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Décision

RRB Nr. 926/2018

Bundesgesetz über elektronische Medien, Schreiben an das UVEK

26 septembre 2018Allemand6 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über elektronische Medien, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2018

926. Bundesgesetz über elektronische Medien, Vernehmlassung Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehm- lassungsverfahren zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über elek- tronische Medien eröffnet. Das vorgeschlagene Gesetz soll das bestehende Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) ablösen. Eine Neuregelung drängt sich auf, weil die fortschreitende Digitalisierung zu einer Verän- derung der Medienangebote und -nutzung geführt hat. Das bestehende RTVG erweist sich vor diesem Hintergrund als veraltet. Der Bundesrat hält in seinem Vorschlag an einem umfassenden Service-public-Auf- trag für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) fest. Das neue Gesetz soll aber die Möglichkeit eröffnen, dass künftig neben Radio und Fernsehen auch Online-Medien gefördert werden, welche die Demokratie stützende Medienangebote verbreiten. Eine Änderung schlägt der Bundesrat auch für die Aufsicht im Medienbereich vor. Mit Blick auf die in der Verfassung vorgesehene Unabhängigkeit der Medien soll die Aufsicht von der Exekutive (Bundesrat, UVEK, BAKOM) gelöst und einer unabhängigen Kommission für elektronische Medien aus fünf bis sieben vom Bundesrat bestimmten, unabhängigen Sachverständigen über- tragen werden.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version und unter Beilage des Fragebogens an rtvg@ bakom.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf eines neuen Bun- desgesetzes über elektronische Medien (BGeM) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:

1. Allgemeines Mit qualitativ hochstehenden Inhalten machen sich Medien zu Stützen des demokratischen Systems. Es entspricht darum einem gesellschaft- lichen und politischen Konsens in der Schweiz, Medien unter bestimm- ten Voraussetzungen staatlich direkt oder indirekt zu fördern. Die Stimm-

berechtigten im Kanton Zürich haben diese Haltung zugunsten eines staat- lich unterstützen medialen Service public zuletzt in der eidgenössischen Volksabstimmung über die Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Ra- dio- und Fernsehgebühren» am 4. März 2018 mit einem Nein-Stimmen-­ Anteil von 71,56% bestätigt. Gleichzeitig bringt es die zunehmende Digi- talisierung mit sich, dass die Produktion und der Konsum von Medien- inhalten grossen Veränderungen unterworfen sind. Es ist deshalb richtig und nötig, die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Medienförde- rung den neuen Gegebenheiten anzupassen. In diesem Sinne begrüssen wir die vorliegende Aktualisierung der Gesetzgebung.

2. Zur vorgeschlagenen Förderung von Online-Medien Mit Blick auf die medialen und technischen Entwicklungen ist es folge- richtig und zeitgemäss, auch den Online-Bereich in die Förderung mit einzubeziehen. Mit diesem Grundsatz nähert sich die staatliche Medien- förderung der heutigen Nutzungsrealität an. Es gibt keinen Grund, Anbie- ter, die den Service public über Online-Kanäle erbringen, grundsätzlich von der staatlichen Förderung auszuschliessen. Allerdings ist der Vor- schlag, künftig nur Online-Medien staatlich zu fördern, die ihren Nutze- rinnen und Nutzern vorab Audio- und Video-Inhalte anbieten, zu eng gefasst. Tatsächlich sind heute die meisten journalistischen Online-An- gebote textbasiert und wären damit von einer Förderung ausgeschlossen. Es kann in einer sich technisch rasch verändernden Welt nicht Auf- gabe des Gesetzgebers sein, die Medienförderung vom Kanal abhängig zu machen, über den die Informationen vermittelt werden. Massstäbe für eine Unterstützung von demokratiefördernden Medieninhalten müssen vielmehr die Qualität des Journalismus, die Vielfalt und die Konstanz der Angebote und die Unabhängigkeit der Anbietenden sein. Da es selbst- redend nicht einfach ist, die medialen Angebote zu identifizieren, die sich «an den am Gemeinwohl interessierten Bürgerinnen und Bürgern orien- tieren», wird es Aufgabe der zuständigen Behörden sein, für möglichst einfache Verfahren zu sorgen. Die unvermeidlichen wettbewerbsverzer- renden Auswirkungen, die ein solches Gesetz mit sich bringt, sind auf das nötige Minimum zu beschränken. Die in Art. 46 BGeM festgehaltenen Grundsätze der Förderung – för- derungswürdig sind Medienangebote, die einen besonderen Beitrag zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung, zur kulturellen Teilhabe und zur gesellschaftlichen Integration leisten – sind zu begrüssen. Kritisch stehen wir aber dem Ansinnen gegenüber, einen Fokus auf die Förderung von Medienangeboten mit regionalen Informationsleistungen (Art. 47 BGeM) zu legen. So greift der Bund in die Regionalpolitik der Kantone ein, indem der Bundesrat entscheidet, welche Regionen begünstigt wer-

den sollen («Der Bundesrat definiert Gebiete, für die eine Leistungsver- einbarung abgeschlossen werden kann.»). Dies lässt erwarten, dass am Ende Randregionen besonders begünstigt werden. Den Bedürfnissen der Randregionen ist aber mit der durch den Gesetzesvorschlag bestätigten, herausragenden Stellung der SRG bereits Genüge getan. Die in Art. 48 BGeM formulierte Bevorzugung von Medienangeboten für «bestimmte Bevölkerungsgruppen» lässt eine diffuse Förderung von Minderheiten auf dem Weg über die Mediengesetzgebung vermuten. Das lehnen wir ab. Die Mediengesetzgebung soll den Umgang des Staates mit Medien- anbietenden regeln und nicht den Umgang mit gesellschaftlichen Min- derheiten.

3. Zu den Vorschlägen für weitere Förderungen Die in Art. 71, 73 und 74 BGeM vorgeschlagenen Wege zur indirekten Medienförderung sind zu begrüssen. Namentlich die staatliche Unterstüt- zung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen für Medienschaffende ist zu unterstützen, weil diese Förderung die Qualität der Medienarbeit stärkt, ohne gleichzeitig kommerzielle Interessen von einzelnen Medien- anbietern zu bedienen. Insbesondere die entsprechenden Angebote an den Fachhochschulen sind weiterzuentwickeln. Ein staatlicher Einsatz zugunsten der Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden stärkt in- direkt auch die Medienvielfalt, indem er die Professionalität auch von klei- nen Verlagen stützt. Richtig ist es in unseren Augen auch, wenn nicht gewinnorientierte Nachrichtenagenturen, wie insbesondere die SDA, in den Genuss einer staatlichen Förderung kommen können. Die von den Agenturen als «Pu- blic Content Provider» zur Verfügung gestellten journalistischen Roh- stoffe können anderen Medienschaffenden die Arbeit wesentlich erleich- tern. Allerdings ist mit Blick auf kommerzielle Interessen von Agenturen dafür zu sorgen, dass Bundesgelder ausschliesslich einem Grunddienst und damit dem Service public zugutekommen. Zu begrüssen ist zudem der Vorschlag, innovative IT-Lösungen zu un­ terstützen, die dazu beitragen, dass Medienbeiträge einerseits professio- nell hergestellt und anderseits von einem breiten Publikum gefunden wer- den können.

4. Zum Vorschlag einer unabhängigen Aufsichtsbehörde Richtig ist auch die Schaffung einer von der Exekutive des Bundes un­ abhängigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde aus fünf bis sieben Sach- verständigen. Ihre Aufgaben – Erteilung der Konzession an die SRG und Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit anderen Anbietenden – er- füllt zurzeit das Bundesamt für Kommunikation. Es ist mit Blick auf den

Grundsatz der Unabhängigkeit der Medien richtig, wenn die Regulie- rungsbehörde künftig mit mehr Distanz zur Politik handeln kann. Diese Trennung ist auch vom Europarat empfohlen worden. Es ist anzunehmen, dass die vom Bundesgesetz über elektronische Medien vorgeschlagenen Regelungen zu aufwendigeren Prozessen führen werden. Die vorgesehene Kommission kann den Bundesrat daher wirksam entlasten, ohne selber einen übertriebenen administrativen Aufwand zu verursachen.

5. Gefährlicher Regulierungsverzicht Kritisch zu überprüfen ist schliesslich der Wegfall jeglicher Anforde- rungen an Radioanbietende ohne Leistungsauftrag. In der Praxis dürfte das zur Folge haben, dass wirtschaftlich existenzfähige Radios im Gross- raum Zürich ihre Informationsdienstleistungen auf ein Minimum ab- bauen. Ein solcher Verzicht würde die Medienvielfalt in der Grossregion Zürich schwächen und dazu führen, dass ganze Bevölkerungsgruppen schlechter über demokratierelevante Vorkommnisse informiert sein wer- den als bisher.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli