RRB Nr. 870/2020
Bundesgesetz über Velowege, Schreiben an das UVEK
9 septembre 2020Allemand5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2020
870. Bundesgesetz über Velowege; Vernehmlassung Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Ver- nehmlassungsunterlagen zum Entwurf für ein Bundesgesetz über Velo- wege (Veloweggesetz). Am 23. September 2018 haben Volk und alle Stände dem Bundesbe- schluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 Bun- desverfassung, SR 101) zugestimmt. Der Bund hat daraufhin das Veloweg- gesetz erarbeitet, das Art. 88 BV auf Gesetzesstufe ausführt. Der Bund übernimmt darin die Aufgaben im Bereich der Vollzugsunterstützung sowie der Koordination und Information. Die Kantone werden verpflich- tet, die Velowegnetze zu planen. Dem Gesetzesentwurf ist zuzustimmen. Er ist eine gute Grundlage, um den Veloverkehr mit sicheren, direkten, attraktiven und zusammen- hängenden Veloverbindungen weiter zu fördern.
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassennetze, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aemterkonsultationen@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf für ein Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir den vorgelegten Gesetzesentwurf als for- melle gesetzliche Grundlage auf Bundesebene, welche die Kompetenzen und Aufgabenteilung definiert und so die Bestrebungen zur Weiterent- wicklung und Förderung des Velonetzes unterstützt. Wir teilen auch Ihre Auffassung, dass das Potenzial des Veloverkehrs mit sicheren, direkten, attraktiven und zusammenhängenden Veloverbindungen weiter gefördert werden kann. Nachfolgend finden Sie unsere Antworten zu den Fragen gemäss Frage- bogen und anschliessend folgen Bemerkungen allgemeiner Natur sowie zu einzelnen Gesetzesbestimmungen, die nicht Teil des Fragebogens sind.
Fragebogen
1. Planungspflicht (Art. 5 Abs. 2 Veloweggesetz) Wir sind einverstanden und gehen davon aus, dass der Planungspflicht mit den heutigen Instrumenten der Richtplanung entsprochen werden kann.
2. Planungsgrundsätze (Art. 6 Veloweggesetz) Bezüglich Art. 6 Bst. c sind wir der Meinung, dass eine Präzisierung dahingehend sinnvoll wäre, dass die Planungsgrundsätze insbesondere auch für Knoten und Querungsbereiche gelten. Im Weiteren ist der Grund- satz, wonach der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt werden soll, in der Verordnung zum Veloweggesetz in einem weitergehenden Detaillierungs- grad auszuführen.
3. Ersatzpflicht (Art. 9 Veloweggesetz) Grundsätzlich sind wir mit der allgemeinen Ersatzpflicht einverstan- den. Bei der Beurteilung eines Ersatzes soll aber nicht die heutige Velo- verbindung als Grundlage herangezogen werden, da diese unattraktiv sein kann. Vielmehr soll die geeignete Velolinie berücksichtigt werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Routenverlauf nach der einfache- ren Realisierbarkeit gewählt wird.
4. «In hoher Qualität» (Art. 12 Abs. 1 Veloweggesetz) Wir sind mit dieser Verpflichtung einverstanden.
5. Information (Art. 14 Veloweggesetz) Wir begrüssen die Bereitschaft des Bundes, die Öffentlichkeit über die Velowegnetze zu informieren sowie die Kantone und Dritte bei der Information zu unterstützen. Sofern der Bund über die Velowegnetze und deren Qualität sowie die Benutzbarkeit informieren will, sollte in der Ver- ordnung definiert werden, in welcher Form die Kantone, Gemeinden und Städte die harmonisierten Geobasisdaten zur Verfügung stellen sollen. Bezüglich Kostenfolge gehen wir davon aus, dass diese vom Bund getra- gen werden.
6. Präzisierung von Art. 6 h des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (SR 725.11) Wir begrüssen die Klarstellung. Die grundbuchliche Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an Nationalstrassen im Zusammenhang mit dem Netzbeschluss 2020 sollte aufgeschoben werden, soweit sich aus dieser Vorlage Änderungen ergeben könnten.
Allgemeine Bemerkungen Abstimmung zu Gewässerschutzgesetzgebung und Waldgesetz Erfahrungen aus der Planungs- und Projektierungspraxis haben ge- zeigt, dass es aufgrund der Gesetzgebung in den Bereichen Gewässer- schutz und Wald schwierig bis kaum möglich ist, attraktive Veloverbindun- gen (Alltags- und Freizeitverkehr) entlang von Gewässern und innerhalb von Wäldern zu verwirklichen, insbesondere auch bezüglich der Thema- tik Oberflächenmaterialisierung (befestigte Fahrbahn). Dieser gewich- tige Zielkonflikt sollte bereits im Veloweggesetz thematisiert und geklärt werden.
Weitere Bemerkungen zu einzelnen Gesetzesbestimmungen Art. 3 Velowegnetze für den Alltag Im Siedlungsgebiet und ohne eigenes Trassee werden nach unserer Einschätzung vermehrt Velostrassen zum Einsatz kommen. Demzufolge wäre es angebracht, «Velostrassen» in der Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 zu ergänzen. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Bund die Begriffe in Abhängigkeit der Netzhierarchie durchgängig definieren soll. Dies könnte in Anlehnung an die Begriffe des Strassennetzes erfolgen. Art. 8 Anlage und Erhaltung Dass die zuständigen Behörden für die Signalisation der Velowegnetze sorgen sollen, ist wichtig. Dies gilt allerdings in erster Linie für die Velo freizeitrouten. Im Alltagsveloverkehr sind nur ausgewählte Verbindungen zu signalisieren, gemäss Manual der Velokonferenz Schweiz und Schweiz- Mobil «Velowegweisung, ja oder nein?» (2017). In der Regel sind Alltags- verbindungen ohnehin hinreichend signalisiert und bedürfen keiner spe- zifischen «Velo-Signalisation». Wir beantragen folgende Anpassung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a: «Velowege angelegt, erhalten und – wo erforderlich – signalisiert werden.» Art. 11 Rücksichtnahme auf andere Anliegen Bei der Planung werden naturgemäss die verschiedensten raumwirk- samen Tätigkeiten berücksichtigt. Unter diesem Aspekt scheint uns diese Bestimmung nicht notwendig. Hingegen wäre eine Bestimmung hilfreich, die allgemeine Kriterien für die vorzunehmende Interessenabwägung de- finiert. Art. 16 Fachstellen Wir empfehlen, dass sich die inhaltlichen Vorgaben an die Fachstellen auf Verordnungsstufe am Dokument «Velofachstellen, Aufgaben und Or- ganisation» der Velokonferenz Schweiz aus dem Jahr 2012 orientieren.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli