; Stand 3. Juli 2019, RRB Nrn. 122/2014 und 668/2019) und § 13a Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) legt der Regierungsrat für die bedeutenden Beteiligungen eine Eigentümerstrategie fest. Obwohl die Beteiligung des Kantons am Opernhaus die definierten Mindestwerte (30% Anteil am Eigenkapital oder Anschaffungswert von 1 Mio. Franken) nicht erreicht, hat der Re- gierungsrat das Opernhaus als bedeutende Beteiligung eingestuft (An- hang A zu den PCG-Richtlinien). Er tat dies, weil der Kanton dadurch, dass er die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates ernennt, die Verantwortung für das Opernhaus trägt. Gemäss § 95 Abs. 4 des Kan- tonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (LS 171.1) unterstehen die Eigen- tümerstrategien der bedeutenden Beteiligungen der Genehmigung des Kantonsrates. Die Eigentümerstrategie ist ein Instrument des Regierungsrates, das die strategischen Ziele sowie Vorgaben zur Vertretung in den Organen, zur Berichterstattung und zur Risikobeurteilung umfasst und die Er- wartungen des Regierungsrates an das Opernhaus zum Ausdruck bringt. Gleichzeitig berücksichtigt er in der Eigentümerstrategie die unterneh- merische Autonomie und das Spielplankonzept des Opernhauses, das festlegt, wie sich das Opernhaus im Rahmen der übergeordneten stra- tegischen Vorgaben im kulturellen Umfeld bewegt.
Mit Beschluss Nr. 705/2018 legte der Regierungsrat die erste Eigen- tümerstrategie für das Opernhaus fest. Nachdem das Opernhaus seine Rechnungslegung auf Swiss GAAP FER umgestellt hatte, vervollstän- digte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 954/2022 die Eigentümerstra- tegie. Seit der Festlegung der Eigentümerstrategie nahm der Regierungs- rat die jährlichen Berichte der Direktion der Justiz und des Innern über die Umsetzung der Eigentümerstrategie zur Kenntnis (vgl. letztmals RRB Nr. 180/2025).
2. Bisherige Erfahrungen mit der Eigentümerstrategie Die Eigentümerstrategie des Opernhauses hat sich bewährt. Der Re- gierungsrat konnte im Rahmen der jährlichen Berichte feststellen, dass das Opernhaus die Vorgaben des Kantons eingehalten hat und keine zu- sätzlichen Massnahmen angezeigt sind (vgl. letztmals RRB Nr. 180/2025). Das nationale und internationale Umfeld, in dem sich das Opernhaus bewegt, hat sich in den Bereichen, die der Regierungsrat mit der Eigen- tümerstrategie regelt, nicht massgeblich geändert. Demnach soll die geltende Eigentümerstrategie weitgehend unverändert weitergeführt werden. So sind die in RRB Nrn. 705/2018 und 954/2022 enthaltenen Vorgaben und Zielwerte unverändert zu übernehmen. Hingegen ist auf mittlerweile überholte Festlegungen zu verzichten (vor allem Umstellung auf Swiss GAAP FER und ausstehende Ziel- werte). Als Neuerungen erwartet der Regierungsrat, dass sich das Opern- haus beim Personal gegen Diskriminierung einsetzt und eine ausgewo- gene Vertretung der Geschlechter in seiner Leitung anstrebt sowie eine Klimastrategie erarbeitet und verfolgt.
3. Aufgaben und Tätigkeit des Opernhauses Die Tätigkeit des Opernhauses ist weitgehend in § 1 OpHG festgelegt. Danach betreibt das Opernhaus in der Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Es bietet ein innovatives, vielseitiges und qualitativ hoch- wertiges Opern- und Ballettprogramm mit hochkarätigen Besetzungen an. Es strebt eine breite nationale und internationale Ausstrahlung und die Vermittlung seines Angebots in breiten Bevölkerungskreisen an. Das Opernhaus führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängeren- semble, einen Chor und ein Ballett und fördert den künstlerischen Nach- wuchs. Die künstlerische Freiheit des Opernhauses ist gewährleistet (§ 1 OpHG). Das Opernhaus strebt ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis an und trifft geeignete Vorkehrungen, um einen angemessenen Teil seiner Aus- gaben insbesondere mit Vorstellungseinnahmen, Drittmitteln und Er- trägen aus betriebsnahen Tätigkeiten zu decken (§ 4 Abs. 1 OpHG, Art. 7 Abs. 1 Grundlagenvertrag). Somit ist die wirtschaftliche Leistungser-
bringung wohl wichtig, im Vordergrund steht aber der künstlerische Erfolg. Wie bei den meisten Theaterbetrieben sind Tätigkeit und Rech- nungslegung des Opernhauses saisonal (August bis Juli). Gemäss § 4 Abs. 2–5 OpHG erbringt der Kanton folgende Leistungen zugunsten des Opernhauses: Kostenbeitrag für den Betrieb (2025: rund 88,2 Mio. Franken) sowie Kostenanteil für den Unterhalt der Liegen- schaften und der technischen Infrastruktur (2025: rund 5,5 Mio. Fran- ken). Zudem kann er angemessene Subventionen an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bewilligen (2023: höchstens 3,7 Mio. Franken für die Erstellung eines Überbrückungsbaus, RRB Nr. 879/2023; 2024: höchstens 4 Mio. Franken für die Vorstudie Zukunft Oper, RRB Nr. 430/2024).
4. Zu den Zielen des Kantons und den Erwartungen an das Opernhaus im Einzelnen gemäss Eigentümerstrategie
4.1 Strategische Ziele des Kantons Die strategischen Ziele des Kantons aus der Eigentümerstrategie von 2018 werden unverändert übernommen. Im Wesentlichen soll das Opern- haus – unter Wahrung der künstlerischen Freiheit – folgende künstlerische und wirtschaftliche Ziele verfolgen: Das Opernhaus ist als national und international beachtetes Musik- theater und Ballett positioniert. Es präsentiert ein innovatives und ab- wechslungsreiches Opernrepertoire, das alle Gattungen und Epochen und insbesondere auch die zeitgenössische Musik berücksichtigt. Es betreibt eine Preisgestaltung und Vermittlungstätigkeit, die sein Angebot einer breiten Bevölkerung zugänglich macht. Das Opernhaus ist ein nach wirtschaftlichen Kriterien geführtes, nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das dem künstlerischen Erfolg ver- pflichtet ist. Es deckt einen angemessenen Teil seiner Ausgaben mit Vor- stellungseinnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätig- keiten.
4.2 Erwartungen an das Opernhaus Der Kanton erwartet vom Verwaltungsrat des Opernhauses im We- sentlichen die Beachtung folgender Vorgaben: Personal Das Opernhaus soll als zuverlässiger Sozialpartner, der sich gegen Diskriminierung einsetzt, eine Personalpolitik betreiben, die ihm eine langfristige Sicherung des Spielbetriebs ermöglicht. Zudem soll es eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in der strategischen (Verwal- tungsrat), operativen (Geschäftsleitung und Abteilungsleitungen) und künstlerischen (Regie, Choreografie, musikalische Leitung usw.) Leitung anstreben.
Kommunikation und Kooperationen Das Opernhaus soll transparent informieren. Es ist aber berechtigt, die notwendige Vertraulichkeit über wesentliche Geschäftsvorgänge zu wahren. Es kann Kooperationen eingehen, die im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit stehen und deren Risiken tragbar sind. Infrastruktur Das Opernhaus stellt mit Unterstützung des Hochbauamtes sicher, dass seine Infrastruktur eine angemessene Qualität aufweist, und erstellt eine langfristige Investitionsplanung. Klimaziele Das Opernhaus soll neu eine Klimastrategie erarbeiten und verfolgen, die das Erreichen der kantonalen Klimaziele im Sinne der langfristigen Klimastrategie (siehe RRB Nr. 128/2022) unterstützt. Dazu gehören ein Monitoring und ein Massnahmenplan. Finanzen und Risikomanagement Das Opernhaus strebt eine ausgeglichene Rechnung an, sorgt für einen ausreichenden Schutz der Vermögenswerte, stellt die notwendige Liqui- dität zur Begleichung laufender Verpflichtungen sicher, verfügt über ein angemessenes Eigenkapital und behält allfällige Überschüsse im Unter- nehmen und verwendet diese für die Leistungserbringung. Das Opernhaus stellt ein zweckmässiges Risikomanagement sicher und führt ein Internes Kontrollsystem. Bei der Einwerbung von Dritt- mitteln (insbesondere Spenden und Legate) trifft es die nötigen Ab- klärungen, um einen Reputationsschaden zu verhindern.
5. Umsetzung der Eigentümerstrategie Vertretung des Kantons Der Kanton übt seine Rolle als Eigentümer wie bisher aus. Der Re- gierungsrat ernennt die Mehrheit der elf Mitglieder des Verwaltungs- rates des Opernhauses (§ 2 Abs. 3 OpHG). Er achtet auf eine ausgewo- gene Vertretung von kantonsinternen und aussenstehenden Abgeord- neten. Beteiligungscontrolling Das Beteiligungscontrolling soll wie bisher fortgesetzt werden. Die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern sitzt im Verwal- tungsrat des Opernhauses ein. Damit ist der Austausch über die strate- gische Ausrichtung des Opernhauses gewährleistet. Die zuständige Direktion informiert den gesamten Regierungsrat frühzeitig über Vor- kommnisse oder Vorhaben von grosser Tragweite oder bei drohenden bedeutenden Abweichungen von den Zielen des Kantons.
Wie bisher erstellt die Direktion der Justiz und des Innern jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Eigentümerstrategie. Zudem legt das Opernhaus der Direktion der Justiz und des Innern weiterhin jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Vorgaben ge- mäss Leistungsvereinbarung vor.
6. Geltungsdauer Die Eigentümerstrategie für das Opernhaus ist auf unbestimmte Dauer festgelegt.
7. Weiteres Vorgehen Nach der Festlegung der Eigentümerstrategie sollen in der Leistungs- vereinbarung die konkreten Massnahmen zur Umsetzung der neu ein- geführten Vorgaben festgelegt werden, wofür es eines Beschlusses des Regierungsrates und des Verwaltungsrates des Opernhauses bedarf.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Eigentümerstrategie für die Opernhaus Zürich AG wird fest- gelegt.
II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, dem Re- gierungsrat jährlich über die Umsetzung der Eigentümerstrategie Be- richt zu erstatten.
III. Mitteilung an den Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG, Falkenstrasse 1, 8008 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli