RRB Nr. 891/2017
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Schreiben an das EFD
27 septembre 2017Allemand4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2017
891. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Vernehmlassung)
Erwägungen
Personen mit Wohnsitz im Inland haben im geltenden Recht grundsätz- lich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie verwirken diesen Anspruch aber, wenn sie die betreffenden Einkünfte nicht ord- nungsgemäss in ihrer Steuererklärung deklarieren (Art. 23 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642. 21). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ab 2014 ver- mehrt Fälle aufgetreten, in denen trotz Erfassung der Erträge mit der Ein- kommenssteuer die Verrechnungssteuer wegen bloss versehentlicher De- klarationsfehler nicht zurückerstattet werden konnte (vgl. hierzu auch das Kreisschreiben Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. März 2014, Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG). Eine ordnungsgemässe Deklaration liegt nach dieser neuen Praxis nur vor – bei einer korrekten Deklaration des verrechnungssteuerbelasteten Ein- kommens in der Steuererklärung oder – bei einer spontanen Nachdeklaration durch die Empfängerin oder den Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung, d. h., bevor die Steuerbehörde die Nichtdeklaration entdeckt hat. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll die bis 2014 geltende Pra- xis im Verrechnungssteuergesetz festgeschrieben werden. Demnach soll die Rückerstattung der Verrechnungssteuer künftig auch möglich sein – bei einer Nachdeklaration der Empfängerin oder des Empfängers der verrechnungssteuerbelasteten Leistung aufgrund einer Nachfrage der Steuerbehörde oder – bei einer Aufrechnung der nichtdeklarierten Einkünfte oder Vermö- gen aus eigenen Erkenntnissen der Steuerbehörde. Die ordnungsgemässe Deklaration muss jedoch stets vor Ablauf der Einsprachefrist betreffend Einkommens- und/oder Vermögenssteuerver- anlagung erfolgen. Vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die Emp- fängerin oder der Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistun- gen die Einkünfte oder Vermögen vorsätzlich nicht in der Steuererklä- rung deklariert hat.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28. Juni 2017, mit dem Sie uns den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Verrech- nungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) einschliess- lich des erläuternden Berichts zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir, dass mit der Gesetzesänderung eine Rück- kehr zur vor 2014 angewendeten Praxis erfolgt, wonach der Rückerstat- tungsanpruch nicht verwirkt, falls die betreffenden Einkünfte bloss aus Versehen bzw. infolge Fahrlässigkeit nicht spontan deklariert wurden. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die vorgeschlagene Gesetzesände- rung dazu führen könnte, dass sich die als Folge der bundesgerichtlichen Praxis verbesserte Deklaration von verrechnungssteuerbelasteten Ver- mögenserträgen wieder verschlechtern könnte. Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 3 und 11) würde die Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur bei Vorliegen eines Straf- urteils wegen versuchter vorsätzlicher Steuerhinterziehung eintreten. An- dernfalls wäre immer von Fahrlässigkeit auszugehen und die Verrech- nungssteuer wäre zurückzuerstatten. Das Erfordernis eines Strafurteils ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Es wäre auch nicht prakti- kabel, das Vorliegen eines Strafurteils abzuwarten, da dies zu jahrelangen Verzögerungen führen würde. Wäre ein Strafurteil Voraussetzung für die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs, würden die kantonalen Steuer- behörden wohl nur in krassen Einzelfällen eine versuchte vorsätzliche Steuerhinterziehung zur Anzeige bringen und die Rückerstattung des- halb auch in Fällen gewähren, in denen die Nichtdeklaration nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dabei ergäbe sich für den Kanton die Gefahr, dass er die zurückerstattete Verrechnungssteuer selber tragen müsste. Käme die ESTV im Rahmen ihrer Oberaufsicht nämlich zum Ergebnis, dass ein Strafverfahren hätte durchgeführt müssen, könnte sie die Rückzahlung der Verrechnungssteuer an den Kanton um den ent- sprechenden Betrag kürzen. Diesen Betrag könnte der Kanton alsdann nur auf die steuerpflichtige Person überwälzen, wenn es möglich wäre, innerhalb von sechs Monaten ein Strafurteil zu erwirken (vgl. Art. 58 Abs. 1 VStG). Ein solcher Zeitrahmen ist unrealistisch. Faktisch würde damit die Verrechnungssteuer dem Kanton belastet.
Sachgerecht und praktikabel wäre es demgegenüber, wenn das kanto- nale Verrechnungssteueramt (Art. 52 VStG), das von Gesetzes wegen prü- fen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer erfüllt sind, auch beurteilt, ob die verrechnungssteuerbelas- teten Einkünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht angegeben worden sind. Wir ersuchen Sie deshalb, in der Botschaft zum Bundesgesetz festzu- halten, dass die Beurteilung durch das kantonale Verrechnungssteueramt ausreicht. Mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung sind wir einverstan- den. Abzulehnen wäre demgegenüber die Anwendung des neuen Rechts auf alle noch offenen Rückerstattungsanträge, da eine solche Rückwir- kung zu rechtsungleichen Ergebnissen führen würde.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli