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Décision

RRB Nr. 899/2013

Strassen, Adliswil, 648 Bucheneggstrasse, Instandsetzung, gebundene Ausgabe

21 août 2013Allemand4 min

Source zh.ch

Strassen, Adliswil, 648 Bucheneggstrasse, Instandsetzung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013

899. Strassen (Adliswil, 648 Bucheneggstrasse)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die 648 Bucheneggstrasse in Adliswil ist ein Teilstück der regionalen Verbindungsstrasse vom Reppischtal (Stallikon) ins Sihltal (Adliswil). Die durchschnittliche Verkehrsmenge pro Tag beträgt rund 1100 Fahr- zeuge mit einem geringfügigen Schwerverkehrsanteil. Im Abschnitt Schlatti bis Hermen im Gemeindegebiet der Stadt Adliswil weist die Fahrbahn auf rund 1,5 km Verdrückungen, Frostschäden und Risse auf. Der talseitige Strassenrand hat sich örtlich abgesenkt und teilweise sind die Abschlüsse ausgebrochen. Zur Werterhaltung und aus Gründen der Verkehrssicherheit muss dieser Abschnitt instand gesetzt werden. Ein- zelne Stellen weisen eine Breite von knapp 5 m auf. Die Fahrbahn soll an diesen Stellen auf 5,5 m ausgebaut werden. Aufgrund der Schadenbilder und des Laborberichts soll der beste- hende Belag abgefräst und eine neue Binder- und Deckschicht einge- baut werden. Örtlich werden Randverstärkungen und Sicherungen des Strassenkörpers durch Elementplattenmauern vorgenommen. Die Rand- abschlüsse werden ersetzt. Die Entwässerung wird instand gestellt und sämtliche Armaturen von Sammlern und Kontrollschächten ersetzt. Das vom Tiefbauamt ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung Entwässerung; – Sicherung des Strassenkörpers mit Elementplattenmauern in ver- schiedenen Abschnitten; – Belagsarbeiten; – Sanierung der bestehenden Kunstbauten. Die Stadt Adliswil hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassen- gesetzes (StrG) mit Schreiben vom 20. März 2013 zugestimmt. Der für den örtlichen Ausbau erforderliche Landerwerb ist bereits erfolgt. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf das Mitwirkungs- verfahren, auf eine Planauflage und die Durchführung des Einsprache- verfahrens verzichtet werden kann (§§ 13, 16 und 17 StrG).

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Das Projekt liegt ausserhalb eines besiedelten Gebiets, daher gibt es keine Abklärungen mit der Fachstelle Lärmschutz. Einer Projektfest- setzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 6. Mai 2013 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 20 000 Bauarbeiten 2 210 000 Nebenarbeiten 50 000 Technische Arbeiten 200 000 Total 2 480 000

Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen Baulicher Unterhalt (100%) 2 480 000 Total 2 480 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 480 000 zulasten der Erfolgsrechnung zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 480 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben Fr. Fr. Fr. Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 2 480 000 2 480 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt (federführend) Total 2 480 000 2 480 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 3164/2010 bewilligte Ausgabe von Fr. 130 000 enthal- ten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80244, Adlis- wil, 648 Bucheneggstrasse, aufzunehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung der 648 Bucheneggstrasse in Adliswil wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 480 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Bau- preisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 6. Mai 2013)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 3164/2010 wird aufgehoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung ent- halten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu be- zeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 12, Postfach, 8134 Adliswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk verse- henen Projektexemplars [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volks- wirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi