RRB Nr. 932/2013
Gemeindewesen, Stadt Dübendorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
28 août 2013Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013
932. Gemeindeordnung (Stadt Dübendorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung (GO) beschlossen. Die Änderung umfasst die rechtliche Ver- selbstständigung der Pensionskasse (neue Rechtsform: privatrechtliche Stiftung), womit einer bundesrechtlichen Vorgabe nachgekommen wird. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen ist das Folgende: a) In der GO der Stadt Dübendorf wird nach wie vor nicht festgelegt, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann, obwohl Art. 33 Abs. 4 KV dies von den Gemeinden verlangt. Die Stadt Dübendorf wurde bereits anlässlich der letzten Revision eingeladen, eine entspre- chende Regelung in ihre GO einzufügen (vgl. RRB Nr. 1298/2005). Da sie dem bis heute nicht nachgekommen ist, gilt gemäss Art. 140 Abs. 2 KV nach wie vor, dass für die Unterstützung des Gemeindereferendums das Gemeindeparlament zuständig ist. Die Stadt Dübendorf ist erneut einzuladen, bei der nächsten Revision der GO festzulegen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. b) Art. 70 GO über den Stadtammann und Betreibungsbeamten ver- weist für die Organisation und für die Aufgaben des Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten auf das übergeordnete Recht. Im Weiteren enthält Art. 70 GO neben Art. 35 Abs. 1 Ziff. 2.1 GO einen zusätzlichen Hinweis auf das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin bzw. des Betrei- bungsbeamten.
Ab Amtsdauerbeginn 2010–2014 gehört die Stadt Dübendorf neu dem Betreibungskreis Dübendorf an. Die Organisation ihres Betrei- bungsamtes und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin bzw. des Be- treibungsbeamten wird durch die Gemeinden des Betreibungskreises neu in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 463/2009 und 1675/2009). Da- her erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betreibungs- wesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zu- kommt. Die Stadt Dübendorf ist einzuladen, Art. 70 GO und Art. 35 Abs. 1 Ziff. 2.1 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf am 9. Juni 2013 an der Urne beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Die Stadt Dübendorf wird eingeladen, anlässlich der nächsten Re- vision ihrer Gemeindeordnung einerseits festzulegen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann, sowie anderseits Art. 70 GO und Art. 35 Abs. 1 Ziff. 2.1 GO aufzuheben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Düben- dorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bil- dungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi