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Décision

RRB Nr. 95/2018

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

7 février 2018Allemand3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2018

95. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zu- ständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konsti- tutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Ge- nehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Total- revision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen tritt auf den 1. August 2018 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 24 Ziff. 8 GO sieht die Zuständigkeit der Schulpflege für die Schaffung neuer Stellen vor, soweit keine kantonale Zuständigkeit besteht. Diese Bestimmung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass die Schulpflege gestützt auf die Kompetenz zur Stellenschaffung neue Aufga- ben einführen kann, denn die Zuständigkeit für die Übernahme einer neuen Aufgabe richtet sich nach den Finanzkompetenzen. Würde die Be- stimmung dahingehend verstanden, dass die Schulpflege gestützt auf die Stellenschaffungskompetenz neue Aufgaben einführen könnte, würde da- mit die Zusammenrechnungspflicht verletzt (§ 110 Abs. 1 GG) und das Fi- nanzreferendum ausgehöhlt (§ 107 Abs. 3 GG). Art. 24 Ziff. 8 GO ist daher so auszulegen, dass die Schulpflege nur für die Schaffung von neuen Stel- len zuständig ist, soweit keine kantonale Zuständigkeit besteht und damit nicht neue Aufgaben begründet werden, für die neue Ausgaben zu bewil- ligen sind. Die Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen wird verpflichtet, Art. 24 Ziff. 8 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeord- nung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

c) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeindeordnung zu in- formieren (§ 14 Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Sekundarschulgemeinde Kreis Marthalen wird verpflichtet, an- lässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 24 Ziff. 8 GO im Sinne der Erwägung 3 lit. a anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Kreis Marthalen, Rafzer- weg 5, 8462 Rheinau (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Di- rektion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli