RRB Nr. 920/2016
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Gewaltenteilung, Beantwortung
28 septembre 2016Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 260/2016
Sitzung vom 28. September 2016
920. Anfrage (Gewaltenteilung) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 11. Juli 2016 folgende An- frage eingereicht: Gemäss Interessenbindungsliste der Bezirksgerichte sind mindestens zwei Staatsanwälte (Staatsanwaltschaft IV, F. S. und M. F.) auch im Spruch- körper von Bezirksgerichten tätig. Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Erachtet es der Zürcher Regierungsrat als zielführend, solche Dop- pelmandate angesichts der Gewaltenteilung zuzulassen?
2. Existieren weitere heikle Zielkonflikte (bzw. Strafverteidiger), die an Gerichten wirken?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in Art. 3 der Kantonsverfas- sung (KV, LS 101) verankert. Dieser allgemeine Grundsatz wird mit Un- vereinbarkeitsbestimmungen konkretisiert. Dabei bestimmt Art. 42 Abs. 1 KV zunächst, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsra- tes, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstel- le nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören dürfen. Teilämter an obersten kantonalen Gerichten fallen ebenfalls unter Art. 42 Abs. 1 KV, nicht aber nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatz- richter (vgl. Walter Haller, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Art. 42 N. 5). Nach Art. 42 Abs. 2 KV kann das Gesetz weitere Unver- einbarkeiten vorsehen. Die Unvereinbarkeiten sind insbesondere im Gesetz über die politi- schen Rechte (GPR, LS 161) geregelt. Für die vorliegende Frage, ob Staats- anwältinnen oder Staatsanwälte nebenamtliche Ersatzmitglieder von Be- zirksgerichten sein dürfen, ist § 25 Abs. 2 lit. b GPR massgebend (Unver- einbarkeiten von Organfunktionen). Danach ist es unvereinbar, dass jemand gleichzeitig Mitglied eines Bezirksgerichts und Mitglied der Staats- anwaltschaft ist. Ersatzmitglieder sind keine Mitglieder einer Behörde
(vgl. für die Bezirksgerichte § 8 Abs. 1 Gesetz über die Gerichts- und Be- hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG, LS 211.1]). Aufgrund des klaren Wortlauts der genannten Unvereinbarkeitsbestimmung ist davon auszugehen, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt durch- aus Ersatzmitglied eines Bezirksgerichts sein darf. Einem allfälligen Interessenkonflikt wurde in der Vergangenheit durch zwei Massnahmen vorgebeugt: Die Staatsanwältin und der Staatsanwalt erheben keine Anklagen am Bezirksgericht, für das sie als nebenamtliche Ersatzmitglieder ernannt sind. Zudem richten sie nicht in Verfahren, die auf einer Anklage der Staatsanwaltschaft, bei der sie arbeiten, beruhen. Analoge Regelungen gelten für Anwältinnen und Anwälte, die als nicht vollamtliche Ersatzmitglieder eines Bezirksgerichts ernannt sind (vgl. Beantwortung der Frage 2). Um der Problematik, die dem Einsatz von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten als Ersatzmitglieder eines Gerichts gleichwohl anhaften könnte, künftig noch vermehrt Rechnung zu tragen, hat die Verwaltungs- kommission des Obergerichts jedoch entschieden, die Staatsanwältin und den Staatsanwalt künftig nicht mehr als nebenamtliche Ersatzmitglieder an den Bezirksgerichten einzusetzen und von entsprechenden Ernennun- gen abzusehen. Zu Frage 2: Weitere Interessenkonflikte sind nicht bekannt. Was den Einsatz von Anwältinnen und Anwälten als Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte angeht, besteht in § 6 Abs. 1 lit. c GOG eine klare Regelung: Werden An- wältinnen und Anwälte als nicht vollamtliche Ersatzmitglieder eines Be- zirksgerichts ernannt, dürfen sie an diesem Gericht keine Parteien berufs- mässig vertreten. Interessenkonflikte sind damit ausgeschlossen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli