RRB Nr. 951/2017
Evangelisch-reformierte Landeskirche, Kirchenordnung, Teilrevision, Genehmigung
25 octobre 2017Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2017
951. Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche
Erwägungen
(Teilrevision; Genehmigung) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Über- prüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung er- gibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 13. Juni 2017 beschloss die Kirchensynode die Fusion der Kirch- gemeinden Horgen und Hirzel zur Kirchgemeinde Horgen, der Kirch- gemeinden Schönenberg und Hütten zur Kirchgemeinde Schönenberg- Hütten sowie der Kirchgemeinden Dübendorf und Schwerzenbach zur Kirchgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach einschliesslich der entspre- chenden Änderung des Verzeichnisses der evangelisch-reformierten Kirch- gemeinden und Kirchgemeinschaften im Anhang zur Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO; LS 181.10). Mit Eingabe vom 22. August 2017 ersucht der Kirchenrat darum, die entsprechenden Änderungen des Anhangs der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Gemäss Art. 151 Abs. 1 KO sind die Kirchgemeinden im Anhang zur Kir- chenordnung aufgeführt. Nach Art. 205 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 204 lit. b KO unterstehen Änderungen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten nicht betreffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Anlässlich einer früheren Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung (RRB Nr. 1017/2010) verwies der Kirchenrat jedoch auf Art. 151 Abs. 2 KO, wonach die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchge- meinden durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betreffen- den Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren An- hörung erfolgt. Der Kirchenrat führte dazu aus, die Kirchenordnung ver- leihe mit dieser Bestimmung der Kirchensynode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultati- ven Referendums, zu beschliessen. Damit werde berücksichtigt, dass sich die Änderung der Kirchenordnung in den genannten Fällen auf eine re- daktionelle Nachführung des Anhangs zur Kirchenordnung im Nachgang
zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten würden durch einen solchen Beschluss nicht beein- trächtigt. Die Stimmberechtigten in den betroffenen Kirchgemeinden seien zudem nach Art. 151 Abs. 2 KO in das Vereinigungsverfahren ein- bezogen. Der Regierungsrat ist dieser Auslegung mit Beschluss Nr. 1225/ 2014 gefolgt. Auch im vorliegenden Fall zieht die Genehmigung der Na- mensänderung somit keine Möglichkeit des fakultativen Referendums nach sich. Es bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des Verzeichnisses der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften im Anhang zur Kirchenordnung infolge der Fusion der Kirchgemeinden Horgen und Hirzel zur Kirchgemeinde Horgen, der Kirchgemeinden Schö- nenberg und Hütten zur Kirchgemeinde Schönenberg-Hütten sowie der Kirchgemeinden Dübendorf und Schwerzenbach zur Kirchgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach. Die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landes- kirche am 13. Juni 2017 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchen- ordnung wird genehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landes- kirche, Hirschengraben 50, Postfach, 8024 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi