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Décision

RRB Nr. 940/2009

Meliorationen, Gesamtmelioration, Flaacherfeld, Projekt, Genehmigung

10 juin 2009Allemand9 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

940. Gesamtmelioration Flaacherfeld (Projektgenehmigung)

Erwägungen

Am 7. Mai 2008 stimmten die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Durchführung der Gesamtmelioration Flaacher- feld zu. Mit Beschluss Nr. 1324/2008 genehmigte der Regierungsrat die Statuten der Meliorationsgenossenschaft Flaacherfeld. Inzwischen hat das Ingenieur- und Vermessungsbüro Müller AG, Dielsdorf, in Zusam- menarbeit mit dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirt- schaft, das generelle Projekt ausgearbeitet. Das Projekt wird zur Ge- nehmigung vorgelegt, und es wird um die Zusicherung einer Subvention des Kantons nachgesucht. Das Beizugsgebiet befindet sich in der Gemeinde Flaach und umfasst eine Fläche von 394 Hektaren. In Flaach wurde in den Jahren 1942 bis 1956 eine Güterzusammenlegung durchgeführt. Die Weganlagen und Parzellenlängen wurden den damaligen Verhältnissen der Mechanisie- rung der Landwirtschaft angepasst. Verschiedene Landwirte siedelten aus dem Dorfkern in die Ebene aus. Die Hofzufahrten wurden zwar lau- fend verbessert, genügen jedoch wie die übrigen Feldwege den Gewichten und Breiten der für die heutige, intensive landwirtschaftliche Produk- tion benutzten Fahrzeuge nicht mehr. Die Wege sind deshalb zu verbes- sern und die Parzellenlängen wo möglich zu vergrössern. Zudem sind die Entwässerungsanlagen, insbesondere Pumpwerk und Zuleitungen, aus Kapazitätsgründen zu erneuern. Das Drainagesystem soll nur so- weit erneuert werden, als es die Trockenhaltung der Felder verlangt. Hingegen sind möglichst rasch die infolge des Thurauenprojektes stillge- legte Einspeisung und die Hauptzuleitung zu den Bewässerungsan- lagen, die etwa 110 Hektaren abdecken, zu ersetzen. Das Eigentum ist bereits in der ersten Güterzusammenlegung arrondiert worden. Im Zuge der Ausscheidung von Gewässer- und Naturschutzparzellen und Wegaufhebungen ist aber eine weitere Verbesserung anzustreben. Als Folge der vorgesehenen Massnahmen wird eine rationellere Bewirt- schaftung der Grundstücke möglich sein. Zur Wahrung der Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes wurde vom Büro Aqua Terra, Dübendorf, in Ergänzung zum bestehenden Ver- netzungsprojekt, die landschaftspflegerische Begleitplanung mit folgen- den Zielen durchgeführt: Erhaltung und Förderung der vorhandenen Naturwerte, Sicherung des Raumbedarfs für Fliessgewässer und Förde- rung der Vernetzung von bestehenden naturnahen Lebensräumen.

Das Projekt bedarf einer Baubewilligung. Diese kann mit der Pro- jektgenehmigung erteilt werden (§ 309 Abs. 2 PBG). Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone. Es dient der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und entspricht dem Zweck der Nutzungszone. Das Projekt wurde am 3. Oktober 2008 im Amtsblatt publiziert. Der Rhei- naubund hat die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangt. Die Massnahmen im Landschaftsplan sind umzusetzen und die Bäume entlang den Entwässerungsgräben zu erhalten und zu ergänzen. Aus Naturschutzgründen wird auf den Ausbau des Wiesenweges bei Thur- hus verzichtet und die Lage des Weges nördlich des Naturschutzgebie- tes Buechenbrunnen neu festgelegt. Der Kantonsarchäologie ist vor und während den Erdarbeiten Gelegenheit zu geben, Sondierungen und gegebenenfalls Rettungsgrabungen durchzuführen. Dies gilt auch für bauliche Massnahmen am historischen Verkehrsweg IVS ZH 902.1. Die Bodenrekultivierungen sind unter Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung auszuführen. Der Raum für öffentliche Gewässer ist mit entsprechenden Landzuteilungen sicherzustellen. Die Umsetzung der Massnahmen zweiter Priorität des Landschaftsplans sollen mittels einer ökologischen Begleitung gefördert wird. Die Baubewilligung kann ge- stützt auf Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt werden. Das Projekt ist daher entsprechend den eingereichten Unterlagen im Sinne von § 86 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) zu genehmigen, und es ist eine Subvention zuzusichern. Nach § 97 LG übernimmt der Staat die Ausgaben der technischen Vorarbeiten und leistet an die Ausgaben der Landumlegung eine Sub- vention von 50%, an die Ausgaben der baulichen Massnahmen und der Vermarkung eine Subvention von 25–45%. Das öffentliche Interesse der Gesamtmelioration rechtfertigt angesichts der erschwerten Bewirt- schaftungsbedingungen und der niederen Finanzkraft der Gemeinde Flaach, an die Ausgaben der baulichen Massnahmen und der Vermar- kung eine Subvention von 41% auszurichten. Die teuerungsbedingten Mehrkosten sind ebenfalls subventionsberechtigt. Es sind daher die Ausgaben für die technischen Vorarbeiten von Fr. 195 000 zu überneh- men und eine Subvention von 50%, höchstens Fr. 337 500, an die auf Fr. 675 000 veranschlagten Kosten für die Umlegungsarbeiten sowie eine Subvention von 41%, höchstens Fr. 2 533 800, an die auf Fr. 6 180 000 ver- anschlagten Kosten für die baulichen Massnahmen und die Vermar- kung auszurichten. Insgesamt belaufen sich die beitragsberechtigten Kosten für die Gesamtmelioration auf Fr. 7 050 000. Die zuzusichernde Subvention beträgt insgesamt Fr. 3 066 300. In diesem Betrag sind die mit Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 3. November

2003 zugesicherten Ausgaben für die technischen Vorarbeiten von Fr. 195 000 zur Projektierung der Gesamtmelioration Flaacherfeld ent- halten. Diese Verfügung ist hinsichtlich der Kreditbewilligung aufzuhe- ben. Gesamtkosten Staatsbeitrag Fr. Fr. Technische Vorarbeiten 195 000 195 000 100% Umlegungsarbeiten 675 000 337 500 50% Bauliche Massnahmen und Vermarkung 6 180 000 2 533 800 41% Beitragsberechtigte Gesamtausgaben 7 050 000 3 066 300

Die genannten Staatsbeiträge werden zulasten des Buchungskreises 8820, Abteilung Landwirtschaft, Konto 5660 9 00000, Eigene Investi- tionsbeiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck, übrige, Objektkredit Nr. 88G-200-08-006, verbucht. Die Ausrichtung der Subvention hat unter den im Dispositiv genann- ten Bedingungen und Auflagen zu erfolgen. Die erforderlichen Investi- tionsbeiträge sind im Globalbudget 2009 mit Fr. 100 000 eingestellt. Die Betreffnisse für die folgenden Jahre sind im KEF 2009–2012 enthalten. Die Gemeinde Flaach wird eingeladen, sich an den Kosten mit den vom Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen und allfälligen freiwilligen Beiträgen zu beteiligen. Der Bund hat vorentscheidweise die Ausrichtung eines Beitrags in Aus- sicht gestellt. Die mit RRB Nr. 1324/2008 Dispositiv II Ziffern 1 und 2 angeordneten Eigentumsbeschränkungen bleiben bestehen. Mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss ist der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft überdies anzuweisen, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen im Sinne der §§ 141, 143, 144 und 145 LG zulasten der beteiligten Grundstücke im Grundbuch anmerken zu lassen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Gesamtmelioration Flaacherfeld wird genehmigt.

II. Die Baubewilligung für das Bauvorhaben gemäss den Plänen 1 : 14 000 vom 19. Dezember 2007 (Generelles Entwässerungsprojekt) und 15. Juli 2008 (Generelles Wegnetzprojekt) sowie Plan 1 : 10 000 vom 17. September 2008 (Generelles Bewässerungsprojekt) wird erteilt. Mit dem Bau darf erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses be- gonnen werden.

III. Zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, werden die folgenden Staatsbeiträge zu- gesichert: – die Übernahme der technischen Vorarbeiten von Fr. 195 000, – eine Subvention von 50%, höchstens Fr. 337 500, an die auf Fr. 675 000 veranschlagten beitragsberechtigten Landumlegungskosten, – eine Subvention von 41%, höchstens Fr. 2 533 800, an die auf Fr. 6 180 000 veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für die bau- lichen Massnahmen sowie die Verpflockung und Vermarkung. Die teuerungsbedingten Mehrkosten sind ebenfalls subventions- berechtigt. Die Auszahlung der Subventionen richtet sich nach Massgabe der vom Kantonsrat beschlossenen Voranschlagskredite und erfolgt, wenn die nachstehenden Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Be- rechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes).

IV. Die Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 3. No- vember 2003 wird bezüglich der Kreditbewilligung von Fr. 195 000 auf- gehoben.

V. An die Ausrichtung der Subventionen werden die folgenden Be- dingungen und Auflagen geknüpft: a) Die Arbeiten sind technisch einwandfrei entsprechend den Weisun- gen des Amtes für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, dem die Aufsicht über die örtliche Bauleitung zusteht, auszuführen. b) Die Verpflockung und Vermarkung des neuen Bestandes sind recht- lich und technisch Bestandteile der nachfolgenden amtlichen Ver- messung. Sie sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften aus- zuführen. c) Die Vergebung der Bauarbeiten hat sinngemäss entsprechend der kantonalen Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 zu erfolgen; an die Stelle der vergebenden Behörden hat der Vorstand der Genos- senschaft zu treten. Die Wahl des Unternehmers, der Bauvertrag und der Zeitpunkt des Baubeginns bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft. d) Die Genossenschaft wird verpflichtet, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes, der Kantonsarchäologie, des Gewässerschutzes und des Bodenschutzes im Einvernehmen mit den zuständigen kantona- len Amtsstellen wahrzunehmen. e) Bei Wegen, die aufgehoben werden, sind wieder Böden mit standort- typischer Bodenfruchtbarkeit herzustellen. Es ist eine bodenkund- liche Baubegleitung beizuziehen. f) Das Bauprojekt muss vor der Submission der Bauarbeiten von der Fachstelle Bodenschutz genehmigt werden.

g) Die Lage des Weges nördlich des Schutzgebietes Buechenbrunnen ist im Einvernehmen mit der Fachstelle Naturschutz festzusetzen. h) Der Neuzuteilungsentwurf bedarf vor seiner Auflage der Genehmi- gung der eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsorgane. Die Nichtbeachtung dieser Bedingungen und Auflagen hat eine Her- absetzung der Subvention zur Folge.

VI. Mit der Annahme der Subventionen, auch wenn sie nur still- schweigend erfolgt, ist die Meliorationsgenossenschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin verpflichtet, die gemeinsamen Bauten, insbesonde- re die Wege, Rohrleitungen und Drainageanlagen, regelmässig zu war- ten und in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Ausbesserun- gen an diesen Anlagen, die durch die kantonalen Aufsichtsorgane als notwendig bezeichnet werden, sind ungesäumt auszuführen. Wird die Anweisung nicht beachtet, so ist das Amt für Landschaft und Natur er- mächtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Meliorationsge- nossenschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin ausführen zu lassen oder die Subventionen zurückzufordern (§ 145 LG).

VII. Zur Sicherstellung des Unterhalts der erstellten Anlagen haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Abschluss des Unternehmens eine Unterhaltsgenossenschaft (§ 100 LG) zu bilden, so- fern diese Aufgabe nicht durch die Gemeinde übernommen wird. Bis zur Vorlage einer entsprechenden Unterhaltsordnung werden von der zuge- sicherten Subvention Fr. 30 000 als unverzinsliche Garantiesumme zu- rückbehalten (§ 21 der kantonalen Bodenverbesserungs-Verordnung).

VIII. Es wird vorgemerkt, dass die mit RRB Nr. 1324/2008 Dispositiv II Ziffern 1 und 2 angeordneten Eigentumsbeschränkungen bestehen bleiben. Der Vorstand hat folgende weitere öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkungen zur stichwortartigen Anmerkung anzumelden: 1. Zweckentfremdungsverbot (§ 141 LG); 2. Bewirtschaftungspflicht (§ 143 LG); 3. Teilungsbeschränkung (§ 144 LG). 4. Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht (Wege und Drainagen, § 145 LG) Die Anmerkung gemäss Ziffern 1–4 hat auf den Zeitpunkt des Eigen- tumserwerbs an den neu zugeteilten Grundstücken zu erfolgen, worü- ber dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, Wal- cheplatz 2, 8090 Zürich, eine Bescheinigung des Grundbuchamtes im Doppel einzureichen ist.

IX. Für die Ausführung aller Arbeiten und zur Einsendung der Ab- rechnung wird Frist bis 2019 gewährt.

X. Die Baudirektion wird beauftragt, beim Bundesamt für Landwirt- schaft, Abteilung Strukturverbesserungen, um Zuerkennung eines ent- sprechenden Bundesbeitrags nachzusuchen.

XI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

XII. Mitteilung an die Meliorationsgenossenschaft Flaacherfeld (Prä- sident: Ernst Bachmann, Wydhof, 8416 Flaach [E]), den Rheinaubund, Weinsteig 192, Postfach 1157, 8201 Schaffhausen (R), den Gemeinderat Flaach, 8416 Flaach, den Präsidenten des Landwirtschaftsgerichts, Post- fach 3024, 8001 Zürich, den Bezirksrat Andelfingen, 8450 Andelfingen, das Grundbuchamt Andelfingen, 8450 Andelfingen, das Ingenieur- und Vermessungsbüro Walter Leisinger AG, Strehlgasse 21, 8472 Seuzach, das Bundesamt für Landwirtschaft, Ländliche Entwicklung, Postfach, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi