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Décision

RRB Nr. 952/2017

Römisch-katholische Körperschaft, Kirchenordnung, Teilrevision, Genehmigung

25 octobre 2017Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2017

952. Kirchenordnung Römisch-katholische Körperschaft

Erwägungen

(Teilrevision; Genehmigung) a) Nach § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) bedürfen die Kirchenordnungen der kantonalen kirchlichen Körper- schaften der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 29. Juni 2017 hat die Synode der Römisch-katholischen Körper- schaft eine Teilrevision der Kirchenordnung vom 29. Januar 2009 (KO; LS 182.10) beschlossen. Der Beschluss wurde am 21. Juli 2017 im Amts- blatt des Kantons Zürich publiziert. Die fakultative Referendumsfrist lief am 19. September 2017 ab. Mit der Revision der Kirchenordnung er- liess die Synode am 29. Juni 2017 auch ein neues Reglement der Römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemein- den (KGR; Kirchgemeindereglement). Zudem änderte sie das Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich. Diese Reglemente bedür- fen nicht der Genehmigung des Regierungsrates, um welche die Synode mit Eingabe vom 25. August 2017 ersucht. b) Die Teilrevision der Kirchenordnung betrifft die Regelungen zur Auf- sicht über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie das neue Kirch- gemeindereglement. Zur Neuregelung der Aufsicht hat die Direktion der Justiz und des Innern bereits in einer Stellungnahme vom 27. November 2015 geäussert, um die der Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft gebeten hatte. Die Direktion der Justiz und des Innern hatte so- dann im April 2016 die Gelegenheit, im Rahmen einer Vorprüfung des Revisionsentwurfs der Kirchenordnung Stellung zu nehmen. c) Die Römisch-katholische Körperschaft führt mit der Änderung der Kirchenordnung eine neue Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ein. Diese ist als eigenständige und weisungsunab- hängige Kommission des Synodalrates ausgestaltet, der die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt (Art. 42a Abs. 1 revKO). Die Aufsichtskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern (Art. 42a Abs. 2 revKO). Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vor- schlag des Synodalrates (Art. 42a Abs. 3 revKO). Der Synodalrat entschei-

det über Rekurse gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen der Aufsichts- kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände (Art. 41 lit. r revKO). Aufsichtsrechtliche Entscheide und Anordnungen des Synodal- rates gegenüber Kirchgemeinden und Zweckverbänden können bei der Rekurskommission angefochten werden (Art. 47 lit. a Ziff. 2 revKO). Art. 55 revKO schreibt vor, dass die Kirchgemeinden ihre Organisation sowie die Zuständigkeit und die Aufgaben ihrer Organe im Rahmen der Kirchenordnung und des Kirchgemeindereglements in einer Gemeinde- ordnung regeln. c) Gemäss Art. 130 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) ist die Römisch-katholische Körperschaft im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Art. 130 Abs. 3 lit. a KV legt fest, dass das Gesetz die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaf- ten regelt. Das Kirchengesetz wiederholt in § 5 Abs. 1 den Grundsatz der organisatorischen Autonomie innerhalb des kantonalen Rechts. In § 5 Abs. 2 KiG verpflichtet es die Körperschaften auf die Wahrung rechts- staatlicher und demokratischer Grundsätze. § 7 Abs. 2 KiG benennt die Organe der römisch-katholischen Körperschaft: Es sind dies die Gesamt- heit der Stimmberechtigten und die Synode als Legislative, der Synodalrat als Exekutive und die Rekurskommission als Judikative. Gemäss § 12 Abs. 1 revKiG das der Kantonsrat am 28. August 2017 beschlossen hat (Re- ferendumsvorlage ABl 2017-09-01), regeln die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft die Aufsicht über ihre Kirchgemeinden. Soweit diese staatliches Recht unmittelbar anwen- den, stehen sie unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates (§ 12 Abs. 2 revKiG). § 18a Abs. 1 revKiG schreibt vor, dass die kantonalen kirchlichen Kör- perschaften einen dem kantonalen Recht gleichwertigen Rechtsschutz ge- währleisten. Gemäss § 18a Abs. 2 revKiG können die Akte kirchlicher Organe letztinstanzlich an die Judikative der kantonalen kirchlichen Kör- perschaft weitergezogen werden, sofern die Kirchenordnung den Weiter- zug bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter nicht aus- schliesst (§ 18a Abs. 3 lit. a revKiG) oder ausnahmsweise, unter Ausschluss der Beurteilung kultischer Frage, den Weiterzug an das Verwaltungsgericht festlegt (§ 18a Abs. 3 lit. b revKiG). d) Diese Bestimmungen werden durch die revidierte Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft eingehalten. Ein dem kantona- len Recht gleichwertiger Rechtsschutzes bleibt gewährleistet, und weiter- hin können die Entscheide kirchlicher Behörden letztinstanzlich an die Rekurskommission weitergezogen werden. Auch § 7 Abs. 2 KiG ist durch die Revision nicht verletzt. Indem die Auf- sichtskommission dem Synodalrat zugeordnet wird, entsteht kein neues Organ, das im Kirchengesetz erwähnt werden müsste.

Auch im Übrigen geben die Regelungen keinen Anlass zu Beanstan- dungen, weshalb die von der Synode am 29. Juni 2017 beschlossene Teil- revision der Kirchenordnung zu genehmigen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Synode am 29. Juni 2017 beschlossene Teilrevision der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich wird genehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi