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Top Level Domain .zuerich, Unterzeichnung des Vertrags mit ICANN, Ermächtigung, weiteres Vorgehen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. September 2014

955. Top Level Domain .zuerich / Unterzeichnung des Vertrags mit ICANN (Ermächtigung und weiteres Vorgehen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 836/2011 war die Volkwirtschaftsdirektion beauftragt wor- den, die Umsetzung der Massnahmen zur Unterstützung eines Integrier- ten Standort- und Destinationsmarketings (ISDM) im Zusammenhang mit dem Internetauftritt des Kantons und des Portals www.zuerich.ch zusammen mit der Staatskanzlei in einem Vorprojekt zu klären. Im Zu- sammenhang mit den diesbezüglichen Abklärungen wurde auch die Ver- wendung neuer Top Level Domains (TLD) geprüft. Vor dem Hinter- grund des Legislaturziels des Regierungsrates, die Führung der Marke Zürich zu beanspruchen, kam man zum Schluss, dass sich Zürich für die Top Level Domain .zuerich bewerben soll. Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (RRB Nr. 81/2012) wurde die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigt, sich im Rahmen des ISDM für die neue Top Level Domain .zuerich zu bewerben. Die Prüfung der im April 2012 eingereichten Bewerbung .zuerich durch die Internet Corporation for Names and Numbers (ICANN) wurde im August 2013 abgeschlossen. Im November 2013 folgte die Einladung zur Vertragsunterzeichnung.

B. Vertrag mit ICANN ICANN delegiert die neuen Top Level Domains an die Bewerber. Des- halb werden Betrieb und Nutzung vertraglich geregelt. Im Vertrag wer- den insbesondere Gebühren, Haftung, Laufzeit und Kündigung sowie ein Streitschlichtungsverfahren festgehalten. Gerichtsstand für Streitig- keiten aus dem Vertrag mit ICANN sind die Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Der Vertrag betreffend die Top Level Domain .zuerich ist identisch mit demjenigen, den der Bund für die Domain .swiss abschliessen wird. Beide Verträge richten sich nach US-amerikanischem Recht, weshalb einige Punkte anders geregelt sind, als dies gemäss Schweizer Recht üblich wäre. Das auf Bundesebene vom Bundesrat mit der Bewerbung und dem Betrieb der Domain .swiss betraute Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) – ver- treten durch das BAKOM – hat bei ICANN die Anpassung eines Ver-

tragspunktes erwirken können, weitere Punkte sind für ICANN nicht verhandelbar. Da die Delegation einer neuen Top Level Domain durch ICANN von der Vertragsunterzeichnung abhängt, empfiehlt das BAKOM, den Vertrag zu unterzeichnen, auch wenn einzelne Vertragspunkte von hiesigen Gepflogenheiten abweichen. Diese Beurteilung fusst auf einer pragmatischen Abwägung der Vor- und Nachteile für die Nutzerinnen und Nutzer der neuen Top Level Domain und ist nachvollziehbar. Des- halb ist der Vertragsunterzeichnung mit ICANN zuzustimmen. Die Volks- wirtschaftsdirektion ist zur Vertragsunterzeichnung zu ermächtigen.

C. Finanzierung Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Kanton zur Zah- lung jährlicher Lizenzgebühren von Fr. 25 000, die in RRB Nr. 81/2012 in Kapitel G. betreffend Finanzierung ausgewiesen sind. Betriebskosten fallen erst mit der Delegation und Aktivierung der Top Level Domain an. Dies dürfte voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2014 geschehen. Die Betriebskosten (Beratungsdienstleistungen Support und Reporting, Betriebskosten für Registry System, Marketing und Kommunikation) belaufen sich gesamthaft auf Fr. 130 000 pro Jahr (einschliesslich Lizenz- gebühren von Fr. 25 000; RRB Nr. 81/2012). Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2014–2017 sind die entsprechenden Ausgaben eingestellt.

D. Weiteres Vorgehen Das vorrangige Ziel der Bewerbung wurde erreicht: Die Markenbe- zeichnung Zürich ist als Domainname im Rahmen des ISDM durch den Kanton gesichert. In der Zeit bis zur Delegation der Top Level Domain .zuerich durch ICANN prüft die Volkswirtschaftsdirektion, in welcher Form Vergabe- und Nutzungskriterien definiert werden und ein Preis- modell entwickelt werden kann, das die Kosten für den Betrieb der Top Level Domain .zuerich weitestgehend deckt. Sie bereitet die Kommuni- kation für den Vertrieb der Domain vor. Ferner erarbeiten die ISDM- Partner eine Liste generischer Begriffe für den Eigenbedarf. Diese wer- den nicht an Dritte delegiert, sondern von den ISDM-Partnern selbst be- wirtschaftet (z. B. www.verwaltung.zuerich, www.kanton.zuerich, www. stadt.zuerich). Generische Begriffe, die nicht für den Eigenbedarf der ISDM-Partner reserviert werden, werden in verschiedenen Kategorien zu unterschiedlichen Preisen und Nutzungsbedingungen zur Verfügung gestellt. Bis zur Kommunikation der neuen Top Level Domain wird eine Registrierungsplattform eingerichtet, auf der sich Interessentinnen und Interessenten für ihre Second-Level-Domains bewerben können.

Das BAKOM hält die Betriebs-, Vertriebs- und Nutzungsbedingungen der Top Level Domain .swiss in einer Verordnung über Internetdomains (VID) fest, die im Februar 2014 in die Vernehmlassung gegeben wurde und deren Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. In einer zunehmend vom Internet getriebenen Informationsgesellschaft sieht der Bund die Notwendigkeit eines angemessenen und rechtlich wirksamen Rahmens. Auch für die entsprechenden Bedingungen der Top Level Domain .zuerich soll dem Regierungsrat durch die Volkswirtschaftsdirektion eine ent- sprechende Regelung beantragt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, den Vertrag mit ICANN über die Delegation der Top Level Domain .zuerich zu unter- zeichnen.

II. Für den Betrieb einer Top Level Domain .zuerich wird ab 2014 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 130 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, bewilligt. Die Ausgabenbewilligung wird alle vier Jahre ab- gerechnet.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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