RRB Nr. 885/2024
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vernehmlassung
28 août 2024Allemand2 min
Source zh.ch
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2024
885. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinter-
Erwägungen
lassenenversicherung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101). Mit der Änderung soll die Erhebung von AHV-Beiträgen optimiert wer- den: Zum einen wird der Katalog der Arbeitgebenden, die AHV-Bei- träge auf geringfügige Einkommen entrichten müssen, punktuell ergänzt. Neu hinzu kommen Chöre, Grafikateliers, Museen sowie elektronische Medien. Zum anderen soll ein besonderer Verzugszinsenlauf für Liqui- dationsgewinne eingeführt werden, die nach Aufgabe einer selbststän- digen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Damit möchte der Bundesrat das Risiko der Erhebung von unverhältnismässig hohen Verzugszinsen nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit reduzieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat. abel@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 haben Sie uns eingeladen, zu den Än- derungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV, SR 831.101) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Im Wesentlichen begrüssen wir die vorgesehenen Anpassungen der AHVV. Die Erweiterung des Kataloges der Berufsfelder in den Bran- chen Kultur und Medien ist ein geeignetes Mittel zur Verbesserung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen und/ oder wiederkehrenden kurzen Arbeitseinsätzen in den genannten Bran- chen. Angesichts der dynamischen Entwicklung der Arbeitsverhältnis- se im Bereich Kultur und Medien ist jedoch zu prüfen, ob der Geltungs- bereich von Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV nicht generell um Arbeitge- bende im Bereich Kultur und Medien ergänzt werden sollte, wobei die Auflistung der vier neuen Kategorien im Sinne einer beispielhaften Auf- zählung bestehen bleiben kann. Mit Verweis auf den erläuternden Be- richt, wonach unter den genannten Kategorien auch Verlage erfasst sind,
empfehlen wir, diese ebenfalls in die Aufzählung von Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV aufzunehmen. Mit Bezug auf den Inkraftsetzungszeitpunkt ist darauf zu achten, dass den mit der Umsetzung betrauten Durchfüh- rungsstellen genügend Zeit für die Anpassung ihrer Fachsysteme ein- geräumt wird.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Si- cherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli