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Décision

RRB Nr. 87/2026

Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, Vernehmlassung

28 janvier 2026Allemand9 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

87. Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 das Vernehm- lassungsverfahren zum neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplatt- formen und Suchmaschinen (KomPG) eröffnet. Mit dem KomPG sollen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen gestärkt werden. Zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wird von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikations- plattformen mehr Transparenz bei der Entfernung von Inhalten und der Sperrung von Konten verlangt, indem sie über solche Entscheidungen informieren und diese begründen müssen; zudem haben sie ein internes Beschwerdeverfahren bereitzustellen und bei Streitigkeiten an einer aussergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken. Der Vorentwurf ent- hält weiter Transparenzvorgaben zur Kennzeichnung und Adressierung von Werbung sowie zum Einsatz von Empfehlungssystemen. Die regel- mässige Berichterstattung sowie der Datenzugang für Verwaltung und Forschung sollen ermöglichen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeiten von sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen besser abzuschätzen und zu beaufsichtigen.

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rtvg@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zum neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

1. Allgemeine Bemerkungen Grundsätzlich unterstützen wir den Gesetzesentwurf. Die Vernehm- lassungsvorlage greift Probleme auf, die schon lange bestehen, seit Jah- ren spürbare Auswirkungen auf die Gesellschaft haben und auf betrof- fene Nutzende schwer lasten können.

Mit den vorgeschlagenen Regelungsansätzen bzw. Massnahmen ge- lingt es unseres Erachtens, verstärkte Schutzmechanismen mit den Ri- siken für die Meinungsfreiheit ins Gleichgewicht zu bringen und gleich- zeitig günstige Voraussetzungen für eine praktikable Umsetzung und Aufsicht zu schaffen. Aus unserer Sicht ist entscheidend, dass die Mass- nahmen verhältnismässig, technologieneutral und innovationsfreundlich ausgestaltet werden. Wir werten den pragmatischen Ansatz des VE- KomPG als positiv, da er sich an internationalen Standards und EU- Definitionen orientiert und damit die Interoperabilität fördert. Damit wird eine Schwächung der Innovationskraft der Schweizer Wirtschaft durch eine übermässige Regulierung vermieden, ohne dass eine teure Insellösung geschaffen wird. In diesem Zusammenhang darf jedoch die Gefahr nicht ausser Acht gelassen werden, dass versucht werden könnte, mit konzertierten Ak- tionen die Inhalte von missliebigen Nutzenden, z. B. politischen Gegne- rinnen und Gegnern, gezielt von den Plattformen zu verdrängen. Die Einschätzung, ob ein Inhalt einen oder mehrere der in Art. 4 Abs. 1 VE-KomPG genannten Tatbestände erfüllt, dürfte sehr individuell aus- fallen. Es ist davon auszugehen, dass die Anbietenden bei ihrer Beurtei- lung eher vorsichtig agieren und Inhalte schnell sperren würden. Es besteht daher die Gefahr, dass die Veröffentlichung von Inhalten in ge- wissen Bereichen zu einem anhaltenden Schlagabtausch verkommen könnte. Darüber hinaus zieht ein Meldeverfahren nicht nur für die An- bietenden Aufwände nach sich, sondern gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht auch für den Bund (S. 44 f.).

2. Bemerkungen im Einzelnen a) Die Strafverfolgungsbehörden müssen nach geltendem Recht bei internationalen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen Aus- künfte zu rechtswidrigen Inhalten rechtshilfeweise im Ausland einholen. Dieser Prozess ist kompliziert und dauert ein Jahr oder länger. Gemäss Gesetzesentwurf sollen die relevanten Kommunikationsplattformen eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter in der Schweiz er- nennen. Wir beantragen, eine Regelung ins Gesetz aufzunehmen, wo- nach Strafverfolgungsbehörden ihre Anfragen direkt bei der jeweiligen Rechtsvertretung in der Schweiz einreichen können. b) Wir begrüssen im Grundsatz, dass der Geltungsbereich nur sehr grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen erfasst und sich das vorgesehene Meldeverfahren auf einen Katalog (mutmasslich) strafrechtlich relevanter Inhalte beschränkt. Dies schafft Rechtsklarheit und vermeidet eine übermässige Belastung für kleinere Anbieterinnen und Anbieter. Die Einschränkung auf besonders grosse Dienste gemäss

Art. 2 Abs. 1 VE-KomPG scheint pragmatisch, doch weisen wir darauf hin, dass mutmasslich rechtswidrige und radikalisierende Inhalte auch von kleineren Plattformen unterhalb der vorgeschlagenen Schwelle weite Verbreitung finden können – potenziell zu Hunderttausenden von Nutzenden. So wird aus der Regulierungsfolgenabschätzung (S. 29) er- sichtlich, dass das soziale Netzwerk «X», das seine Moderations- und Kontrollmechanismen in den letzten Jahren offenbar weitestgehend ab- gebaut hat, nur knapp noch vom Geltungsbereich erfasst wird. Wir regen deshalb an, eine Herabsetzung des Schwellenwerts zu prüfen. Zudem birgt die faktische Beschränkung des KomPG auf grosse US-Unter- nehmen ein gewisses Risiko, dass die USA die Vorlage als einseitige Belastung ihrer Unternehmen und damit als «regulatorischen Protek- tionismus» werten könnten. c) Der Nutzen der in Art. 19 und 20 VE-KomPG vorgesehenen jähr- lichen Transparenzberichte und Risikobewertungen bleibt für uns un- klar, zumal zu erwarten ist, dass die entstehenden Kosten an KMU sowie an Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben werden könnten. Es ist zu befürchten, dass ohne klare vergleichbare Standards, welche die Berichte zu erfüllen haben, ohne Verpflichtung zu Verbes- serungen und ohne unabhängige Prüfmechanismen eine blosse Pflicht- erfüllung ohne Mehrwert droht. Die Kosten und der zu erwartende Nutzen der Berichtspflichten sind deshalb zu quantifizieren, insbeson- dere im Hinblick auf das Ziel, den administrativen Aufwand und die Kosten für die Schweizer Wirtschaft zu senken. d) Gemäss Art. 4 Abs. 1 VE-KomPG müssen mindestens Inhalte ge- meldet werden können, die «nach Ansicht der Nutzerinnen und Nutzer» einen oder mehrere der genannten Tatbestände erfüllen. Diese Formu- lierung bzw. der Aufbau von Art. 4 VE-KomPG ist nicht überzeugend, da unklar bleibt, inwiefern den Nutzenden eine Vorprüfung abverlangt wird bzw. was mit Meldungen geschieht, die nicht korrekt einem Tat- bestand zugeordnet wurden. Solche fehlerhaft kategorisierten Meldun- gen sind in der Praxis sehr häufig zu erwarten und wären nach unserem Verständnis von Art. 5 Abs. 1 VE-KomPG dennoch zu bearbeiten. Wir beantragen deshalb, zu prüfen, ob es nicht praxisgerechter wäre, die Nutzenden von Prüfpflichten zu entbinden und stattdessen die Platt- formen zu verpflichten, zu prüfen, ob die gemeldeten Inhalte mit einiger Sicherheit unter einen oder mehrere der genannten Tatbestände fallen. e) Art. 6 Abs. 2 Bst. d VE-KomPG spricht von «vorübergehende[r] Sperrung oder Löschung». Da eine Löschung nicht vorübergehend sein kann, ist die Löschung an erster Stelle zu nennen (demnach: «Löschung oder vorübergehende Sperrung»). Alternativ könnte von «dauerhafte[r] Löschung» gesprochen werden (vgl. erläuternder Bericht, S. 19).

f) Wenn die Werbearchive tatsächlich der Forschung dienen sollen (vgl. erläuternder Bericht, S. 26), scheint die einjährige Aufbewahrungs- frist gemäss Art. 16 Abs. 3 VE-KomPG im Vergleich zum ausgedehnten Zeitbedarf demokratischer Prozesse flüchtig. Wir beantragen deshalb, eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer zu prüfen. Im Werbearchiv wären zudem alle Kennzahlen zu deklarieren, die für die Auswirkungen von Werbung auf die öffentliche Meinung von einiger Relevanz sind und deren Veröffentlichung den Plattformen und den Werbenden zugemutet werden kann. Allein der Produkt- bzw. Dienstleistungsname und die Zielgruppe (vgl. erläuternder Bericht, S. 26) wären unseres Erachtens nicht ausreichend. g) Generative Künstliche Intelligenz (KI) hat das Wesen der Inter- netsuche seit November 2022 – dem Veröffentlichungszeitpunkt von ChatGPT – fundamental und nachhaltig verändert. Nutzende suchen immer häufiger über Chat-Oberflächen oder erhalten im Rahmen ge- wöhnlicher Suchabfragen direkt KI-generierte Zusammenfassungen eingeblendet. Wir regen an, diese neuen Technologien in der Gesetzes- vorlage zweckdienlich zu regeln, soweit sie die Verbreitung mutmasslich rechtswidriger Inhalte gemäss Tatbestandskatalog fördern. h) Gemäss erläuterndem Bericht (S. 29) besteht bei identifizierten Risiken keine Pflicht zur Ergreifung von Risikominderungsmassnah- men. Damit dürfte die Wirkung der Risikobewertung gemäss Art. 20 VE-KomPG begrenzt bleiben. Wir beantragen, eine Regelung entspre- chender Pflichten zu prüfen. i) Die Gesetzesvorlage lässt die technischen Einzelheiten von Zu- gangsbeschränkungen nach Art. 33 VE-KomPG offen. Wir gehen davon aus, dass diesbezüglich in erster Linie DNS-Sperren zur Anwendung gelangen dürften, wie es heute bereits in anderen regulierten Bereichen üblich ist, etwa bei der Sperre von nicht konzessionierten Geldspielan- geboten nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (SR 935.51). DNS- Sperren sind oberflächlich und einfach zu umgehen, wobei sie mit zu- nehmender Verbreitung von verschlüsselten DNS-Auflösungsprotokol- len voraussichtlich weiter an Wirksamkeit verlieren werden. Unseres Erachtens sind andere Sperrmechanismen jedoch zu invasiv, um ernst- lich als Alternativen in Betracht zu fallen.

3. Beantwortung der Fragen a) Fragen zum Meldeverfahren

1. Wird die Pflicht zur Bereitstellung eines Meldeverfahrens im Grundsatz befürwortet? Grundsätzlich befürworten wir die Pflicht zur Bereitstellung eines Meldeverfahrens.

2. Soll das Meldeverfahren auf die in der Vorlage aufgeführten Tatbestände beschränkt bleiben oder soll es reduziert oder gestrichen werden oder soll es umgekehrt auf alle rechtswidrigen bzw. auf bestimmte rechtswidrige Inhalte ausgeweitet werden? Grundsätzlich erscheinen uns die in der Vernehmlassungsvorlage aufgeführten Tatbestände zweckdienlich. Mit Bezug auf die in der Vor- lage aufgeführten Strafatbestände beantragen wir folgende Ergänzun- gen: – Art. 181b StGB Nachstellung – Art. 187 StGB Sexuelle Handlungen mit Kindern – Art. 197 StGB Pornografie – Art. 260ter StGB Kriminelle und terroristische Organisationen – Art. 260quinquies StGB Finanzierung des Terrorismus – Art. 261 StGB Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Bezugnehmend auf die Entwicklung von Cyberbedrohungen bean- tragen wir weiter, dass Nutzende auch betrügerische Verdachte (z. B. Phishing) melden können. Zudem erachten wir die Harmonisierung mit EU-Definitionen als sinnvoll, um die notwendige Interoperabilität und Innovationsfreund- lichkeit sicherzustellen. b) Fragen zum Kinder- und Jugendschutz

1. Würden Sie eine Pflicht der geregelten Dienste zur Ergreifung von geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen, um für ein hohes Mass an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minder- jährigen zu sorgen, im Grundsatz begrüssen? Grundsätzlich begrüssen wir die Pflicht der geregelten Dienste zur Ergreifung von geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen, um für ein hohes Mass an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minder- jährigen zu sorgen. Der Schutz Minderjähriger ist zentral für die gesell- schaftliche Akzeptanz digitaler Technologien, gleichwohl müssen die Massnahmen verhältnismässig, technologieneutral und innovations- freundlich ausgestaltet sein.

2. Sollten Sie eine solche Pflicht begrüssen, welche der folgenden Massnahmen würden Sie priorisieren? Priorität 1: Bereitstellung eines Meldesystems für Inhalte, die für Min- derjährige nicht geeignet sind Priorität 2: Verbot von Werbung gestützt auf Profiling gemäss Art. 5 Bst. f des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1), wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die oder der betreffende Nutzende minderjährig ist Priorität 3: Bereitstellung eines Systems zur elterlichen Kontrolle Priorität 4: Alterskontrollen

Folgende Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz wären wün- schenswert: – Definieren von Einstellungen, um vor negativen Empfehlungsmecha- nismen zu schützen, – Aufnahme des Kinder- und Jugendschutzes in die Risikobewertung nach Art. 20 VE-KomPG, – Regelungen, die zum Schutz der Kinder und Jugendlichen getroffen werden könnten, um Cybermobbing über die Kommunikationsplatt- formen erkennen, einschränken oder verhindern zu können.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli