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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hombrechtikon, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

9. Gemeindeordnung (Hombrechtikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schul- gemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Ge- meinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeordnungen be- dürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wir- kung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der vereinigten Schulgemeinde und der Politischen Gemeinde Hombrechtikon haben anlässlich der Urnenab- stimmung vom 27. September 2009 die Auflösung der vereinigten Schul- gemeinde Hombrechtikon und die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hombrechtikon beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Neuerungen treten nach Beendigung der lau- fenden Amtsdauer 2006–2010 in Kraft. Die Präsidentin oder der Präsi- dent der Schulpflege nimmt mit Schuljahresbeginn 2010 von Amts wegen im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung der Poli- tischen Gemeinde Hombrechtikon vom 28. September 1997 und die Gemeindeordnung der vereinigten Schulgemeinde Hombrechtikon vom 9. Juni 1985 aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Sie umfasst neun Mitglieder. Im Weiteren sollen neu im Verfahren für Erneuerungs- wahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane anstelle von gedruckten Wahlvorschlägen leere Wahlzettel verwendet werden. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 14 Ziff. 3 GO betreffend Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit an- deren Gemeinden zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 14 Ziff. 3 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträ- gen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von

Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Ge- meindeversammlung zuständig, wenn die Verträge neue einmalige Aus- gaben von mehr als 5 Mio. Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500 000 zur Folge haben. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat und in ihrem Aufgabenbereich die Schulpflege für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen zustän- dig ist, in denen keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, die aber neue einmalige Ausgaben bis 5 Mio. Franken bzw. jährlich wieder- kehrende Ausgaben bis Fr. 500 000 zur Folge haben (Art. 24 Ziff. 15 GO und Art. 33 Ziff. 9 GO). Angesichts der Betragshöhe von 5 Mio. Fran- ken bzw. Fr. 500 000 ist davon auszugehen, dass bei der Genehmigung der überwiegenden Mehrheit von Verträgen, bei denen keine hoheitli- chen Befugnisse übertragen werden, nur noch der Gemeinderat oder die Schulpflege zuständig sein werden. Wenn sich die Zuständigkeit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen nach der Ausgabenhöhe bestimmt, ist der § 41 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG) zugrunde liegende Grund- satz massgebend, wonach eine Teilübertragung von Ausgabenbefugnis- sen an eine Behörde zulässig ist, sofern die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung gewahrt wird (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 1.4.2). Da angesichts der im vorliegenden Fall überaus hoch angesetz- ten Beträge das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindele- gislative weitgehend ausgehöhlt wird, erweisen sich die in Art. 14 Ziff. 3 GO genannten Betragshöhen als rechtswidrig und damit als nicht ge- nehmigungsfähig. Um das Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegisla- tive in wichtigen Fällen zu gewährleisten, sind bis zur Neufassung von Art. 14 Ziff. 3 GO subsidiär die finanziellen Befugnisse von Gemeinde- rat und Schulpflege gemäss Art. 16 Ziff. 1 GO massgebend. Die Gemein- deversammlung ist somit für die Genehmigung von Anschluss- und Zu- sammenarbeitsverträgen zuständig, die neue einmalige Ausgaben ab Fr. 115 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 35 000 zur Folge haben und bei denen keine hoheitlichen Befugnisse über- gehen. Die Politische Gemeinde Hombrechtikon hat die in Art. 14 Ziff. 3 GO genannten Beträge bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeord- nung so anzupassen, dass das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hom- brechtikon am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird mit Ausnahme der in Art. 14 Ziff. 3 GO genannten Beträge im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Hombrechtikon wird verpflichtet, Art. 14 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung im Sinne der Erwägungen anzupassen.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hombrechtikon, Feldbachstras- se 12, Postfach 383, 8634 Hombrechtikon (E), die Schulpflege Hombrech- tikon, Postfach 112, 8634 Hombrechtikon (E), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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