Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlageverband Ossingen und Umgebung, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011
954. Gemeindewesen (Zweckverband Kläranlageverband Ossingen und Umgebung)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 KV und § 7 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Ossingen, Truttikon − und seit 1987 Oberstammheim − bilden seit 1974 zusammen mit der thurgauischen Ortsgemeinde Oberneunforn bzw. seit 1998 mit der Politischen Ge- meinde Neunforn TG einen Zweckverband mit dem Namen «Kläranlage- verband Ossingen und Umgebung» (RRB Nr. 3014/1974). Ein Staats- vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich regelt das anwendbare Recht, die zuständige Aufsicht und die Rechts- pflege. Für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend (Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrags [GS V, 365; RB-Nr. 814.342]). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 18. November 2010 und dem 2. Januar 2011 haben die vier Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen und der Kanton Thurgau haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Verbands- gebiet. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet und die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Kläranlageverbands Ossingen und Umgebung werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regie- rungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld, den Vorstand des Kläranlage- verbands Ossingen und Umgebung, Gemeindeverwaltung Ossingen, Postfach, 8475 Ossingen, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Neunforn, Hauptstrasse 14, 8526 Oberneunforn, Oberstammheim, Haupt- strasse 46, 8477 Oberstammheim, Ossingen, Postfach, 8475 Ossingen, und Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bau- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi