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Décision

RRB Nr. 936/2018

Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich, Allgemeinverbindlicherklärung

3 octobre 2018Allemand6 min

Source zh.ch

Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich, Allgemeinverbindlicherklärung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Oktober 2018

936. Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung der

Erwägungen

Allgemeinverbindlicherklärung und Allgemeinverbindlicherklärung der Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2017) Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 wurde mit RRB Nr. 339/2012 mit Wirkung bis 31. März 2015 allgemeinverbindlich erklärt. Mit RRB Nr. 776/2014 wurde die Än­ derung des Anhangs 7 zum GAV vom 1. April 2011 ebenfalls mit Wirkung bis 31. März 2015 allgemeinverbindlich erklärt. Mit RRB Nr. 557/2015 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV auf den 1. Juli 2015 und mit Wirkung bis 31. März 2017 wieder in Kraft gesetzt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 stellten die Vertragsparteien (Gipsermeisterver­ band Zürich und Umgebung und Gewerkschaft Unia) bei der Volkswirt­ schaftsdirektion ein Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlich­ erklärung des GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 mit Wirkung bis 31. März 2020. Zudem beantragten sie, die Änderun­ gen des Gesamtarbeitsvertrages vom 1. April 2017 für allgemeinverbind­ lich zu erklären (mit Änderung des Geltungsbereichs). Das Gesuch wurde dem kantonalen Einigungsamt zur Begutachtung überwiesen. Dieses stimmte mit Schreiben vom 6. April 2018 dem Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklä­ rung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2017 bis am 31. März 2020 zu. Das bereinigte Gesuch wurde am 18. Mai 2018 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht und die Veröffentlichung am 28. Mai 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt angezeigt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) dürfen die Allgemeinverbindlicherklärung nur geändert oder neue Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die in Art. 2 Ziff. 1–7 AVEG aufgeführten allgemeinen Vorausset­ zungen erfüllt sind. Die erforderlichen Quoren gemäss Art. 2 Ziff. 3 AVEG sind erfüllt. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die be­ antragte Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung sind gegeben. Dem Gesuch um Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklä­ rung des GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011

und Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung vom 1. April 2017 des GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich bis 31. März 2020 kann so­ mit entsprochen werden. Damit gilt der GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2017 als allgemeinverbindlich erklärt. Die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeits­ vertrages bedarf der Genehmigung durch den Bund (Art. 13 Abs. 1 AVEG). Der vorliegende Beschluss ist anschliessend im kantonalen Amts­ blatt zu veröffentlichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt an­ zuzeigen (Art. 14 Abs. 1 AVEG). Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVEG und § 5 der Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (LS 821. 11) sind die Kosten der Veröffentlichung des Antrages auf Allgemein­ verbindlicherklärung sowie des Entscheides von den antragstellenden Verbänden zu tragen. Demgemäss werden die Kosten der Publikation und des Entscheides den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter soli­ darischer Haftung für den ganzen Betrag. Zur Sicherstellung des unmittelbaren Vollzugs der Allgemeinverbind­ licherklärung nach deren Publikation ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit RRB Nrn. 339/2012, 776/2014 und 557/2015 gewährte Allge­ meinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser­ gewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 sowie dessen Anhänge wird mit Wirkung bis zum 31. März 2020 wieder in Kraft gesetzt.

II. Die Änderungen vom 1. April 2017 des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich sowie dessen Anhänge (ABl 2018- 05-18) werden allgemeinverbindlich erklärt.

III. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

IV. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit ent­ sprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkor­ danten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

V. Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stucka­ teur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bo­ denkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und che­ mische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

VI. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III–V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordan­ ten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlichen Bestimmungen. Ausgenommen sind: a) die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG b) das kaufmännische Personal c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung d) Berufschauffeure e) Praktikanten

VII. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamt­ arbeitsvertrages (GAV) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Mass­ nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindest­ löhne (Entsendegesetz; SR 823.20) sowie Art. 1 und 2 der zugehörigen Verordnung (Entsendeverordnung; SR 823.201) gelten auch für Arbeit­ gebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des in Dispositiv III um­ schriebenen räumlichen Geltungsbereiches, sowie ihren Arbeitnehmen­ den, sofern sie die Voraussetzungen von Dispositiv IV–VI erfüllen und im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Arbeiten ausführen oder ausführen lassen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

VIII. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Bund und tritt nach der Publikation im Amtsblatt und der Anzeige der Veröffent­ lichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Kraft. Er gilt unter Vor­ behalt der Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen bis zum 31. März 2020.

IX. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrags um Wiederin­ kraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung und Allgemeinverbind­ licherklärung der Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages sowie des Ent­ scheides werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, unter soli­ darischer Haftung für den ganzen Betrag.

X. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be­ zeichnen und soweit möglich beizulegen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

XI. Mitteilung an die Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich, Marcel Müller, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich, die Gewerk­ schaft Unia, Region Zürich-Schaffhausen, Lorenz Keller, Stauffacher­ strasse 60, 8004 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli