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Décision

RRB Nr. 932/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital, neue Statuten, Genehmigung

23 juin 2010Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Juni 2010

932. Gemeindewesen (Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Horgen, Oberrieden, Richterswil und Wädenswil bilden seit 1953 einen Zweckverband für den Bau und Be- trieb der Seewasserwerke Hirsacker/Horgen und Appital/Wädenswil, um dem Zürichsee Wasser zu entnehmen, als Trinkwasser aufzubereiten und den Verbandsgemeinden zu liefern (RRB Nr. 2759/1953). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckver- bandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 3. und dem 10. Dezember 2009 haben die vier Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestal- tung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- und weitere Kompetenzen der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Seewasserwerk Hirsacker-Appi- tal werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbandes See- wasserwerk Hirsacker-Appital, Seestrasse 335, 8810 Horgen, die Ge- meinderäte der Politischen Gemeinden Horgen, Bahnhofstrasse 10,

8810 Horgen, Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, Wädenswil, Florstrasse 6, 8820 Wädenswil, und Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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