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Anfrage Markus Bischoff, Zürich, betreffend Nebenbeschäftigung von Prof. Dr. Frank Urbaniok, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 105/2014

Sitzung vom 27. August 2014

908. Anfrage (Nebenbeschäftigungen von Prof. Dr. Frank Urbaniok) Kantonsrat Markus Bischoff, Zürich, hat am 5. Mai 2014 folgende An- frage eingereicht: Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) 2013/2014 gibt auf Seiten 14 ff. nur unvollständig Auskunft über die Nebenbeschäf- tigungen von Prof. Dr. Frank Urbaniok. Offenbar bestehen eine Ver- fügung vom 21. Dezember 2004 für die Mitarbeit bei der Profecta AG sowie eine Verfügung vom 11. April 2012, welche direkt ihn und weitere Mitarbeitende des PPD betrifft. Gemäss Handelsregisterauszug wurde die Profecta AG am 5. Januar 2005 gegründet und Prof. Dr. Frank Urba- niok ist seit dem 25. September 2007 einzelzeichnungsberechtigtes Mit- glied des Verwaltungsrates. Die Profecta AG vertreibt Lizenzen für das «FOTRES». Bei «FOTRES» handelt es sich um ein von Prof. Dr. Frank Urbaniok entwickeltes Qualitätssicherungsinstrument für die forensische Psychiatrie. Der Kanton Zürich bezieht von der Profecta AG Lizenzen. Prof Dr. Frank Urbaniok ist von Amtes wegen (§ 3 Abs. 1 lit. e PPVG; LS 321.4) Mitglied der Fachkommission für die psychiatrische und psy- chologische Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren. Diese Fach- kommission dient der Qualitätssicherung, erstellt das Sachverständigen- verzeichnis, regelt die Auftragserteilung und die Honorierung der Gut- achter und Gutachterinnen. Er muss in seiner Funktion als Mitglied der Fachkommission Richtlinien für seine eigene private Tätigkeit erlassen und seine Arbeit auch überwachen. Die Interessenkollision ist offen- sichtlich. Es ist für Aussenstehende schwer nachzuvollziehen, wie Prof. Dr. Frank Urbaniok diese verschiedenen Tätigkeiten miteinander ausüben kann, ohne dass es zu einer verpönten Vermischung seiner dienstlichen Stellung und seiner privaten Tätigkeit kommt (§ 53 Personalgesetz; LS 177.10). In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Für welchen zeitlichen Umfang sind mit Verfügung vom 11. April 2012 Nebenbeschäftigungen geregelt und welche Tätigkeiten betreffen die bewilligten Nebenbeschäftigungen?

2. Betreffen die in dieser Verfügung geregelten Nebenbeschäftigungen nur Aufträge, welche von kantonalen oder ausserkantonalen öffent- lichen Stellen (Staatsanwaltschaften, Gerichte etc.) erteilt werden? Wenn nein, welche Beschäftigungen für Aufträge von Privaten sind bewilligt worden?

3. Wurde mit der Bewilligung für Nebenbeschäftigungen auch eine Re- duktion des Beschäftigungsumfanges verfügt? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, weshalb nicht?

4. Wurde eine teilweise Abgabe der Einnahmen aus der Nebenbeschäf- tigung verfügt? Wenn ja, in welchem Umfange? Wenn nein, weshalb nicht?

5. Ist in dieser Verfügung geregelt, wie die Nebenbeschäftigung von der Hauptbeschäftigung abgegrenzt wird? Wenn ja, wie wurde dies geregelt? Wenn nein, weshalb nicht?

6. Wie wurde sichergestellt, dass bei den von Prof. Dr. Frank Urbaniok und seinen Mitarbeitenden für die kantonalen Amtsstellen (Staats- anwaltschaft etc.) zu erstellenden Gutachten betroffenen Dritten (Ex- ploranden, Gerichte etc.) mitgeteilt wird, dass die Gutachten nicht von Prof. Dr. Frank Urbaniok in seiner Funktion als Chef des PPD, sondern als Privatperson erstellt worden sind?

7. Gemäss Bericht der GPK werden in der Privatpraxis von Prof. Dr. Frank Urbaniok jährlich rund 30 Gutachten verfasst, welche der Kan- ton (Gerichte, Staatsanwaltschaft etc.) in Auftrag gegeben hat. Wie hoch war in den Jahren 2012 und 2013 das entsprechende Honorar- volumen?

8. Nach dem derzeitigen Wissensstand sind bereits vor der Verfügung vom 11. April 2012 von Prof. Dr. Frank Urbaniok als Privatperson Gutachten erstellt worden. War die Tätigkeit vor dem 11. April 2012 ebenfalls mittels Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern geregelt? Wenn ja, weshalb wurde am 11. April 2012 eine neue Ver- fügung erlassen und welche Änderungen wurden mit der neuen Ver- fügung vorgenommen? Wenn nein, weshalb wurde vor diesem Datum nichts geregelt?

9. Erachtet der Regierungsrat eine Interessenkollision von Prof. Dr. Frank Urbaniok als Mitglied der Fachkommission über die psychia- trische und psychologische Begutachtung in Straf- und Zivilverfah- ren und gleichzeitiger Privatgutachter als gegeben? Wenn ja, wie ge- denkt der Regierungsrat diese Kollision zu lösen? Wenn nein, wes- halb nicht?

10. Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. De- zember 2004 wurde die Mitarbeit von Prof. Dr. Frank Urbaniok bei der Profecta AG geregelt. Wie gross ist das bewilligte Stundenpensum für diese Nebenbeschäftigung? Wurde wegen dieser Nebenbeschäf- tigung der Beschäftigungsumfang von Prof. Dr. Frank Urbaniok re- duziert? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, weshalb nicht?

11. Wie wurde sichergestellt, dass Prof. Dr. Frank Urbaniok diese Tätig- keit von seiner Tätigkeit als Chef des PPD trennen kann? Wie wurde sichergestellt, dass die Entwicklung und die Weiterentwick- lung von «FOTRES» nicht in der Arbeitszeit, sondern in der Freizeit von Prof. Dr. Frank Urbaniok erfolgten?

12. Welche Produkte bezog der Kanton Zürich von der Profecta AG? Wie hoch ist das Auftragsvolumen seit 2005?

13. Bestand nach geltendem Recht (Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen; LS 720.1) eine Pflicht zur Aus- schreibung dieser Aufträge? Wenn ja, wie wurde dieser Pflicht nach- gekommen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Markus Bischoff, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Das Gesundheitsgesetz schreibt zwingend vor, dass die Leiterin oder der Leiter eines Ambulatoriums bzw. einer Poliklinik, wozu der Psychia- trisch-Psychologische-Dienst (PPD) des Amtes für Justizvollzug zu zäh- len ist, über eine Praxisbewilligung zum Führen einer privaten ärztlichen Praxis verfügen muss (§§ 35 f. Gesundheitsgesetz, LS 810.1). Auch dem Chefarzt, Prof. Dr. med. Frank Urbaniok, wurde daher (wie schon seinem Vorgänger) eine privatärztliche Nebentätigkeit bewilligt. Die Regelung stützt sich auf § 53 des Personalgesetzes (LS 177.10) und § 144 der Voll- zugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111). Deren Ausübung er- folgte immer streng getrennt von dienstlichen Verpflichtungen. Um die organisatorische Trennung noch verstärkt zum Ausdruck zu bringen, führt Prof. Urbaniok seine psychiatrische Praxis seit dem 1. Januar 2013 auf eigene Kosten an einem eigenen Standort. Mit Verfügung der Direk- tion der Justiz und des Innern vom 30. Januar 2014, welche die frühere Verfügung vom 11. April 2012 ersetzt, wurde die privatärztliche Tätig- keit von Prof. Urbaniok mit Wirkung ab 1. Januar 2014 neu geregelt. Die Anpassungen beziehen sich im Wesentlichen auf das Abgeltungssystem

(vgl. Beantwortung der Frage 4). Bei der Beantwortung wird diese heute geltende Regelung der privatärztlichen Tätigkeit des Chefarztes des PPD mit berücksichtigt. Am 21. Februar 2013 wurden Fragen der Geschäftsprüfungskommis- sion des Kantonsrates rund um die Nebenbeschäftigung von Prof. Urba- niok sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des PPD einlässlich be- antwortet. Bei der Beantwortung der vorliegenden Anfrage ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angestellten zu wahren. Zu Frage 1: Die obere Grenze des zeitlichen Umfanges der privatärztlichen Tätig- keit von Frank Urbaniok wurde individuell vereinbart. Der Umfang der Nebentätigkeit bewegt sich tatsächlich im Bereich zwischen 10 und 20% der Normalarbeitszeit. Er ist somit vergleichbar mit dem Umfang ande- rer Nebentätigkeiten. Die bewilligte Nebenbeschäftigung umfasst thera- peutische, beratende, supervisorische oder gutachterliche Tätigkeit. Zu Frage 2: Die Regelung zur bewilligten Nebenbeschäftigung umfasst – wie bis- her – sämtliche privatärztlichen Tätigkeiten des Chefarztes des PPD. Zu Frage 3: Eine Verminderung des Beschäftigungsgrades war bei einer zeitlich beschränkten Nebentätigkeit nicht notwendig. Die Gesamtarbeitszeit von Prof. Urbaniok bewegt sich in einem für Chefärztinnen und Chef- ärzte üblichen Rahmen. Zu Frage 4: Bereits mit Verfügung vom 11. April 2012 war ein Entgelt für die Be- willigung zur Tätigkeit auf eigene Rechnung sowie als Infrastruktur- beitrag festgelegt. Seit der auf den 1. Januar 2013 erfolgten Verlegung der Privatpraxis an einen vom PPD unabhängigen Standort beansprucht Prof. Urbaniok die Infrastruktur des PPD für die ihm bewilligte neben- berufliche Praxistätigkeit nicht mehr. Das bisher festgelegte Entgeltsys- tem wurde daher mit Verfügung vom 30. Januar 2014 auf den 1. Januar 2014 angepasst und vereinfacht. Zu Frage 5: Prof. Urbaniok führt wie alle Mitarbeitenden der Direktion eine Zeit- und Leistungserfassung. Seine Nebenbeschäftigung übt er ausserhalb der regulären Arbeitszeit und streng von dienstlichen Verpflichtungen getrennt aus. Fällt eine Leistung im Zusammenhang mit seiner privat- ärztlichen Tätigkeit in die reguläre Arbeitszeit, ist die ausgefallene Arbeits- zeit nachzuholen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die im Rahmen der ihnen bewilligten Nebentätigkeit für Prof. Urbaniok tätig sind.

Zu Frage 6: Wie im Bericht der Geschäftsprüfungskommission festgehalten wird, erstellt der PPD keine forensischen Gutachten. Es wurde schon bisher aus- gewiesen, dass die Gutachten im Rahmen der nebenberuflichen Praxis von Prof. Urbaniok erstellt werden. Mit Verlegung seiner Privatpraxis an einen vom PPD getrennten Standort werden Gutachtensaufträge an die neue Praxisadresse verwiesen. Die Trennung ist damit klarer ausgewie- sen und es kann allfälligen Missverständnissen besser begegnet werden. Zu Frage 7: Prof. Urbaniok ist verpflichtet, seine privatärztliche Tätigkeit revisions- fähig zu erfassen und jährlich im ersten Quartal der Amtsleitung eine Aufstellung über den Umsatz, die in der Praxis eingesetzten Stunden sowie die ausbezahlten Honorare Bericht zu erstatten. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann der von Prof. Urbaniok nebenberuflich erzielte Lohn im Rahmen einer Anfragebeantwortung nicht offengelegt werden. Zu Frage 8: Die privatärztliche Tätigkeit von Prof. Urbaniok wurde stets mittels Direktionsverfügung geregelt. Diese Verfügungen werden periodisch überprüft und bei Bedarf an die neuen Gegebenheiten angepasst. Zu Frage 9: Die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV, LS 321.4) sieht eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Fachkommission vor. Vertreten sind u. a. die ärztlichen Leitungen der grössten forensischen-psychiatrischen Institu- tionen des Kantons und des PPD (vgl. § 3 Abs. 1 lit. e und f PPGV). Damit soll sichergestellt werden, dass auf das Fachwissen und die Erfah- rung dieser Chefärztinnen und Chefärzte für die Beurteilung der Quali- tät von Gutachten zurückgegriffen werden kann. Alle diese Personen verfassen weiterhin psychiatrische Gutachten. Ein Interessenskonflikt könnte dann entstehen, wenn sie die Qualität eigener Gutachten oder solcher ihrer Mitarbeitenden überprüfen müssten. Die Fachkommission hat Vorkehrungen getroffen, damit dies nicht vorkommt bzw. betroffene Mitglieder hätten in den Ausstand zu treten. Zu Frage 10: Prof. Urbaniok entwickelte über mehrere Jahre ein Konzept für eine eigene forensisch-psychiatrische Diagnostik. Dies tat er in seiner freien Zeit; es bestand deshalb kein Anlass für eine Kürzung des Arbeitspen- sums. Das von ihm in diesem Zusammenhang entwickelte Forensische Therapie-Risiko-Evaluations-System (FOTRES) dient u. a. der Einschät- zung des Rückfallrisikos bei Straftätern; dazu wurde auch eine Software

programmiert. Die technische Umsetzung (Programmierung, Daten- hosting usw.) wurde von externen, von der Profecta AG beauftragten, Firmen übernommen. Der für die Profecta AG geleistete zeitliche Auf- wand von Prof. Urbaniok war insoweit deshalb gering. Zu Frage 11: Prof. Urbaniok leistet seit vielen Jahren einen weit überdurchschnitt- lichen Arbeitseinsatz für die Leitung des PPD. Nie bestand die Befürch- tung, dass er Arbeitszeit zweckentfremdet. Im Übrigen kann auf die Be- antwortung der Frage 10 verwiesen werden. Zu Frage 12: Der Kanton Zürich hat über die Profecta AG Handbücher und FOTRES-Lizenzen bezogen. Über den Zeitraum von neun Jahren er- gibt sich ein geschätztes Auftragsvolumen von Fr. 130 000. Zu Frage 13: Im Unterschied zu herkömmlichen (statischen) Risk-Assessment-Ins- trumenten können mit dem von Prof. Urbaniok entwickelten FOTRES auch dynamische Komponenten (z. B. betreffend Veränderungen im Rückfallrisiko von Straftätern) abgebildet werden. Mangels Alternative war eine Ausschreibung nicht erforderlich (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c Submis- sionsverordnung vom 23. Juli 2003 [LS 720.11] und § 4 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffent- liche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [LS 720.1]). Zudem war der Schwellenwert für eine notwendige Ausschreibung ebenfalls nicht er- reicht (Beantwortung der Frage 12).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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