Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, betreffend Randsteinhöhe, nutzbar für Gehbehinderte und Sehbehinderte, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 344/2012
Sitzung vom 30. Januar 2013
90. Anfrage (Randsteinhöhe, Nutzbar für Gehbehinderte und Sehbehinderte) Kantonsrat Pierre Dalcher, Schlieren, hat am 26. November 2012 fol- gende Anfrage eingereicht: In den nächsten Tagen beginnt in der Stadt Zürich unter Leitung des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behin- derung und das Bundesamt für Strassen (Astra) eine Testreihe für die Ideale Randsteinhöhe- und Form. Das Ziel ist eine neue und landesweit verbindliche Norm, mit der Blinde sicher ihres Weges gehen, aber auch Velos, Rollstühle und Rollatoren die Randsteine gut überqueren können. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Inwieweit ist der Kanton Zürich in diese Testphase integriert?
2. Welche Strategie verfolgt der Regierungsrat in dieser Frage?
3. Welche Auswirkung könnte die Änderung der Norm der Randstein- form auf die Staatsstrassen haben?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die in der Anfrage erwähnten Tests wurden im Rahmen der Erarbei- tung von zwei Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) in der Stadt Zürich vorgenommen (VSS-Nor- men 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum und 640 242 Trottoirüber- fahrten). Dabei soll die Ausgestaltung der Trennelemente (Randsteine/ Bundsteine) zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn überprüft wer- den. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bereich Langsamverkehr, liess verschiedene Varianten von Randabschlüssen durch Velofahrende sowie Seh- und Gehbehinderte prüfen. Der Kanton war an diesen Tests nicht beteiligt.
Zu Frage 2: Gemäss § 14 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) sind bei der Er- stellung von Strasseninfrastrukturen die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgängerinnen und Fussgänger, der Radfahrenden sowie der Behinderten und Gebrechlichen angemessen zu berücksich- tigen. Der Kanton Zürich berücksichtigt bei der Erstellung und dem Unterhalt von Strasseninfrastrukturen die Bedürfnisse mobilitätseinge- schränkter Personen. Die Anpassung der kantonalen und der kommunalen Strasseninfra- struktur erfordert nicht nur Anpassungen bei den Randabschlüssen, sondern zahlreiche weitere Massnahmen. Zusammen mit der Behinder- tenkonferenz des Kantons Zürich erarbeitet der Kanton eine Prioritä- tenreihung der erforderlichen Anpassungsmassnahmen, die im Zuge anstehender Sanierungen ausgeführt werden. Dringende Massnahmen werden auch ausserhalb von Sanierungsprojekten ausgeführt. Fussgängerübergänge werden durch Trottoirabsenkungen für geh- behinderte Menschen und Menschen im Rollstuhl benutzbar gemacht. Der Kanton hält sich dabei an die Empfehlungen der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen. Zu Frage 3: Die Strassen sind nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik auszugestalten (§ 14 StrG). Durch diese Verweisung werden Branchennormen, wie sie die VSS-Normen darstellen, für den Kanton, aber auch für die Zürcher Städte und Gemeinden, anwendbar. So sind diese privaten Normen zum behindertengerechten Bauen in die kantonalen Normalien zur Ausgestaltung von Randabschlüssen des Tief- bauamts eingeflossen. Eine Änderung der entsprechenden VSS-Normen oder Richtlinien würde somit auch Eingang in die kantonalen Norma- lien finden. Wird die Norm zur Ausgestaltung von Randabschlüssen angepasst, wären diese Vorgaben voraussichtlich im Rahmen von Unterhalts- und Neubauprojekten umzusetzen. Dadurch dürften sich voraussichtlich keine wesentlichen Mehrkosten ergeben; eine abschliessende Beurtei- lung ist erst nach Vorliegen der neuen Normen möglich.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi